Urteil vom 5. Juni 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nel- len, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti und Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB)
Berufung (teilweise) vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 19. 24
Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.014; 8.300.034):
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
8 - 3.3 Im vorliegenden Strafverfahren wird nicht abschliessend geklärt, ob bzw. in wel- chem Umfang die Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka vom zwischen- zeitlich verstorbenen, per 1. Januar 2017 zum stellvertretenden Generalstaats- anwalt der russischen Föderation beförderten D. † , vom Oligarchen F., vom Oli- garchen P. oder den russischen Behörden als solche finanziert wurden (vgl. dazu auch unten E. II. 1.5.1 Abs. 2 sowie CAR pag. 8.401.008 - 011 und 022 - 024). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Einladung zu dieser Woche Jagdferien in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit als Ermittler für die BPK annahm, wobei die Einladung unbestrittener- massen von D. † ausgesprochen wurde. Ob D. † dabei als Vertreter der RGST oder als Privatperson handelte und wer schliesslich für die entsprechenden Kosten aufkam, spielt hier – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – keine Rolle. Der Tatbestand von Art. 322 sexies StGB setzt in Bezug auf den Zuwendenden nämlich keine besonderen Eigenschaften voraus, weshalb die Anklageschrift diesbezüglich nicht abschliessend verbindlich ist. Der Anklagegrundsatz ist inso- fern nicht verletzt. 3.4 Das Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» erfordert, dass der Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt aufweisen bzw. geeignet sein muss, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Dabei wird eine blosse Eignung und keine konkrete Einwirkung verlangt. Ein «Anfüttern» genügt somit. Es braucht keine Vorteilsgewährung respektive Bestechung im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung (vgl. PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 322 quinquies StGB N. 9 ff. und Art. 322 sexies StGB N. 1). Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte die inkriminierten Vorteile unberech- tigterweise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (als Ermittler) für die BKP an- genommen (vgl. TPF pag. 6.100.008 Abs. 1 - 3). Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf das Tatbestandselement «im Hinblick auf die Amtsführung» ausrei- chend klar umschrieben. Für den Beschuldigten ist gestützt auf die Anklageschrift hinreichend deutlich erkennbar, welche Tathandlung ihm bezüglich der Jagdwo- che im Kamtschatka vorgeworfen wird. Die Frage, ob bzw. inwiefern der ge- währte Vorteil vorliegend effektiv geeignet war, auf die Amtsführung des Beschul- digten einzuwirken, betrifft nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung/Subsumtion näher zu prüfen (vgl. unten E. II. 1.6.1.1 f. und 1.6.4.1 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Anklagegrundsatz vorlie- gend nicht tangiert ist, (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.3 - 2.3.3), trifft demnach zu.
9 - II. Materielle Erwägungen
1.2 Rechtliches Wegen Vorteilsannahme macht sich nach Art. 322 sexies StGB strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich be- stellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührli- chen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei die Sanktion auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet. 1.2.1 Unter den Begriff «Beamte» fallen gemäss Art. 110 Ziff. 3 StGB die «Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Per- sonen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorüber- gehend amtliche Funktionen ausüben», somit alle institutionellen und funktiona- len Beamten (PIETH, a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 5). Bei Art. 322 sexies StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als objektiv-täterschaftliches Merkmal wird zwingend eine Amtsträgerschaft vorausgesetzt, wobei im vorliegenden Fall die Rechtsstellung als Beamter im Vordergrund steht (vgl. PIETH, a.a.O., Art. 322 ter
StGB N. 4 ff. und Art. 322 sexies StGB N. 1; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.).
StGB N. 4 ff.; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3). 1.2.6 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 322 sexies StGB Vorsatz bezüglich aller objek- tiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; PIETH, a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 49). 1.3 Beweisgrundsätze 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge- richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N 31).
13 - 1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei sei- ner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Ge- richt verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 Zu den im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten, teilweise gutgeheisse- nen Beweisanträgen des Beschuldigten ist auf obige lit. B.3 des Sachverhalts zu verweisen. 1.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 wiederholte der Beschul- digte folgende, im Vorfeld der Hauptverhandlung bereits gestellte, von der Ver- fahrensleitung jedoch abgewiesene (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3) Beweisan- träge (CAR pag. 8.200.005): a) Einvernahme mit J. (BKP), K. (BKP), L. (BKP) und M., ebenfalls BKP, mit Verweis auf Beweisantrag Ziffer 1 der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019. Begründet wurde dieser Beweisantrag damit, dass der Beschuldigte anläss- lich von Montagsrapporten, aber auch innerhalb des fedpol wie auch der BA konkrete Ausführungen und keine Geheimnisse über seine Russlandreisen/- kontakte gemacht habe. Die genannten Herren der BKP könnten dies bestäti- gen. Dies sei wichtig, denn man könne dem Beschuldigten kein Verhalten zur Last legen, welches in der BKP und auch in der BA breit oder weitherum be- kannt gewesen sei. b) Erneute Beantragung von Ziffer 2 der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 in der gleichen Form: Edition der folgenden Daten beim BIT: Ein- und ausgehende E- Mails der Herren L. (BKP), I. (BKP), M. (BKP), N. (BKP) und O. (BKP) mit den Betreffs resp. Inhaltsteilen «A.» (oder die entsprechenden Kürzel) in der Zeitspanne von 01.01.2012 bis heute. Zur Begründung wurde auf die mannigfaltig eingereichten Beweisanträge in der Voruntersuchung, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren verwiesen. Wie E. soeben ausführt habe, sei die Funktion des Beschuldigten «floue», flies- send oder eben nicht definiert gewesen. Mit den zu edierenden E-Mails könne genau das bewiesen werden. Wegen dem fehlenden klaren Pflichtenheft habe
