Urteil vom 30. Januar 2020 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, Berufungsführerin / Beschuldigte
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und
B., vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Sturny, Berufungsgegnerin / Privatklägerin
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 1. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 19. 26
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 1. November 2019 stellte die Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.034 f.):
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
II. Materielle Erwägungen
6 - 1.1.2. Die Vorinstanz kam insbesondere gestützt auf die anlässlich der Hauptverhand- lung vom 9. Juli 2019 sowie die vorangehend durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerin und der Beschuldigten zum Schluss, dass sich die Vorkommnisse gemäss Schilderung der Privatklägerin bzw. Anklage abgespielt haben. Sie er- achtet die Schilderungen der Privatklägerin im Ergebnis als wesentlich glaubhaf- ter als diejenigen der Beschuldigten. Zudem verweist sie auf die genau dokumen- tierten Rückenverletzungen der Privatklägerin, wobei eine andere Ursache als das Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin ausgeschlos- sen wird (vgl. Urteil SK.2019.30, E. 2.5 - 2.5.3; CAR pag. 1.100.016). 1.1.3. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf bzw. die Darstellung der Ereig- nisse durch die Privatklägerin und hält an ihren vor der BA und der Vorinstanz getätigten Aussagen fest. Sie bestreitet insbesondere, der Privatklägerin ans Handgelenk gegriffen, diese überhaupt je berührt sowie sich mehrere Male ge- gen die Toilettentür geworfen zu haben (dazu nachfolgend E. 1.4.3). 1.2. Rechtliches 1.2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch Angestellte von Eisenbahn-, Personalbeförderungs- und Gü- tertransportunternehmen, worunter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbe- gleiter von öffentlichen Verkehrsmitteln fallen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, BSK StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4). 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vo- rausgesetzt. Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefug- nisse des Beamten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Der tat- bestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. Das Tatbe- standsmerkmal Gewalt ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen und setzt folglich eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indes eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu
7 - werden (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 f., mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 285 StGB N. 2 f.). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforde- rungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggres- sion im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Ein- wirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vo- rausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegen- satz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshand- lung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). 1.2.3. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshand- lung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise gewalt- sam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt, wobei kein bestimmter Beweggrund erforderlich ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 1.3. Beweisgrundsätze 1.3.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
8 - ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge- richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (SABINE GLEISS, BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 1.3.2. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei- nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 1.4. Beweismittel 1.4.1. Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor: Neben den Aussagen der Be- schuldigten (BA pag. 13-01-0001 ff.; TPF pag. 2.731.001 ff.; CAR pag. 8.401.001 ff.) und der Privatklägerin (BA pag. 12-02-0001 ff.; TPF pag. 2.751.001 ff.; CAR pag. 8.501.001 ff.) vor der Polizei/BA, der Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren befinden sich bei den Akten zwei Arztzeugnisse vom 16./23. Februar 2018 sowie ein ärztlicher Bericht vom 13. März 2018 von Dr. med. C. betreffend die Privat- klägerin (BA pag. 05-01-0006 ff.). Ausserdem wurden die Auskunftspersonen D. (Mitreisende; BA pag. 12-01-0001 ff.) und E. (Zugchefin; BA pag. 12-03-0001 ff.) polizeilich befragt. Letztere wurde zudem von der BA als Zeugin einvernommen (BA pag. 12-03-0013 ff.). Bei den Akten befindet sich auch eine Notiz von E. vom
9 - 1.4.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin B. sagte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vor der Kantonspolizei Aargau am 27. Juli 2018 im Wesentlichen wie folgt aus: Bei der Billettkontrolle ab Baden am 14. Februar 2018 habe sie (als Zugbegleiterin) die Beschuldigte kontrolliert und festgestellt, dass diese über kein gültiges Billett ver- fügt habe. Bei der entsprechenden Mitteilung an die Beschuldigte habe sie deren Akzent bemerkt, wie auch deren Verständnisprobleme, sobald es komplex gewor- den sei. Sie habe deshalb begonnen, mit der Beschuldigten Englisch zu sprechen, da sie selber sehr gut Englisch spreche. Sie habe jedoch keinen Satz zu Ende sprechen können, ohne dass die Beschuldigte vehement und laut dazwischen ge- sprochen habe. Im Verlaufe der Billettkontrolle habe die Beschuldigte begonnen, sie immer lauter zu beschimpfen und zu bedrohen. Dazwischen sei noch Zugchefin E. vorbeigekommen und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie selber be- jaht habe. Die Zugchefin habe sich anschliessend in den vordersten Waggon be- geben. Als die Privatklägerin der