Beschluss vom 8. April 2019 Berufungskammer Besetzung Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Thomas Frischknecht, nebenamtlicher Richter, Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, Beschuldigter / Berufungsführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Strei- chenberg, Anklagebehörde
und
B., vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,
C. AG, vertreten durch Franz Tschudi, Privatklägerschaft
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 19. 3
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019, Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)
der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl am 25. April 2018 Einsprache erhob;
die Bundesanwaltschaft nach Ergänzung der Untersuchung (Art. 355 Abs. 1 StPO) gegen den Beschuldigten am 23. August 2018 einen neuen Strafbefehl erliess, wobei das erwähnte Strafmass im Sinne einer Erhöhung des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 110.00 angepasst und der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1‘700.00 verpflichtet wurde;
der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl am 27. August 2018 Einsprache erhob, worauf die Bundesanwaltschaft an diesem festhielt und ihn am 29. August 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift überwies;
die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 7. Dezember 2018 stattfand und sämtliche anwesenden Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichteten;
das Urteilsdispositiv SK.2018.50 am 25. Januar 2019 erging und sämtlichen Parteien am 28. Januar 2019 zugestellt wurde;
der Beschuldigte bei der Vorinstanz am 1. Februar 2019 fristgerecht Berufung anmel- dete (pag. 1.100.002);
das ausführlich begründete Urteil von der Vorinstanz am 6. Februar 2019 an die Par- teien und die Berufungskammer versandt und vom Beschuldigten am 7. Februar 2019 in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.038);
das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldung samt Akten bei der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts am 6. Februar 2019 rechtshängig wurde
4 - (Art. 399 Abs. 2 StPO; vgl. EUGSTER in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 1 d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.);
der Beschuldigte innerhalb der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Ur- teils (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine schriftliche Berufungserklärung einreichte;
auf die Berufung CA.2019.3 des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereichter Berufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom
mangels Geltendmachung keine Parteientschädigungen auszurichten sind.
5 - Die Berufungskammer beschliesst:
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde ein- gelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 8. April 2019