14 - es immer wieder Diskussionen gegeben, wer was bewilligen dürfe oder wofür zuständig sei. Diesen Kompetenzkonflikt zwischen BA und BKP, der auch be- wusst genutzt worden sei, um den Beschuldigten in diesem Nimbus agieren zu lassen, gelte es mit diesen E-Mails nachzuweisen. 1.4.3 Die BA nahm zu diesen Beweisanträgen wie folgt Stellung: Wie bereits im Ermitt- lungsverfahren seien diese Beweisanträge unverändert alle abzulehnen. Sie wür- den nichts Neues oder Relevantes aufzeigen. Mit den erfolgten Zeugeneinver- nahmen sei die ganze Angelegenheit nochmals sehr ausführlich angeschaut worden, ohne etwas Neues zur Kamtschatka-Reise zu erfahren. Der Antrag zu den Mail-Accounts sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe klar ausge- sagt, dass er als Ermittler der BKP keine juristische Entscheidkompetenz gehabt habe. Sein Vorgesetzter sei I. von der BKP gewesen. Die Aufträge habe er meistens von Staatsanwalt C. erhalten. Es sei für den Beschuldigten klar gewesen, für wen er gearbeitet habe, wer sein Vorgesetzter gewesen sei. Er habe immer wieder gesagt, dass er keine Anstellung bei der BA gehabt habe. Die Edition der Mails würde nichts Neues beitragen (vgl. CAR pag. 8.200.005). 1.4.4 Diese Beweisanträge des Beschuldigten wurden anlässlich der Berufungsver- handlung vom 2. Juni 2020 allesamt abgewiesen. Zur Begründung wurde ausge- führt, dass es vom Gericht als erstellt erachtet werde, dass der Beschuldigte über seine Jagdausflüge im Nachhinein kein Geheimnis gemacht und in der BA und BKP offen davon erzählt habe. Zuvor sei ja offenbar nur E. informiert gewesen. Ebenso gelte als erstellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschuldigten im Spannungsverhältnis zwischen BA und BKP «flou» gewesen sei, hinsichtlich der Verantwortlichkeiten gewisse Unklarheiten bestanden hätten und es kein Pflichten- heft für den Beschuldigten gegeben habe (vgl. CAR pag. 8.200.006). 1.5 Beweismittel 1.5.1 Aussagen des Beschuldigten Bezüglich Jagdferien in Kamtschatka äusserte sich der Beschuldigte im Untersu- chungsverfahren und vor der Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Er sei Mitte August 2016 im Nachgang zu einem Besuch von D. † in der Schweiz von diesem telefonisch angefragt worden, ob er mit ihm und F. eine Woche auf Jagd gehen wolle, wobei er sich schnell entscheiden müsse. Er selber habe damit gerechnet, dass diese Jagd wieder irgendwo in einer Entfernung von 200 - 300 km zu Mos- kau stattfinden würde. Dies im Sinne eines mit den Jagdwochenenden, an wel- chen er 2014 und 2015 jeweils im Anschluss an eine Delegationsreise nach Mos- kau auf Einladung von D. † teilgenommen hatte, vergleichbaren, jedoch ein paar Tage länger dauernden Ausflugs. Von Kamtschatka sei keine Rede gewesen. Eine dort stattfindende Jagdferienwoche wäre für ihn denn auch nicht in Frage gekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass es (von der Arbeitgeberin) gewollt
15 - gewesen sei, dass er mit D. † eine persönliche Beziehung pflege. Zudem habe er mit diesem eine Einvernahme im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfah- ren vorbereiten wollen. Dank seiner guten Beziehung (Sonderstellung) sei es denn auch möglich gewesen, Rechtshilfe mit Zeugeneinvernahmen gewährt zu erhalten, die sonst gemäss russischer Verfassung nicht möglich seien. Gleich- zeitig habe er noch Ferien abbauen wollen, was auch für seinen Vorgesetzten immer ein Thema gewesen sei. Er habe seiner Arbeitskollegin E. gesagt, er würde in Russland Ferien machen, habe diese Ferientage eingegeben und sei dann am 21./22. August 2018 nach Moskau geflogen. Nach einer Übernachtung im Flughafenhotel G. in Sheremetyevo sei er dann am Morgen von D. † , F. und noch anderen Jägern abgeholt worden. Erst dort habe er im Sinne eines «fait accompli» erfahren, dass man nach Kamtschatka fliegen würde, was sie dann direkt vom Flughafen Sheremetyevo aus via Linienflug getan hätten (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 13 ff.; 8.401.008 unten und 8.401.009). In Kamtschatka hät- ten sie eine Woche in einem Jagdresort verbracht. Dort hätten sie Bären gejagt (u.a. mit dem Helikopter) und geangelt, wie auch über gemeinsame Rechtshilfe- fälle gesprochen. Insbesondere habe er mit D. † über den Fall Y./Z. gesprochen. Dies zwecks Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. Es sei jedoch auch um Geselligkeit gegangen. Obwohl er keinen Bären habe schiessen wollen, sei ihm ein solcher zugeteilt worden. Er habe absichtlich dane- bengeschossen, jedoch würden immer andere auch schiessen und am Ende sei der Bär tot gewesen. Er übernehme die Verantwortung dafür, hoffe aber, ihn nicht selber erschossen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0050 f.; TPF pag. 6.731.21 - 25 / 42 f. / 53). Im Untersuchungsverfahren hatte der Beschuldigte erklärt, dass er nicht wisse, wer diese Jagdferien (Paket inkl. Flug nach Kamtschatka) bezahlt habe. Er ver- mute jedoch, dass es der Oligarch F. gewesen sei. Dies sei selbstverständlich, da dieser unendlich reich sei. Den Flug nach Moskau habe er (der Beschuldigte) aber selber bezahlt (BA pag. 13-01-0050). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die Kamtschatka-Jagdferienwoche von D. † mit F. organisiert und finanziert worden sei, somit nicht nur von F. In Russland sei eben selbstverständlich, dass bezahle, wer Geld habe. Heute denke er aber, dass es möglicherweise komplexer gewe- sen sei, da D. † , wie er erst später erfahren habe, auch ein reicher Mann gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Reise aber nichts mit der RGST zu tun gehabt (TPF pag. 6.731.52). Im Rahmen seiner Einvernahme vor Berufungsgericht bestätigte der Beschul- digte die vollständige Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen (CAR pag. 8.401.004 Rz. 23).