Beschuldigten mit der linken Hand das Formular «Fahren ohne gültigen Führerausweis» habe aushändigen wollen, habe diese sie grundlos mit der rechten Hand am linken Handgelenk gepackt. Dies sei ihr unan- genehm gewesen, da sie sich zwei Tage vorher an dieser Stelle am Backofen ver- brannt gehabt hätte. Nachdem sie sich habe losreissen können, habe die Beschuldigte geschrien, dass sie attackiert werde, woraufhin sie (Privatklägerin) sich entschieden habe, aus dem Waggon zu rennen und sich in die Toilette zu begeben. Da die Beschuldigte gleich schnell gewesen sei, sei es ihr aber nicht mehr gelungen, die Toilettentüre zu schliessen. Die Beschuldigte habe sich dann fünf bis sechs Mal mit voller Wucht gegen die Toilettentüre und damit gegen ihren Rücken geworfen, während sie (Pri- vatklägerin) sich mit den Füssen gegen das Lavabo gestützt und mit dem Rücken versucht habe, die Türe zuzudrücken. Der Beschuldigten sei es dann gelungen, mit dem Oberkörper halb ins WC hineinzugelangen. Sie habe weiter versucht, die Türe aufzudrücken und mit der Hand und dem Natel drin herumgeschlagen. Sie habe gegrunzt und geschrien, dass sie attackiert werde. Sie (Privatklägerin) habe befürchtet, von der Beschuldigten zusammengeschlagen zu werden, wenn diese zu nahe an sie herankomme. Plötzlich habe die Beschuldigte jedoch aufgehört und sie (Privatklägerin) habe endlich die Türe schliessen können. Sie habe nur noch gezittert und gehört, wie die Beschuldigte draussen panisch zu weinen angefan- gen habe mit der Behauptung, von ihr (Privatklägerin) angegriffen worden zu sein. Ihr (Privatklägerin) sei drei oder vier Mal das Handy heruntergefallen, bevor sie die Zugchefin habe anrufen können mit der Bitte, dass sie rasch kommen möge. Sie sei so aufgebracht gewesen und erinnere sich nicht mehr genau an ihre Worte oder ob sie schon geweint habe. Die Zugchefin sei sehr schnell ge- kommen und habe sie nach dem Öffnen der Toilettentüre dann in den vordersten
10 - Waggon gebracht, wo sie versucht habe sich zu beruhigen. Die Zugchefin habe ihr dann gesagt, dass sie den Ehemann der Beschuldigten am Telefon habe, welcher mit ihr sprechen wolle. Dieser Bitte sei sie nachgekommen. Er sei (im Gegensatz zur Beschuldigten) sehr ruhig gewesen und habe sich nach den Vor- kommnissen erkundigt. Sie habe ihn dann über die Situation aufgeklärt. Er sei cool geblieben und habe gesagt, dass sich der Beizug der Polizei hier nicht als nötig erweise bzw. dadurch nur unnötige Umtriebe entstünden. Sie habe ihm ge- antwortet, dass der Beizug der Transportpolizei bei verbalen und körperlichen Aggressionen üblich sei und sie diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz mehr habe. Daraufhin habe er einfach aufgehängt. Beim Halt in Basel habe die Transportpolizei die Beschuldigte mitgenommen, um sie zu befragen und ihre Handtasche zu durchsuchen. Gegenüber der Transportpolizei habe die Beschul- digte dann behauptet, dass sie (Privatklägerin) ihr den SwissPass weggenommen hätte, was jedoch nicht stimme. Sie (Privatklägerin) hätte ihr damals alles hingelegt mit der Bitte, das Formular zu unterzeichnen. Möglicherweise habe sie die Be- schuldigte beim Versuch, die WC-Türe zuzuhalten, im Thorax-Bereich verletzt. Sie (Privatklägerin) habe ihre starken Rückenschmerzen erst am nächsten Tag be- merkt, sei dann jedoch trotzdem zur Arbeit gegangen und habe aufgrund zuneh- mender Verschlimmerung ihren Chef erst gegen Mittag informiert. Da sie beim Rü- cken vorbelastet sei, sei sie am nächsten Tag zum Arzt gegangen, worauf sie von diesem schliesslich krankgeschrieben worden sei (vgl. BA pag. 12-02-003 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 27. Februar 2019 sowie durch die Vorinstanz vom 9. Juli 2019 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussa- gen (BA pag. 12-02-0013 ff., insb. 0015 ff.; sowie TPF pag. 2.751.002 ff.). In Be- zug auf ihre Vorbelastung im Rückenbereich konkretisierte sie, dass sie sich 1999 bei einem Velounfall Wirbelsäulenfrakturen am 10./11. Brustwirbel zugezo- gen hatte, was die Beschuldigte aber nicht habe wissen können. Und da sie beim fraglichen Vorfall die Toilettentüre jedes Mal direkt auf die Wirbelsäule abgekriegt habe, sei sie aus Angst davor, dass an der Wirbelsäule wieder etwas kaputtgehe, in Panik geraten (vgl. BA pag. 12-02-0017 Rz. 6 ff. und TPF pag. 2.751.004 Rz. 32 ff.). Dieser Vorfall sei bislang der einzige mit körperlichem Angriff gewesen. Sie habe in den letzten sechs Jahren insgesamt drei Mal Anzeige wegen Gewalt und Drohung erstattet, wobei die anderen beiden Fälle mit Verurteilungen bereits rechtskräftig abgeschlossen seien (vgl. TPF pag. 2.751.008 Rz. 30 ff. und pag. 2.751.009 Rz. 1 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (vgl. CAR pag. 8.501.003 Rz. 4 - 9). Zum Kerngeschehen ergänzte sie insbesondere, dass sie nach dem Losreissen laut «Stop, you’re hurting me!», «You’re attacking an official!», «Stop!», «Let go!» gerufen habe, worauf die Beschuldigte sehr laut