16 - 1.5.2 Aussagen des Zeugen C. (Staatsanwalt des Bundes; ehemals direkter Vorge- setzter des Beschuldigten während seiner Einsätze für die BA) Vor der Vorinstanz äusserte sich C. in Bezug auf die Jagdferien des Beschuldig- ten dahingehend, dass er davon erst im Nachhinein erfahren habe, wobei er sich nicht an den Zeitpunkt erinnere. Der Beschuldigte habe nach seiner Rückkehr offen über diese Reise gesprochen. Er (C.) sei jedoch davon ausgegangen, dass das fedpol davon Kenntnis bzw. die entsprechende Bewilligung erteilt hätte (vgl. TPF pag. 6.761.019 f. / 023). D. † habe die Mitglieder der Delegation, inklusive den Beschuldigten, des Öfteren zu Jagdpartien eingeladen. Er (C.) habe nie sein Einverständnis gegeben bzw. könne sich nicht erinnern, dem Beschuldigten die Teilnahme an derartigen Jagdpartien erlaubt zu haben, auch nicht mit der Be- gründung, dass er (Beschuldigter) im Gegensatz zu ihm (C.) kein Entscheidungs- träger sei (vgl. CAR pag. 6.761.015 Rz. 21 - 30 und 6.761.023 Rz. 4 - 30). C. verneinte auch, solche Jagdausflüge je nachträglich bzw. konkludent gutgeheis- sen zu haben (vgl. CAR pag. 6.761.016 Rz. 33 - 47). Im Gegenteil habe er dem Beschuldigten erklärt, dass sie so etwas nicht akzeptieren könnten (vgl. CAR pag. 6.761.017 Rz. 1 f.). 1.5.3 Aussagen des Zeugen B. (Bundesanwalt) Gemäss eigenen Aussagen vor der Vorinstanz hatte B. keine Kenntnis von den Jagdferien des Beschuldigten. Er habe solche weder bewilligt noch nachträglich (konkludent) gutgeheissen – der Beschuldigte habe ihn nie entsprechend ange- fragt (vgl. TPF pag. 6.762.21). 1.5.4 Aussagen der Zeugin E. (ehemals Staatsanwältin bzw. Assistenz-Staatsanwäl- tin des Bundes) Im Rahmen ihrer Einvernahme vor Berufungsgericht erklärte E., von der Jagdfe- rienwoche des Beschuldigten in Kamtschatka erst einige Zeit nach dessen Rück- kehr erfahren zu haben. Zwar sei es möglich, dass er ihr im Rahmen eines Aus- tausches über die sommerliche Ferienplanung unter Arbeitskollegen im Vorfeld von geplanten Russland-Ferien berichtet gehabt hätte. Dass er dort jagen gehen bzw. sich mit Vertretern der russischen Behörden treffen würde, habe er dabei jedoch nicht erwähnt (vgl. CAR pag. 8.602.008 Rz. 8 ff., 12 ff. und 8.602.011 Rz. 33 ff.). In Bezug auf das von D. † im Anschluss an die Delegationsreise vom Herbst 2015 angebotene Jagdwochenende konnte sich E. nicht mehr an die Be- gründung C.s für die Ablehnung seiner Teilnahme bzw. den Inhalt dieser Diskus- sion erinnern. Ihres Erachtens wäre eine Annahme nicht «opportun» gewesen (vgl. CAR pag. 8.602.006 Rz. 32 - 38; 8.602.010 Rz. 41 - 46). Sie konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob C. dem Beschuldigten die Teilnahme am Jagdwo- chenende im Anschluss an die Dienstreise erlaubt habe (vgl. CAR pag. 8.602.006 Rz. 40 - 43). Die Teilnahme des Beschuldigten daran sei zwischen ihr und C. auf
17 - der Rückreise jedenfalls kein Thema gewesen (vgl. CAR pag. 8.602.007 Rz. 6 - 9 und 31 - 35). 1.5.5 Aussagen des Zeugen H. (ehemals Staatsanwalt des Bundes) H. äusserte im Rahmen seiner Einvernahme vor Berufungsgericht, dass er von den Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka im Vorfeld keine Kenntnis ge- habt habe. Es könne jedoch sein, dass der Beschuldigte ihm gegenüber mal eine private Russlandreise erwähnt hätte. Dies sei jedoch eine private Sache (CAR pag. 8.601.007 Rz. 35 ff.). 1.5.6 Aussagen des Zeugen I. (ehemals Kommissariatsleiter der BKP und direkter Vorgesetzter des Beschuldigten in der BKP) Vor Berufungsgericht äusserte I., dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus den Ferien an einem Montagsrapport einmal über seine Jagdferien in Kamtschatka gesprochen habe. Während der Schlussrunde habe er den übrigen Teilnehmern kurz (1 - 2 Minuten) von seinem beeindruckenden Ferienerlebnis (mit Jägern unterwegs auf Bärenjagd) erzählt. Weder die Organisation, noch die Reisegruppe oder die Kosten seien ein Thema gewesen. Er selber habe keinen Hinweis gehabt, mit wem der Beschuldigte dort unterwegs gewesen bzw. ob er dazu eingeladen worden sei. Auch später habe er von niemandem mehr etwas darüber gehört. Der Beschuldigte habe offen über dieses Erlebnis gesprochen und er habe (aufgrund seines Vertrauens zu ihm) nicht den Verdacht einer be- gangenen Unrechtmässigkeit gehabt (vgl. CAR pag. 8.603.10). 1.5.7 Entscheid der BKP auf die Ressourcenanfrage der BA vom 22. April 2013 (BA pag. 13-01-0027) Dieser Entscheid regelt die Dauer (ab 2. April 2013 bis 31. Dezember 2013) und in groben Zügen die Organisation der befristeten Abdelegation des Beschuldig- ten von der BKP an die BA. Gemäss Aussage des Zeugen I. wurde dieser Res- sourcenentscheid um ein Jahr verlängert, sodass der Beschuldigte zwei Jahre lang physisch bei der BA arbeitete. Aber auch nach seiner Rückkehr in die Büro- räumlichkeiten der BPK im Jahr 2015 habe er weiterhin Fälle für die BA bearbeitet (vgl. CAR pag. 8.603.004 f.). Diese Gegebenheiten wurden vom Beschuldigten so bestätigt. Gemäss Aussagen von C. und I. habe diese physische Veränderung an seiner Arbeitstätigkeit nichts geändert. Nach seiner Rückkehr in die Büroräum- lichkeiten der BKP habe er dort zwar wieder an den Montagsrapporten teilge- nommen, jedoch bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die BA ge- arbeitet (vgl. CAR pag. 8.401.006 Rz. 13 ff.).