11 - behauptet habe, von ihr (Privatklägerin) angegriffen worden zu sein. Die Beschul- digte sei ihr unmittelbar, dicht auf den Fersen, aus dem Waggon gefolgt. Weil sich die Übergangstüren zwischen den Waggons nur langsam öffnen liessen, sei sie blitzartig rechts ins WC rein, habe jedoch die Tür nicht mehr zugekriegt (vgl. CAR pag. 8.501.006 Rz. 6 - 20). Sie habe vor lauter Panik das Zeitgefühl verloren und wisse nicht, wie lange (3, 5 oder 8 Minuten?) sie effektiv im WC eingeschlossen gewesen sei. Die Beschuldigte habe schliesslich mit dem Versuch, ins WC zu gelangen aufgehört, als eine andere Person auf die Plattform gekommen sei (vgl. CAR pag. 8.501.004 Rz. 16). 1.4.3. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte verweigerte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2018 die Aussage komplett (BA pag. 13-01-0001 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme durch die BA vom 9. Januar 2019 sagte sie im Wesentlichen wie folgt aus: Sie sei am 14. Februar 2018 am Nachmittag von Zürich nach Basel zu einem Vorstellungsgespräch gefahren. Sie habe die Stelle unbedingt haben wollen und sei deshalb sehr nervös gewesen. Sie habe in der Nacht davor nicht schlafen können und zuvor tagsüber nichts gegessen. Als sie im Zug begonnen habe, sich auf das Vorstellungsgespräch vorzubereiten, sei die Privatklägerin (Billettkontrolleurin) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ein falsches Billett habe. Sie habe ihr geantwortet, dass sie diesen Zug jeden Tag nehme und noch kein Zugbegleiter je ein Problem damit gehabt habe. Die Privatklägerin habe dann ein Formular ausgedruckt und ihr gesagt, dass sie für all diese Tage für diese Strecke bezahle müsse. Sie (Beschuldigte) habe sich geweigert, das For- mular zu unterschreiben, da sie nicht gewusst habe, was falsch sei und Angst gehabt habe, dass die Privatklägerin ihr alle Kosten für den letzten halben Monat verrechnen würde. Sie sei sehr besorgt gewesen und habe nach dem Formular gegriffen, um es sich anzusehen. Sie habe die Privatklägerin dabei nicht am Handgelenk gepackt. Die Privatklägerin sei zurückgewichen und habe ihr gesagt, dass sie das Formular nicht haben könne und von ihr hören werde. Nachdem sich die Privatklägerin bereits entfernt gehabt hätte, habe sie das Fehlen ihres SwissPass bemerkt und sei der Privatklägerin gefolgt, um sich danach zu erkun- digen. Die Diskussion über den SwissPass habe jedoch nirgends hingeführt. Deshalb habe sie ihren Mann angerufen, damit dieser mit der Privatklägerin spre- che. Die Privatklägerin sei jedoch zurückgewichen, als sie ihr das Mobiltelefon habe geben wollen, woraufhin eine alte Dame dazugekommen sei. Sie (Beschul- digte) habe sich dann beruhigt und sei mit dieser Dame zurück ins Abteil gegan- gen. Später sei die Zugchefin gekommen und habe sie informiert, dass die Trans- portpolizei verständigt worden sei. In Basel habe sie sich dann gegenüber der Polizei identifizieren müssen. Alles sei ein grosses Missverständnis gewesen, die Situation sei rasch und unerwartet eskaliert. Sie hätte gar nicht erst aufstehen
12 - und der Privatklägerin folgen sollen. Sie habe die Dinge aus dem Ruder laufen lassen und dies tue ihr leid. Sie sei schockiert gewesen über die Aussagen der Privatklägerin. Es tue ihr leid zu hören, dass diese krankgeschrieben gewesen sei. Sie habe ihr aber weder eine Türe in den Rücken geschlagen noch sie am Handgelenk gepackt oder sonstwie berührt (vgl. BA pag. 13-01-0018 ff.). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vor der BA vom
13 - und ihr weinend gesagt, dass sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei und sich im WC habe einschliessen müssen. Sie (E.) sei zu dieser (abgeschlos- senen) Toilette gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte dort mit den Fäusten wie eine Irre auf die Toilettentüre eingeschlagen habe. Neben der Be- schuldigten sei noch eine andere Reisende gestanden, welche sie zu beruhigen versucht habe, unter anderem durch die Aufforderung, sich wieder in den Wag- gon zu begeben. Die Beschuldigte habe jedoch herumgeschrien und behauptet, dass sie angegriffen worden sei. Nach erfolgter Rückkehr der Beschuldigten in ihr Abteil habe sie die Privatklägerin darüber informiert und sie gebeten, aus der Toilette rauszukommen. Die Privatklägerin habe ihr dann weinend erzählt, dass sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei. Anschliessend sei sie zur Be- schuldigten gegangen, welche ihr tobend und schreiend erzählt habe, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein. Die Beschuldigte habe daraufhin ihren Ehemann angerufen und sie (E.) aufgefordert, mit ihm zu sprechen. Sie habe ihn dann telefonisch über die Situation informiert, wobei er erstaunlich ruhig geblie- ben sei. Sie habe das Gefühl, dass er so etwas nicht zum ersten Mal erlebe. Er habe mit der Privatklägerin sprechen wollen. Die Beschuldige habe sich jedoch zuerst geweigert, der Privatklägerin ihr Handy zu überreichen, aus Angst vor Diebstahl oder Beschädigung. Die Privatklägerin habe den Ehemann der Be- schuldigten schliesslich telefonisch gesprochen und über das Vorgefallene sowie ihre Absicht zur Erstattung einer Strafanzeige informiert. Währenddessen habe die Beschuldigte weiter getobt und ihr (E.) Geld hingestreckt. Sie habe auch be- hauptet, dass ihr SwissPass gestohlen worden sei und sie (E.) mehrfach aufge- fordert, ihre Handtasche zu durchsuchen (vgl. BA pag. 12-03-0003 f. Frage 9). Sie selbst habe mit Ausnahme des Einschlagens der Beschuldigten auf die Toi- lettentür mit entsprechender Gewaltbereitschaft keine Gewalt gesehen (vgl. BA pag. 12-03-0005 Frage 16). Anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin durch die BA vom 27. Februar 2019 bestätigte E. ihre bisherigen Aussagen (vgl. BA pag. 12-03-0012 ff.). Präzi- sierend führte sie dort im Wesentlichen aus, dass sie nach dem Anruf der Privat- klägerin und ihrer Ankunft bei der Toilette gesehen hab, dass die Beschuldigte vor der Tür gestanden sei und gegen die Türe «bollet» bzw. mit beiden Fäusten gegen die Tür gepoltert und «aufmachen!» geschrien habe (BA pag. 12-03-0014 Rz. 18 ff. und pag. 12-03-0019 Rz. 21 ff.). 1.4.6. Arztzeugnisse / ärztlicher Bericht Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. C. vom 16./23. Februar 2018 war die Privatklägerin bis zum 4. März 2018 100 % arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0006 f.). Der ärztliche Bericht vom 13. März 2018 attestiert der Privatklägerin betref-
14 - fend den 16. Februar 2018 im Wesentlichen paravertebrale muskuläre Schmer- zen an der Brustwirbelsäule beidseits und der Schultermuskulatur, druckdolente Dornfortsätze (schmerzbedingt kaum beweglich) sowie einen psychischen Aus- nahmezustand (Schock) mit Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit, Unruhe und Angst- zuständen. Die Konsultation vom 23. Februar 2018 ergab brennende Schmerzen entlang der Brustwirbelsäule, jedoch ohne Frakturen auf dem Röntgenbild/MRI und keine Verbesserung des psychischen Zustands (BA pag. 05-01-0008). 1.5. Beweiswürdigung 1.5.1. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. NILS STOHNER, BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9, mit Hinweisen). 1.5.2. Wie bereits vor der Vorinstanz, sind auch im Berufungsverfahren die Rahmenbe- dingungen zu den in Frage stehenden Vorkommnissen (Zeit, Fahrstrecke etc.) sowie die Tatsachen, dass die Beschuldigte kein gültiges Billett besass, was an- lässlich der Billettkontrolle zu einer lauten Diskussion führte, unbestritten. Mit den ärztlichen Zeugnissen vom 16./23. Februar 2018 sowie dem ärztlichen Bericht vom 13. März 2018 von Dr. med. C. sind die Verletzungen der Privatklägerin dokumentiert bzw. erstellt (vgl. Urteil SK.2019.30, E. 2.4.1 - 1.4.3; CAR pag. 1.100.013 f.). Strittig sind jedoch die der mutmassliche Griff der Beschuldigten ans Handgelenk der Privatklägerin sowie das mutmassliche Schlagen der WC- Tür gegen deren Rücken. Die beiden Auskunftspersonen D. und E. haben dies- bezüglich keine Beobachtungen geschildert. Entsprechend sind nachfolgend die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin im Gesamtkontext zu würdi- gen. 1.5.3. Die Privatklägerin beschreibt die Dynamik und Eskalation der Ereignisse wäh- rend der Billettkontrolle eindrücklich und nachvollziehbar, insbesondere die Sze- nen im WC (Versuch, die WC-Türe von innen mit dem Rücken zuzudrücken mit- tels Abstützen der Füsse auf dem Lavabo, Moment im geschlossenen WC mit ihrem Zittern und dem drei- bis viermaligen Fallenlassen des Handys vor dem Anruf an die Zugchefin) (vgl. BA pag. 12-02-0005 Frage 10; pag. 12-02-0017 Rz. 5 - 23; TPF pag. 2.751.004 Rz 24 - 47, pag. 2.751.005 Rz. 1 - 13; CAR pag. 8.501.004 Rz 19 - 26). Es bestehen keine Anhaltspunkte für unnötige Übertrei- bungen, eine unrechtmässige Belastung der Beschuldigten oder eine Abspra- che/Verschwörung der Privatklägerin mit E. Vielmehr nahm sie die Beschuldigte
15 - teilweise sogar in Schutz (Aussage betreffend Verbrennung am Backofen zwei Tage zuvor [vgl. BA pag. 121-02-0005 Frage 10; pag. 12-02-0016 Rz. 25 f.; TPF pag. 2.751.004 Rz. 8 f.; CAR pag. 8.501.004 Rz. 13 f.] bzw. ihre medizinische Prä- disposition im Rückenbereich [vgl. BA 12-02-0006 Frage 10; pag. 12-02-0017 Rz. 7 und 18 f.; TPF pag. 2.751.004 Rz. 34 - 39 und 44; pag. 2.751.006 Rz. 1 und 6 - 8], wovon die Beschuldigte nichts habe wissen können). Sie räumte sogar ein, die Beschuldigte beim Versuch, die WC-Türe zuzuhalten, möglicherweise im Thorax- Bereich verletzt zu haben (Prellung/Quetschung des Brustbeins) (BA pag. 12-02- 0006 Frage 10; 12-02-0017 Rz. 9 - 14; TPF pag. 2.751.005 Rz. 1 - 4; CAR pag. 8.501.004 Rz. 25 f.). Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre starken Rücken- schmerzen erst am Folgetag bemerkte, trotzdem zur Arbeit ging bzw. erst am übernächsten Tag einen Arzt aufsuchte (vgl. BA pag. 12-02-0006 Frage 10; pag. 12-02-0021 Rz. 8 - 18; TPF pag. 2.751.005 Rz. 39 - 47; pag. 2.751.006 Rz. 1 ff.), spricht keineswegs gegen ihre Glaubwürdigkeit. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2019.30, E. 2.4.8) weisen ihre detaillierten Aussagen aus- geprägte Realkennzeichen auf. Sie sind logisch, authentisch, nachvollziehbar, insbesondere ihre Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge, wie z.B. das Verspüren von Ausweglosigkeit und aufsteigender Panik. Der Vorwurf der Be- schuldigten, wonach die Privatklägerin ausweichend und nicht detailgenau ge- antwortet habe (vgl. CAR pag. 8.300.003 f., 8.200.005 Nr. 2 - 5 und 8.200.006 Nr. 8) geht somit absolut fehl. 1.5.4. Die Schilderungen der Abläufe des Vorfalls durch die Privatklägerin werden in den wesentlichen Punkten durch diejenigen von E. gestützt (vgl. oben E. 1.4.5). Insbesondere beschrieben beide den Ehemann der Beschuldigten aufgrund des Telefonats als sehr ruhig und gelassen, wobei E. gar davon ausging, dass er so etwas nicht zum ersten Mal erlebe (BA pag. 12-03-0004 Frage 9; BA pag. 12-03- 0015 Rz. 5; BA pag. 12-02-0005 Frage 10). Auch in Bezug auf die Kommunikation der Beschuldigten ergeben die Aussagen der beiden ein stimmiges Gesamtbild. Gemäss E. habe die Beschuldigte getobt und geschrien, sodass es kaum aus- haltbar gewesen sei. Sie erwähnt Geheul, Geschrei und Drama, Gebrüll, Rotz und Wasser, wie bei einem kleinen trotzigen Kind, das seinen Lolli nicht be- komme (BA pag. 12-03-0003, 0015 Frage 9 und 0017 Rz. 12 - 14). Gemäss Pri- vatklägerin sei die Beschuldigte unruhig, hysterisch und kommunikationsunfähig gewesen, sei sehr schnell sehr laut geworden, wie eine Schallplatte, habe keinen Moment zuhören können, habe wie ein Maschinengewehr gesprochen (BA pag. 12-02-0004 und 0005, je Frage 10, 0015 Rz. 24 und 27 f.). 1.5.5. Die Beschuldigte macht angebliche chronologische Widersprüche zwischen den Schilderungen der WC-Szene durch die Privatklägerin und E. geltend. So habe die Privatklägerin nach eigenen Aussagen E. erst anrufen können, als die Be- schuldigte «aufgehört habe gegen die Türe zu schlagen». E. wolle jedoch bei