18 - 1.5.8 Antwort der RGST vom 2. März 2018 auf das Rechtshilfeersuchen der BA vom 11. Oktober 2017 (vgl. BA pag. 18-01-0001 ff., insbes. 0020 - 0034) Das besagte Dokument (Übersetzung auf Deutsch) äussert sich zur Praxis der RGST bezüglich Aufenthaltsprogramm und Kostenübernahme bei Besuchen von ausländischen Delegationen sowie die Rolle und Stellung des Beschuldigten in der Zusammenarbeit mit der RGST wie folgt: (...) Gemäss der ständigen üblichen Praxis der Zusammenarbeit mit den ausländischen Kol- legen gewährleistete manchmal die RGST als empfangende Partei die Bezahlung von be- stimmten Kosten, die mit dem Aufenthalt von A. und anderer Mitglieder der schweizerischen Delegationen verbunden waren (Transfer vom Flughafen zum Hotel und vom Hotel zum Flug- hafen, Veranstaltung von Mittagessen oder Abendessen, Veranstaltungen des kulturellen Programms und andere). Flugtickets bezahlte die russische Seite nicht. Im Laufe des Auf- enthalts von A. in Moskau vom 27. bis 29. Dezember 2016 wurde die Zahlung des Aufent- halts im Hotel von der empfangenden Partei geleistet. Das Aufenthaltsprogramm der schweizerischen Delegationen, als Mitglied derer A. Russland besucht hat, sah Treffen in den Gebäuden der RGST, Protokollabend- oder Mittagessen und Kulturprogramme (Besu- che von Sehenswürdigkeiten in Moskau, Theater, Museen, Touren) vor. Während des Auf- enthalts der schweizerischen Delegationen in Russland wurden allen deren Mitgliedern Touren angeboten. In der RGST gibt es keine Praxis von Einladungen einzelner Mitgliedern der ausländischen Delegationen zu Touren (vgl. BA pag. 18-01-0026; 0031). (...) A. wurde den Vertretern der RGST schon zu Anfang der 2000er-Jahre im Laufe des Besuchs nach Russland als Mitglied der Delegation der Bundesanwaltschaft und des Bundesamts für Polizei der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Vertreter der BKP der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vorgestellt. (...) Von Anfang an, beginnend mit seiner Vorstel- lung wurde uns gesagt und danach mehrmals bestätigt, dass A. die Kontaktperson in Zusammenarbeit mit uns sei. Unter diesen Umständen ersieht die RGST aus den Hand- lungen des A. kein persönliches Interesse und keine Anzeichen der im Rechtshilfeersu- chen erwähnten Strafhandlungen und keine irgendwelche anderen rechtswidrigen Hand- lungen. Ausserdem halten wir für notwendig zu betonen, dass die Tätigkeit von A. als Berater der BA und Vertreter der BKP der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Laufe der Kontakte mit den Vertretern der RGST zur Steigerung der Effektivität der Zusammen- arbeit zwischen den zuständigen Behörden von Russland und der Schweiz im strafrechtli- chen Bereich wesentlich beigetragen hat (vgl. BA pag. 18-01-0027 f.; 0033 f.). 1.5.9 Beweiswürdigung / Beweisergebnis (unbestrittener Grundsachverhalt) Der Beschuldigte war als promovierter Slawist seit 1998 bei der BKP als Ermittler tätig. Aufgrund einer Ressourcenanfrage seitens der BA wurde er von der BPK zwischen April 2013 und Ende 2014 an die BA abdelegiert (vgl. BA pag. 13-01- 0027). Im Rahmen dieses Arrangements wurde er als Russland-Experte (Strategi- scher Berater, Dolmetscher, Übersetzer etc.) in Verfahren mit Russland-Bezug ein-
19 - gesetzt, wobei er der Verantwortung und den fachlichen Weisungen des zuständi- gen Staatsanwalts des Bundes C. unterstellt war. Sein Arbeitsplatz befand sich in dieser Zeit in den Räumlichkeiten der BA. Gemäss eigenen, mit denjenigen von I. übereinstimmenden Aussagen arbeitete der Beschuldigte auch nach Rückverle- gung seines Arbeitsplatzes in die Büroräumlichkeiten der BKP (d.h. in der ankla- gerelevanten Zeit) für die BA weiterhin an den erwähnten Fällen mit Russland-Be- zug (vgl. CAR pag. 8.401.006 Rz. 6 - 20; 8.603.005 Rz. 1 -3). Er war bezüglich der operativen Tätigkeit somit nach wie vor der Verantwortung von Staatsanwalt C. bzw. des jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalts unterstellt. I. (sein Vorge- setzter bei der BKP) war ihm gegenüber somit lediglich in administrativer Hinsicht weisungsbefugt. Im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren der BA mit Russland-Bezug begab sich der Beschuldigte mehrfach auf Dienstreisen dorthin (vgl. BA pag. 13-01-0006 f. / 0027; TPF pag. 6.262.1.3 [Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018]; TPF pag. 6.761.11). In Bezug auf die Jagdferien in Kamtschatka hat im Wesentlichen folgender Sach- verhalt als erstellt zu gelten: Der Beschuldigte erhielt ca. Mitte August 2016 in der Schweiz von D. † eine telefonische Einladung zu einer Woche Jagdferien in Russ- land. Er nahm diese Einladung an, wobei er davon ausging, dass die Jagdferien (wieder) irgendwo im Umfeld von 200 - 300 km Entfernung zu Moskau stattfinden würden; somit ein mit den vorherigen Jagdwochenenden der Jahre 2014 und 2015 bei Jaroslav (zu denen er von D. † damals jeweils unmittelbar nach den bei- den Delegationsreisen eingeladen worden war) vergleichbarer, jedoch länger dauernder Ausflug. Der