16 - ihrer Ankunft beim WC und somit nach dem Anruf der Privatklägerin gesehen haben, wie die Beschuldigte wie wild gegen die Türe geschlagen habe. Aufgrund dieser chronologischen Diskrepanz (Ausgehen von zwei komplett verschiedenen Abläufen) könne auf diese Aussagen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag. 8.200.009 f.). Diese angebliche Diskrepanz wurde bereits im vorinstanzlichen Ur- teil thematisiert, jedoch im zeitlichen Kontext von wenigen Minuten in einer un- übersichtlichen Situation mit aufgebrachten Beteiligten als nicht weiter beachtlich eingestuft (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.4.6). Bei näherer Betrachtung der Aussa- gen der Privatklägerin löst sich dieser angebliche Widerspruch jedoch auf. Ge- mäss Aussagen der Privatklägerin vom 27. Februar 2019 habe die Beschuldigte auf einmal «aufgehört» (ohne zu präzisieren womit). Sie (Privatklägerin) habe dann die Türe schliessen können, dann eine Stimme gehört und geglaubt, es sei Frau D. (vgl. BA pag. 12-02-0017 Rz. 21 f.). Entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz, wonach die Privatklägerin ihre Vorgesetzte E. erst habe anrufen kön- nen, als das Poltern aufgehört hatte, bezieht sich das «Aufhören» jedoch nicht auf das «gegen die Türe poltern», sondern auf das «sich gegen die Türe werfen mit dem Versuch die Tür aufzudrücken» der Beschuldigten (vgl. BA pag. 12-02- 0005; 0017 Rz. 21 f.). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte (wie von E. beschrieben) weiter gegen die Tür polterte, auch als E. bereits beim WC angekommen war. Dass die Privatklägerin dies in ihren Aussagen so nicht er- wähnte, steht dazu nicht im Widerspruch. Es wäre auch durchaus nachvollziehbar, wenn sie ein weitergehendes Poltern in dieser Situation (mehrere Lärmquellen und eigene grosse Panik, erhöht durch das mehrfache Herunterfallen des Handys beim Versuch, die Zugchefin anzurufen) gar nicht bewusst wahrgenommen oder sich später nicht mehr daran erinnert hätte. 1.5.6. Im Übrigen decken sich die Aussagen der Privatklägerin, gemäss welcher es zu einer körperlichen Einwirkung der Beschuldigten auf sie gekommen sei, mit ihren ärztlich dokumentierten Verletzungen (vgl. oben E. 1.5.6). Entgegen der Vorbrin- gen der Beschuldigten (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 16 f.) bestehen keine Hin- weise, wonach diese Verletzungen der Privatklägerin auf andere Weise bzw. spä- ter entstanden sein könnten als von dieser geschildert. 1.5.7. Die Beschuldigte kritisiert weiter, dass die Vorinstanz den Bericht der Transport- polizei (TPO-Bericht) (BA pag. 07-01-0004 f.) nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt habe. Daraus gehe hervor, dass nicht habe geklärt werden können, ob es zwi- schen der Beschuldigten und der Privatklägerin zu Gewalt und Drohungen ge- kommen sei (Vermerk: 0 Vergehen, 0 Übertretungen) und sich das Zugspersonal nicht gerade vorbildlich, sondern lehrmeisterlich verhalten habe. Wenn die Pri- vatklägerin, wie in ihrer Strafanzeige geschildert, nach dem Eintreffen der Trans- portpolizei wirklich unter Schock gestanden hätte (Zittern, Weinen, Aufgeregtheit, Unkonzentriertheit), so hätte die TPO dies sicher so festgehalten, was aber nicht
17 - geschehen sei und somit für die Version der Beschuldigten spreche (CAR pag. 8.300.002 f. Ziff. 1.1). Dieser Vorwurf erweist sich aufgrund der geringen Aussage- kraft des TPO-Berichts jedoch als unbegründet. Dieser stellt eine Art Journalein- trag über Datum, Ort und Grund des TPO-Einsatzes dar, welcher den Stand der Dinge beim Eintreffen der TPO kurz festhält («14.02.2018 13:16, Aggression, Ge- walt und Drohung gegen Beamte, Basel»). Aus ihm geht nicht hervor, ob bzw. in welchem Umfang die TPO die Beteiligten befragte bzw. welche Erhebungen ge- macht wurden. Er enthält auch keine Informationen zum Kerngeschehen. Die Er- stattung der Strafanzeige sowie die Einvernahmen der Beteiligten fanden denn auch erst später statt. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – aus dem Vermerk im TPO-Bericht «Anzahl Beschuldigte 0» und «Anzahl Tatbestände 0 Vergehen, 0 Übertretungen» nichts Wesentliches abge- leitet werden, auch nicht zu Gunsten der Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist die Nichterwähnung des TPO-Berichts durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 1.5.8. Die Beschuldigte rügt sodann, dass die Vorinstanz die zeitliche Verzögerung von 3,5 Monaten seit dem Vorfall bis zur Erstattung der Strafanzeige durch die Pri- vatklägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Dies bedeute, dass sie selber unsicher gewesen sei, ob sie den Vorfall tatsächlich melden wolle bzw. ob er sich wirklich so abgespielt habe (CAR pag. 8.300.004 Ziff. 1.2; pag. 8.200.005 Ziff. 1). Auch dieser Vorwurf überzeugt nicht. So hatte die Privatklägerin erklärt, sie habe anfänglich keine Anzeige machen wollen, mit dem Zweck, sich abzugrenzen. Je- doch sei die Rechtsabteilung auf sie zugekommen mit der Bitte, es sich zu über- legen. Nach zwei oder drei Wochen Bedenkzeit habe sie sich dann schliesslich für eine Anzeige entschieden, auch aus Solidarität mit den Arbeitskollegen (BA pag. 12-02-0006 Frage 10). Diese Haltung der Privatklägerin ist durchaus nach- vollziehbar. In einem Grossunternehmen wie der SBB nehmen interne Abläufe (Information der zuständigen Stellen) eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Zeit- punkt der Anzeigeerstattung bzw. die erwähnte zeitliche Verzögerung beein- trächtigt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht. 1.5.9. Die Beschuldigte kritisiert ausserdem die vorinstanzliche Würdigung der Aussa- gen von D. als kurz und spärlich mit oftmaligen Erinnerungslücken bzw. dass diese zur Klärung der Frage nach einem Griff ans Handgelenk oder ein Schlagen der Toilettentüre gegen den Rücken der Privatklägerin angeblich nichts beizutra- gen vermöchten (Urteil SK.2019.30 E. 2.4.5; CAR pag. 2.930.016). So seien die Aussagen von D. kurz und klar, eindeutig, prägnant, qualitativ hochwertig und voller Realkennzeichen. Ihre Aussage «von dem weiss ich nichts oder nichts mehr» deute beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage, ob sie gesehen habe, wie die Kontrolleurin am Arm gepackt worden sei, nicht auf eine Erinne- rungslücke hin, sondern sei vielmehr so zu verstehen, dass sie eben kein Packen am Arm gesehen habe (CAR pag. 8.300.005 f.).