Beschuldigte ging in seiner Vorstellung nicht davon aus, dass die Jagdferien in Kamtschatka stattfinden würden. Seine Arbeitskollegin E. informierte er, dass er in Russland Ferien machen würde, ohne zu präzisieren, wo oder mit wem (vgl. CAR; 8.401.005 Rz. 11 ff.; 8.401.019 Rz. 28 ff.; pag. 8.602.008 Rz. 8 - 25). Der Beschuldigte bezog für diese Woche Ferien und flog am 21. August 2016 auf eigene Kosten nach Moskau. Erst am 22. August 2016, nach seiner Übernachtung im Flughafenhotel G. in Sheremetyevo, als er am Mor- gen von D. † , F. und anderen Jägern abgeholt wurde, erfuhr er, dass die Jagdfe- rienwoche in Kamtschatka stattfinden würde (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 13 ff.; 8.401.008 unten und 8.401.009). Der Beschuldigte flog sodann mit seinen Be- gleitern von Sheremetyevo nach Petropawlowsk-Kamtschatskij und verbrachte mit ihnen eine Woche in einem Jagdresort auf Kamtschatka. Sie jagten dort Bä- ren (u.a. mit dem Helikopter) und angelten. Der Beschuldigte besprach mit D. †
den Fall Y./Z., zwecks Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme von ex- Nationalrat Q. Obwohl der Beschuldigte keinen Bären schiessen wollte, wurde ihm ein solcher zugeteilt, welcher schliesslich (vermutlich von anderen Jägern) erschossen wurde (vgl. BA pag. 13-01-0050 f.; TPF pag. 6.731.21 - 25 / 42 f. / 53; CAR pag. 8.401.009 Rz. 40 ff.; 011 ff.).
20 - Soweit der erstellte und insofern im Wesentlichen unbestrittene Grundsachver- halt. Weitere spezifische Aspekte des Sachverhalts werden nachfolgend bei der Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands thematisiert. 1.6 Objektiver Tatbestand 1.6.1 Tatbestandsmerkmal des «Beamten» (Art. 322 sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB) 1.6.1.1 Nachdem er diese vor der Vorinstanz noch anerkannt hatte (TPF pag. 6.720.008), bestreitet der Beschuldigte vorliegend seine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 322 sexies i.V.m. 110 Abs. 3 StGB. Zwar sei er in der anklagerelevanten Zeit «Mitarbeiter der BKP resp. der BA und somit öffentlich-rechtlicher Angestellter bzw. Beamter» gewesen. Jedoch habe er effektiv keine Befugnis oder Möglichkeit gehabt, die Rechtshilfe- oder andere Verfahren zu beeinflussen, weshalb er vom strafrechtlichen Amtsträgerbegriff auszunehmen sei (vgl. PN S. 16, CAR pag. 8.300.016 f.). Diese Auffassung geht fehl. Zwar verfügte der Beschuldigte in seiner Tätigkeit bei der BA als geostrategisch-kultureller Berater und Dolmetscher/Über- setzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland über keine formellen Entschei- dungsbefugnisse. Jedoch war er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den ausgezeichneten Kenntnissen der russischen Sprache/Kultur eine wichtige Refe- renz für die jeweiligen Entscheidungsträger der BA. Er war eine Vertrauensperson und hatte somit auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss auf den Gang des jeweiligen Verfahrens. Entgegen seiner Auffassung war er eben wesentlich mehr als eine blosse «Hilfsperson» (vgl. CAR pag. 8.300.017). Ob- wohl formell in der Hierarchie der Delegationen in Russland tief angesiedelt, nahm der Beschuldigte faktisch eine Schlüsselposition ein. Er hatte selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Dies zeigt sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Einvernahme von ex-Nationalrat Q. im Fall Y./Z. (vgl. unten II E. 1.6.4.1; PIETH, a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 4 ff. und Art. 322 sexies StGB N. 1; OBERHOLZER, a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.). Zudem wäre eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Problematik wird denn auch in Art. 322 sexies StGB Rechnung getragen, indem «Übersetzer oder Dol- metscher» als mögliche Amtsträger bzw. Funktionen aufgeführt werden (vgl. oben E. II. 1.2). Immerhin ist das falsche Übersetzen/Dolmetschen (ohne Beamten- funktion) gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. 1.6.1.2 Das Argument des Beschuldigten, wonach die Beamteneigenschaft aufgrund des privaten Charakters der Kamtschatka-Ferienreise entfalle (CAR pag. 8.300.017), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu erwäh- nen, dass nur schon aufgrund der beruflichen Verbindung des Beschuldigten zu
21 - D. † (vgl. CAR pag. 8.401.013 Rz. 24 - 28) nicht von einem rein privaten Kontext ausgegangen werden kann. Nach eigenen Aussagen hegte der Beschuldigte ja gerade die Absicht, diese Woche Jagdferien für die Besprechung heikler ge- schäftlicher Belange mit D. † zu nutzen, u.a. im Hinblick auf die Vorbereitung der Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. (vgl. CAR pag. 8.401.011 Rz. 15 ff. und 8.401.012; vgl. auch unten E. II. 1.6.4.1). Zudem sei es ihm um die Pflege der Beziehung mit D. † gegangen, was bis zu einem gewissen Grad ebenfalls zu sei- nen beruflichen Aufgaben gehörte (vgl. z.B. TPF pag. 6.731.016 Rz. 33). Damit ist auch in dieser Hinsicht das objektive Tatbestandserfordernis des «Beamten» erfüllt. 