18 - Diese Einschätzung der Beschuldigten beruht auf einer selektiven und unvoll- ständigen Wiedergabe der Aussagen von D. D. antwortete anlässlich ihrer Befra- gung tatsächlich auffallend oft, dass sie sich nicht erinnern könne (vgl. oben E. 1.4.4 sowie BA pag. 12-01-0006 f. Fragen 13-15, 17 f., 21, 23 und 25). Dies ist insofern nachvollziehbar, als ihre Einvernahme erst gut fünf Monate nach dem Vorfall erfolgte. Besonderen Anlass zur kritischen Betrachtung geben jedoch fol- gende Antworten von D.: Auf die Frage, ob sie festgestellt habe, dass die Be- schuldigte das Abteil jemals verlassen habe, antwortete sie erst «ich kann mich nicht erinnern» bzw. «nein, also in Basel ist sie dann ausgestiegen» (BA pag. 12- 01-0006 f. Fragen 14 und 24). Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Ein- schluss der Privatklägerin auf dem WC antwortete sie «davon habe ich nichts mitbekommen. Das Ganze habe ich nur als Reisende mitbekommen. Aber ich kann mich nicht erinnern, ob Frau A. das Abteil verliess» (BA pag. 12-01-0007 Frage 25). Auf die Frage, ob die Beschuldigte der Kontrolleurin aus dem Abteil zum WC hinterhergegangen sei, antwortete sie erst «Nein» und auf Nachfrage, ob dies möglich sei «ich kann mir dies nicht vorstellen. Ich hätte mitbekommen, wenn eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte» (BA pag. 12-01-0007 Fra- gen 30 f.). Dies widerspricht nicht nur den Schilderungen der Privatklägerin und E., sondern sogar derjenigen der Beschuldigten. Diese sagte nämlich selber aus, der Privatklägerin gefolgt zu sein, um sich nach ihrem SwissPass zu erkundigen. Nach erfolgloser Diskussion über den SwissPass habe sie ihren Mann angeru- fen, damit dieser mit der Privatklägerin spreche, was diese jedoch abgelehnt habe. Da sei eine alte Dame dazugekommen, worauf sie sich beruhigt habe und mit dieser Dame «zurück ins Abteil gegangen sei» (vgl. oben E. II. 1.4.3). Damit ist im Widerspruch zu den Angaben von D. erstellt, dass die Beschuldigte das Abteil eben doch verlassen hatte. Gemäss Aussagen der Beschuldigten, der Pri- vatklägerin und E. habe es sich bei dieser älteren Dame, die nachher mit der Beschuldigten zurück ins Abteil ging (auch «Zeugin» genannt) um D. selber ge- handelt (vgl. BA pag. 12-02-0006 Frage 11; 12-03-0004 f. Frage 14; 0014 Rz. 21 f.; 0017 Rz. 25; 0018 Rz. 11; 13-01-0018 Rz. 29 ff.; 0022 Rz. 8 f.; 0047 Rz 29; 0048 Rz. 4 f.; TPF pag. 2.731.004 Rz. 21 ff.; 2.751.005 Rz. 5 - 8; CAR pag. 8.501.004 Rz. 28 - 32 und 40 - 45). Angesichts der aufgezeigten Erinnerungslü- cken und Widersprüche in den Aussagen von D. vermögen diese nichts Wesent- liches zur Klärung des Kerngeschehens beizutragen und insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. und der Privatklägerin nicht zu beeinträch- tigen. Demnach ist die entsprechende vorinstanzliche Würdigung nicht zu bean- standen. 1.5.10. Schliesslich bewertet die Beschuldigte ihre Aussagen und Schilderungen der Ge- schehnisse insgesamt als ehrlich, spontan, detailreich, glaubwürdig und nach- vollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Sie sei zur lauten Stimmung im Zug,
19 - zu ihrer Nervosität wegen des Nichtfindens des SwissPasses und den Unsicher- heiten/Erinnerungslücken gestanden. Sie habe sich jedoch nicht zu Spekulatio- nen hinreissen lassen wollen und dies auch so erzählt. Sie sei während des Vor- falls die ganze Zeit mit ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt gestanden. Da ihr Ehemann so etwas sicher nicht zugelassen bzw. sie entsprechend beruhigt hätte, würden sich die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe des Einschlagens und Polterns gegen die WC-Türe als unrealistisch erweisen. Auch die Tatsache, dass sie sich nach dem Vorfall wieder auf das Bewerbungsgespräch habe vorbereiten können und die Stelle schliesslich erhalten habe, zeige, dass sich das Ganze nicht so dramatisch abgespielt haben könne (vgl. CAR pag. 8.200.005 f. Nr. 8). Diese Selbsteinschätzung der Beschuldigten erweist sich jedoch als stark be- schönigend und überzeugt nicht. Zwar steht sie zu ihrer Lautstärke, ihrer Nervo- sität und den Unsicherheiten und Erinnerungslücken und zeigt damit eine ge- wisse Authentizität. Sobald zu den konkreten Vorwürfen (Kerngeschehen) be- fragt, antwortete sie aber vielmehr ausweichend und vage. Ihre Ausführungen zu den strittigen Punkten (Packen am Handgelenk sowie Schlagen/Poltern gegen die WC-Tür) erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als widersprüchlich. Vor Gericht (Vorinstanz und Berufungsgericht) verneinte die Beschuldigte nämlich explizit, das Zugabteil je verlassen bzw. sich auf der Plattform aufgehalten zu haben (vgl. u.a. TPF pag. 2.731.006 Rz. 20 f. und 37 f.; CAR pag. 8.401.005 Rz. 26 - 33 und 8.401.006 Rz. 31 - 33). Ihre Aussagen gegenüber der BA vom 9. Ja- nuar 2019 lauteten jedoch konkret dahingehend, dass sie nach der Diskussion über das falsche Zugbillett plötzlich ihren SwissPass vermisst habe und der Pri- vatklägerin, die gerade dabei gewesen sei, den Waggon in Richtung Vorraum zu verlassen, gefolgt sei um sich nach ihrem SwissPass zu erkundigen. Nachdem die Diskussion nirgendwohin geführt habe, habe sie ihren Mann angerufen, damit er mit ihr spreche bzw. helfe. Da sei eine Zeugin (ältere Dame) dazugekommen und habe ihr (Beschuldigte) gesagt, dass sie sich beruhigen solle und «zurück ins Abteil» kommen. Sie sei mit ihr zurückgegangen und habe sich hingesetzt. Die Zugchefin sei erst gekommen, als sie mit der älteren Dame zurück ins Abteil gegangen sei (BA pag. 13-01-0018 Rz. 22 - 31; 0022 Rz. 8). Auf Vorhalt der Aussage von E., wonach sie (Beschuldigte) von ihr, sobald bei der Toilette ange- kommen, mehrfach aufgefordert worden sei, «ins Zugabteil zurückzugehen», antwortete die Beschuldigte wörtlich «bei der Toilette habe ich sie nicht gesehen» (BA pag. 13-01-0022 Rz. 14 - 17). Auch auf den Vorhalt, wonach sie der Privat- klägerin, nachdem sie ihren SwissPass nicht mehr habe finden können, «in den Vorraum gefolgt sei», korrigierte die Beschuldigte nicht (BA pag. 13-01-0022 Rz. 27 - 33). Insofern widerspricht sich die Beschuldigte in diesem zentralen Punkt und bestätigt selber, der Privatklägerin eben doch aus dem Abteil (Waggon) auf die Plattform gefolgt zu sein.
20 - Ein weiterer Widerspruch besteht in der Schilderung der Beschuldigten betref- fend das Telefonat mit ihrem Ehemann. Gegenüber der BA hatte die Beschul- digte ausgesagt, dass sie nach der erfolglosen Diskussion mit der Privatklägerin über ihren SwissPass ihren Ehemann angerufen habe, damit er ihr mit dieser Situation helfe (vgl. BA pag. 13-01-0018 Rz. 26 - 28). Vor Berufungsgericht äus- serte sie, dass das Gespräch mit ihm während der gesamten Dauer der Billetkon- trolle immer aktiv gewesen sei, vermochte den augenscheinlichen Widerspruch jedoch nicht zu entkräften (CAR pag. 8.401.009 Rz. 45 ff. und 010 Rz. 1 - 15). Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte vor Berufungsgericht vor allem zu Fra- gen zum Kerngeschehen auffällig oft mit der Floskel «I don’t want to speculate» antwortete (vgl. CAR pag. 8.401.005 Rz. 23 f.; pag. 8.401.006 Rz. 23 f., 39 f. und 45; pag. 8.401.007 Rz. 13; pag. 8.401.008 Rz. 16; pag. 8.401.011 Rz. 1). Damit wollte sie offensichtlich den heiklen Kernthemen ausweichen, um sich nicht noch weiter in Widersprüche zu verwickeln. Bezeichnend ist auch die Aussage der Beschuldigten gegenüber der BA, wonach es ihr leidtue und sie niemandem ab- sichtlich habe weh tun bzw. Schmerzen zufügen wollen (BA pag. 13-01-0023 Rz. 17; 0025 Rz. 1 f.). Diese Reaktion indiziert ebenfalls, dass es zwischen ihr und der Privatklägerin offenbar doch zu mehr als bloss einem verbalen Austausch gekommen sein dürfte. Schliesslich hat die Beschuldigte, anders als die Privat- klägerin, mit ihrem laufenden Einbürgerungsverfahren (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 32 f. und 0025 Rz. 1) ein plausibles Motiv für nicht wahrheitsgemässe Aus- sagen zum Kerngeschehen. Eine strafrechtliche Verurteilung würde sich indes nicht nur im Einbürgerungsverfahren der Beschuldigten, sondern auch für deren berufliche Perspektiven im Bankensektor als stark nachteilig erweisen. Die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.4.9) ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Ihre Aussagen weisen deutlich weniger Realkennzeichen auf als die Aussagen der Privatklägerin und sind oft vage. Die konkreten Vorwürfe (Packen am Handge- lenk; sich gegen die Türe Werfen) bzw. das Kerngeschehen versucht sie jeweils zu umschiffen. Dabei beschränkt sie sich überwiegend auf pauschale Bestreitun- gen, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung noch mit dem stereotypischen Vermerk, nicht spekulieren zu wollen, ergänzte. Jegliche körperliche Einwirkung auf die Privatklägerin wird von ihr konsequent ausgeblendet, eine nachvollzieh- bare alternative Erklärung für die festgestellten Verletzungen ist jedoch nicht er- sichtlich. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt widersprüchlich, wenig authentisch resp. nachvollziehbar, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann.
21 - 1.6. Beweisergebnis In Anbetracht des Gesagten bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (CAR pag. 8.300.006) besteht deshalb vorliegend kein Raum, um gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 24 N. 74 f.). Entsprechend wird vom Sachverhalt gemäss Schilderungen der Privatklägerin bzw. Strafbefehl, (Art. 356 Abs. 1 StPO; vgl. BA pag. 03-01- 0001 f. bzw. TPF pag. 2.100.003 f.) ausgegangen. 1.7. Subsumtion 1.7.1. Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass es sich bei der Privatklägerin als Zugbegleiterin um eine Beamtin und bei der Billettkontrolle vom 14. Februar 2018 um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt. 1.7.2. Die Beschuldigte warf sich mehrfach kraftvoll gegen die nicht verschlossene Toi- lettentüre, welche deshalb mehrfach gegen den Rücken der in der Toilette Schutz suchenden Privatklägerin schlug. Diese physische Einwirkung auf die Privatklä- gerin ist von der Intensität her ohne Weiteres als Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu werten. Durch die von der Beschuldigten ausgeübte Gewalt gegen die Privatklägerin wurde die Billettkontrolle (Amtshandlung) fraglos beeinträch- tigt, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB genügt. Der objektive Tatbestand der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung ist somit erfüllt. 1.7.3. Die Beschuldigte warf sich wissentlich und willentlich mehrfach kraftvoll gegen die Toilettentüre, womit diesbezüglich auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Was das zweimalige Packen der Beschuldigten am Handgelenk der Privat- klägerin betrifft, wird im Sinne des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben, E. I. 2.2.) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (keine subjektive Tatbestandsmässigkeit, jedoch Auswirkung auf das Verschul- den [vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.6.2]). 1.7.4. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Entsprechend hat sich die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.