1.6.2 Tatbestandsmerkmal des «Vorteils» (Art. 322 sexies StGB) 1.6.2.1 Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte die Ansicht, dass die Jagdferien- woche in Kamtschatka keinen Vorteil i.S.v. Art. 322 sexies StGB darstelle. Für ihn sei sie eher eine Pflicht (Beziehungspflege, somit dienstlicher Charakter) als ein Spass gewesen (vgl. TPF pag. 6.720.008 ff.). Vor Berufungsgericht präzisierte er, dass er im Moment der Annahme der Einladung davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Jagdferienwoche um eine solche handeln würde, wie er sie bereits zweimal an Wochenenden 2014 und 2015 bei Jaroslav erlebt hatte. Letz- tere hätten einen geringen Wert. Aber auch die Jagdreise nach Kamtschatka habe nur einen geringfügigen Wert (vgl. CAR pag. 8.300.020 f.). Diese Argumen- tation überzeugt nicht. Die vom Beschuldigten angenommenen, von Dritten be- zahlten Jagdferien in Kamtschatka stellen sehr wohl einen materiellen Vorteil im Sinne von Art. 322 sexies StGB dar. Abgesehen vom Flug Zürich - Moskau (retour), den er selber buchte/bezahlte (vgl. CAR pag. 8.401.008 Rz. 38), kam der Be- schuldigte für die Kosten dieser Jagdferienwoche nämlich nicht selber auf (vgl. CAR pag. 8.401.009 f.). 1.6.2.2 Insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der «Ungebühr- lichkeit» des Vorteils (vgl. unten E. II. 1.6.3) erweist sich dessen Wert bzw. die Frage, ob dieser Fr. 200.-- übersteigt, als ausschlaggebend, weshalb darauf im Folgenden näher einzugehen ist. Entscheidend ist diesbezüglich, was der Be- schuldigte für das entsprechende Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Die Vorinstanz stellte in diesem Zu- sammenhang auf verschiedene vergleichbare Angebote in Ferienkatalogen ab. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich die Kosten für eine Woche Jagdferien in Kamtschatka für Touristen inkl. Abschuss eines Bären auf umgerechnet mindes- tens Fr. 8'000.-- belaufen (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.1.3). Entsprechend be- zifferte sie auch den Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils, was letzt- lich als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung diente. Dieses Vorge- hen erweist sich in Bezug auf die Ermittlung des effektiven Vorteils jedoch als problematisch. Zwar bewegen sich die Kosten für eine 9 - 15-tägige Jagdreise in
22 - Kamtschatka mit 5 - 10 Jagdtagen gemäss diversen Katalogangeboten zwischen ca. € 7.350.-- und € 8'450.--. Jedoch ist darin in der Regel auch ein Anteil von € 3'500.-- bis € 4'000.- für die Trophäe (Hirschgeweih, Bärenfell etc. mit fachmän- nischer Behandlung, Transport, Zollformalitäten etc.) eingerechnet. Im Preis in- begriffen sind meist auch ein professioneller Guide und/oder Dolmetscher (vgl. dazu z.B. http://www.schneider-jagdreisen.de/JAGD-IN-RUSSLAND/BAeREN- JAGD-AUF-KAMTSCHATKA). Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass er bei der Bärenjagd keine Trophäe erhielt bzw. mit nach Hause nahm (vgl. TPF pag. 6.731.041 Rz. 1 ff.; CAR pag. 8.401.009 Rz. 44; 8.401.011 Rz. 1). Auch hätte er aufgrund seiner exzellenten Russischkenntnisse sicherlich keinen Dolmetscher benötigt. Der Katalogpreis (gemäss Vorinstanz mindestens Fr. 8'000.--) für tou- ristische Jagdreisen dieser Art kann hier nur schon deshalb nicht tel quel als Wert der einwöchigen Jagdferienwoche in Kamtschatka übernommen werden. 1.6.2.3 Wie vom Beschuldigten wiederholt und glaubhaft geschildert, ging er anlässlich der telefonischen Einladung von D. † bzw. im Moment seiner Zusage davon aus, dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau stattfinden würde. Glaubhaft sind auch seine Aussagen, wonach er sich nicht darauf eingelassen hätte, wenn er um die Destination Kamtschatka gewusst hätte und er erst am Flughafen Sheremetyevo kurz vor der Weiterreise davon erfuhr (vgl. TPF pag. 6.731.021 Ziff. 37 f. und 42 f. sowie CAR pag. 8.401.007 Ziff. 13 ff. [vgl. oben E. II. 1.5.9]). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka in diesem Moment zwar theore- tisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch und kaum im Sinne der Beziehungs- pflege zwischen BA und RGST gewesen wäre (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 1 - 19). Die zusätzliche (Teil-)Entscheidung des Beschuldigten in Sheremetyevo betref- fend Weiterreise nach Kamtschatka ist ihm deshalb zu seinen Gunsten straf- rechtlich nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die in Russland erfolgte Annahme der Einladung zu den übrigen Reisen (Jagdwochenenden in Jaroslav) als (gemäss russischem Recht) nicht strafbare Auslandtaten wertete, was schliesslich zu entsprechenden Freisprü- chen führte (vgl. SK.2019.25 E. 2.5 - 2.5.5). Diese bilden jedoch aufgrund des Prinzips des Verschlechterungsverbots (vgl. oben E. I. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit ist zu Gunsten des Beschuldigten somit generell vom Wert einer Woche Jagdfe- rien im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau (wie der Beschuldigte sie sich bei der Annahme des Angebots in der Schweiz vorgestellt hatte) auszugehen. 1.6.2.4 Eine einwöchige Jagdreise im Umfeld von Moskau stellt eindeutig einen «Vorteil» im Sinne von Art. 322 sexies StGB dar. Zwar ist es möglich, dass die den Gastgebern (die sich ohnehin während einer Woche auf die Jagd begeben hätten und mögli-