22 -
23 - blich leichter noch schwerer wiegt. Insgesamt erweist sich in Würdigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten daher eine Einsatzstrafe von 50 Ta- gessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 2.4. Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Beschuldigte ist kanadische Staats- angehörige, in Kanada aufgewachsen, mit Bachelor-Abschluss in Banking and Finance, verheiratet, kinderlos und bei einer Privatbank tätig. Ihre Vorstrafenlo- sigkeit ist als neutral zu werten. Sie bestreitet die Tatvorwürfe weiterhin, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen zu bestätigen. 2.5. Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.-- und richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichs- weise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach sei- nem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus- gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä- ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligato- rische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.). 2.6. Die Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkom- men von rund Fr. 7'300.-- und hat weder Unterhalts- noch Unterstützungsbei- träge zu leisten. Im Übrigen verfügt sie (gemeinsam mit ihrem Ehemann) über ein Vermögen von rund Fr. 1,3 Millionen, welches vorliegend jedoch bei der Be- messung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen ist (vgl. CAR pag. 8.401.002 Rz. 40; 8.401.003 Rz. 11, pag. 6.301.005 - 052). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Ta- gessatzhöhe von Fr. 180.00 jedenfalls nicht zu hoch und ist unter Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. Demzufolge ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.-- zu bestrafen.
24 - 2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit pra- xisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geld- strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2.2) zu bestätigen. Ein solcher erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten [CAR pag. 6.301.001]; keine Anhaltspunkte für eine ungüns- tige Prognose). 2.8. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse von Fr. 750.-- auszusprechen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vorliegend angezeigt, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Da die Kombination bedingte Geldstrafe und Busse zu keiner Straferhöhung führen soll, ist die Geldstrafe dementsprechend von 50 auf 45 Ta- gessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.9. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.-- (total Fr. 8'100.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 750.-- zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezah- lung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Das vor- instanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht zu bestätigen. 2.10. Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG).
25 - sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.1.2. Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 3.1.3. Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti- kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor- den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be- hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.1.4. Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der erstin- stanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen ist. Antrag Ziffer 4 der unterliegenden Beschuldigten betreffend Über- nahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. Die übrigen Ver- fahrenskosten (Dolmetscherkosten von Fr. 919.25 inkl. MWST [CAR pag. 9.701.001 ff.]) werden vom Staat getragen.
26 - 3.2. Parteientschädigung 3.2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber einem unterliegenden Beschuldigten An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der vorliegende Fall liegt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urteil SK.2019.30, E. 5.6) im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die ge- nannten Stundenansätze anzuwenden, vorliegend Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. oben E. II. 3.2.2). 3.2.3. Die Vorinstanz setzte sich zutreffend mit dem Schutzzweck von Art. 285 Ziff. 1 StGB auseinander und bejahte folglich zurecht die Geschädigtenstellung und den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin (Urteil SK.2019.30, E. 5.2 f.; CAR pag. 1.100.021 f.). Die vorinstanzliche Gutheissung des Entschädigungsantrags der Privatklägerin im Umfang von Fr. 9'028.-- (Anwaltshonorar und Auslagen inkl. MWST; vgl. Urteil SK.2019.30, E. 5.4 - 5.8; CAR pag. 1.100.022) ist angemessen und daher zu bestätigen. 3.2.4. Die Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen anwaltlichen Aufwand von insgesamt Fr. 4'946.05 geltend, bestehend aus Honorar Fr. 4'477.50 (14.25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 3'277.50; 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--); Büroauslagen Fr. 25.80; bestehend aus 7,7 % MWSt auf Fr. 4'503.30 = Fr. 346.75 sowie SBB-Reisekosten Bern - Bellinzona retour Fr. 96.00 (CAR pag.
27 - 8.300.013 ff. / 9.202.002 ff.). Die geltend gemachte Parteientschädigung erscheint angemessen und wird entsprechend genehmigt. Die unterliegende Beschuldigte wird demnach verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'946.05 zu bezahlen. Antrag Ziffer 5 der unterlie- genden Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Beru- fungsverfahren ist entsprechend abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.3. Schadenersatz 3.3.1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 zu bezahlen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 6). Die Beschuldigte beantragt vorliegend das Nichteintreten bzw. die Abwei- sung dieser Zivilforderung (vgl. CAR pag. 8.200.004 bzw. 8.300.001, je Antrag Ziff. 3). 3.3.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivil- rechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Die geltend ge- machten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem anderen widerrechtlichen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, diesem zu Ersatz verpflich- tet. Nebst Schaden und schädigender Handlung ist gemäss Art. 41 OR das Be- stehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beidem notwendig. Körperver- letzungen geben dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Ent- schädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu be- weisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 3.3.3. Die Privatklägerin beantragt, wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. TPF pag. 2.721.001) Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns durch Arbeitsunfähig- keit (CAR pag. 8.300.008, 8.200.006 und 009). Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit hätten sich die nicht versicherten Zulagen für Nachtarbeiten u.ä. statt den monat- lichen Fr. 1'119.70 (Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate) im Feb- ruar und März 2018 auf lediglich Fr. 581.00 (Februar 2018) bzw. Fr. 800.60 (März
28 - Haftung der Beschuldigten zu bejahen, wobei ebenfalls die Höhe der zugespro- chenen Schadenersatzforderung von Fr. 857.80 belegt und daher zu bestätigen ist. Antrag 3 der Beschuldigten betreffend Nichteintreten/Abweisung der Zivilfor- derung wird entsprechend abgewiesen. 3.4. Genugtuung 3.4.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte darüber hinaus verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7). Die Beschuldigte beantragt vorliegend das Nichteintreten bzw. die Abweisung dieser Zivilforderung (vgl. CAR pag. 8.200.004 bzw. 8.300.001, je Antrag Ziff. 3). 3.4.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen (Art. 47 OR). Mit Bezug auf die weiteren Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Genugtuung und die Bemessungskriterien wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7.2). 3.4.3. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin aufgrund der erlittenen Schmerzen am Rü- cken, der Arbeitsunfähigkeit sowie der nachfolgend auftretenden Schlaflosigkeit, Unruhe und Angstzustände zu Recht die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 300.-- zugesprochen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7.3 f.). Die Höhe der zuge- sprochenen Genugtuung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel der Intensität der erlittenen Unbill als auch des Verschuldens der Beschuldigten als angemes- sen und ist somit zu bestätigen. Antrag 3 der Beschuldigten betreffend Nichtein- treten/Abweisung der Zivilforderung wird entsprechend abgewiesen.
29 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung von A. vom 1. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird wie folgt bestätigt:
Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 2. A. wird verpflichtet, B. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'946.05 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.