23 - cherweise den Inhaber des Jagdresorts persönlich kannten bzw. die Anlage kos- tenlos benutzen durften) für die Unterbringung/Verpflegung/Jagdaktivität des Be- schuldigten zusätzlich entstandenen Kosten (wie von ihm geltend gemacht, vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 24 - 34; 8.401.016 Rz. 12 f.) Fr. 200.-- nicht übersteigen. Entscheidend ist hier jedoch, was der Beschuldigte als Privatperson für das ent- sprechende Jagderlebnis von einer Woche mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdakti- vität (nota bene in einem Resort im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau) hätte bezahlen müssen. Dass diese Kosten Fr. 200.-- klar übersteigen, ist offensicht- lich. Dies war auch dem Beschuldigten klar. So sagte er gerade selber aus, dass er zwecks «Kompensation» Geschenke von grösserem Wert (drei Whiskyfla- schen à insgesamt Fr. 360.-- und Schokolade) mitnahm, während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 34 ff., 39 und 44; 8.401.020 Rz. 42 - 46). Damit ist das Tatbestandsmerkmal des «Vor- teils» erfüllt, wobei dabei von einem Fr. 200.-- klar übersteigenden Wert auszu- gehen ist. 1.6.3 Tatbestandsmerkmal der «Ungebührlichkeit» des Vorteils (Art. 322 sexies StGB) 1.6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Ungebührlichkeit dieses Vorteils (vgl. CAR pag. 8.300.020 ff.). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob er zur Annahme dieser Einladung zu den Jagdferien berechtigt war. Da die Einladung nicht in einem rein privaten Rahmen erfolgte, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich zu tun hatte, und er während der Ferienwoche, wie geplant, mit D. † auch heikle geschäftliche Belange besprach (vgl. unten E. II 1.6.4.1), sind hier die bundes- personalrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 21 Abs. 3 Bundespersonalge- setz (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 93 und 93a Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) zu beachten. Demnach dürfen Bundesbeamte keine Geschenke annehmen, deren Wert Fr. 200.-- übersteigt und bei denen es sich nicht um sozial übliche Vorteile handelt. Sie müssen, sofern eine Ablehnung aus Höflichkeitsgründen nicht in Frage kommt und die Annahme im Gesamtinteresse des Bundes liegt, diese der zuständigen Dienststelle abliefern (Art. 93 Abs. 1 und 3 BPV). Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser wenn eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vorliegt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschuldigten vorliegend keine Gültigkeit haben sollten. Bei der Einladung zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau handelt es sich eindeutig nicht um einen sozial üblichen Vorteil. Dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen keinen Zugang zum Intranet der BA hatte (vgl. TPF pag. 6.731.040 Rz. 24), vermag daran nichts zu ändern. Gerade für einen Korrupti- onsspezialisten wie den Beschuldigten stellt die Kenntnis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit dar. So bezeichnete er sich selbst als «Mister Korruption». Er rieche die Korruption, er habe 20 Jahre in
24 - der Korruption rumgebadet (TPF pag. 6.731.007 Rz. 25 f.; vgl. CAR pag. 8.401.015 Rz. 47; 016 Rz. 1; 022 Rz. 41 ff.; 023 Rz. 1 ff.). Auch die Unterzeichnung der Anti- Korruptions-Charta / Amtsverschwiegenheitserklärung vom 28. Mai 1999 mit dem Wortlaut «Ich bestätige, dass ich die Weisung vom 12.4.99 betreffend die An- nahme von Geschenken und Einladungen (vgl. Beilage) zur Kenntnis genommen habe und mich daran halten werde» (vgl. CAR pag. 8-401.006 Rz. 35 ff.) durch den Beschuldigten zeigt, dass er eine diesbezügliche Sensibilisierung erfahren hatte. Schliesslich bestätigte er mit seinen Aussagen vor Berufungsgericht sein Bewusstsein betreffend den Grenzbetrag von Fr. 200.-- für die Annahme von Ge- schenken ausdrücklich (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 1 ff. und 34 [Thema «Kom- pensation mit Alkoholika und Schokolade»]). Schliesslich stellt eine Woche Jagd- ferien grundsätzlich keinen sozial üblichen Vorteil dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.-- nicht übersteigen würde. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322 decies
Abs. 1 lit. b StGB. 1.6.3.2 Die Jagdferienwoche war aufgrund fehlender schriftlicher Erlaubnis des bzw. der Vorgesetzten (vgl. Art. 93a Abs. 1 BPV) auch nicht im Sinne von Art. 322 decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt, womit der Beschuldigte sich grundsätzlich wi- derrechtlich verhielt. Daran vermögen auch die problematischen organisatori- schen Gegebenheiten, welchen der Beschuldigte im Spannungsfeld zwischen BKP/BA ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die BA nichts zu ändern. Auch wenn im Rahmen seiner beruflichen Funktion eine Pflege der Beziehungen zur RGST von der BA bis zu einem gewissen Grad gewünscht und gefördert wurde, konnte dies in Anbetracht der gesamten Umstände – ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten (PN S. 25, CAR pag. 8.300.25) – nicht zu einem «Globalauftrag» führen, der eine schriftliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten des Beschuldigten (I. [BKP]; C. [BA]) für diese Jagdferien überflüs- sig gemacht hätte. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, dass bezüglich die- ser Jagdferienwoche eine explizite mündliche Einwilligung des bzw. der Vorge- setzten vorlag. Selbst wenn – wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. CAR pag. 8.401.018 Rz. 33 - 37; 019 Rz. 10 - 26) – bei früherer Gelegenheit Staatsanwalt C. dem Beschuldigten die Teilnahme an den Jagdwochenenden explizit (oder implizit) erlaubt bzw. nicht verboten haben sollte (vgl. dazu oben E. II. 1.5.2 und 1.5.4), vermag dies die vorliegende Einschätzung nicht zu ändern. Die beiden fraglichen Wochenenden schlossen an offizielle Delegationsbesuche in Russ- land an und dauerten jeweils nur zwei Tage. Der Beschuldigte durfte und konnte daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze Ferienwoche, die losgelöst von einem offiziellen Aufenthalt in Russland stattfand, ableiten. Diesbe- züglich sei nochmals erwähnt, dass sich die Berufungskammer nicht mit der Rechtmässigkeit der Teilnahme an den beiden vorangegangenen Jagdwochen- enden zu befassen hatte.
25 - 1.6.3.3. Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die international übliche, auch zwischen der Schweiz und Russland praktizierte «Justizdiplomatie» mit den dazugehörigen Ausflügen für Delegationsmitglieder von der Einholung einer schriftlichen Bewilligung bei den Vorgesetzten entbun- den hätte (PN S. 22, CAR pag. 8.300.022), nicht zu überzeugen. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit bei Schweiz-Besuchen inter- nationaler Delegationen Gruppenausflüge mit den Besuchern an spezielle/se- henswerte Orte (Fischen am Murtensee, Ausflug mit einem «Superpuma» nach Zermatt, Fahrten auf dem Vierwaldstättersee, etc.) dazugehörten, wie dies um- gekehrt auch die Mitglieder der Schweizer Delegationen bei Dienstreisen nach Russland (z.B. Ausflug auf den Baikalsee, Flug mit einem russischen Staatsjet, etc.) erfahren durften. Die vorliegend zu beurteilenden, vom Beschuldigten in Russland verbrachten Jagdferien erfolgten jedoch klar ausserhalb einer (den ent- scheidungsbefugten Vorgesetzten bei der BA/BKP bekannten) offiziellen Dele- gationsreise – bzw. gemäss Betonung des Beschuldigten gerade auf privater Ba- sis (PN S. 22, CAR pag. 8.300.022) – womit dieser Anknüpfungspunkt ebenfalls entfällt. Entsprechend ist das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit des Vor- teils erfüllt. 1.6.4 Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» (Art. 322 sexies StGB) 1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten/gewährt worden sei bzw. dass dieser geeignet gewesen sei, auf seine Amtsführung einzuwirken. Schliesslich habe er keine Entscheidungskompeten- zen gehabt. Er habe sich um die Beziehungspflege gekümmert und bei russi- schen Verfahren betreffend geostrategisch-interkulturelle Belange als Berater mitgewirkt (vgl. TPF pag. 6.720.008 und CAR pag. 8.300.017 ff.). Was er dabei für D. † hätte tun können, sei nicht vorstellbar und theoretisch unmöglich (vgl. CAR pag. 8.401.015 Rz. 27 - 30). In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzli- chen rechtlichen Ausführungen (oben E. II. 1.2.3) und konkret auf obige Ausfüh- rungen in E. II. 1.6.1 zum Tatbestandsmerkmal des «Beamten» zu verweisen. So war der Beschuldigte als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrate- gisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/ Russ- land und wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der BA und nahm trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition ein. Dies zeigen beispielsweise seine Aussagen vor Berufungsgericht hinsichtlich der Einvernahme von Ex-Nationalrat Q. im Zusammenhang mit der Angelegenheit Y./Z., zu deren Vorbereitung er die Jagdferienwoche mit D. † genutzt hatte. So sei er im September 2015 anlässlich der von der RGST organisierten Rechtshilfeein- vernahmen erstmals mit diesem Fallkomplex in Kontakt gekommen. Er habe aber rasch gemerkt, dass Geldwäscherei in diesem Fall mangels Paper-Trail nicht be- weisbar sei. Daher hätte das Verfahren seines Erachtens so rasch als möglich eingestellt werden müssen. Sein Chef C. habe dies aus Angst vor der Reaktion
26 - von Z. jedoch nicht tun wollen. Um ihm den Entscheid zu erleichtern, habe er ex- Nationalrat Q. einvernehmen wollen, der den offiziellen Bericht zuhanden des EGMR redigiert hatte. Dieser Bericht werde in der Öffentlichkeit zu Unrecht als «die absolute Wahrheit» dargestellt, enthalte jedoch nur die Version Z. Er habe Q. anlässlich der Einvernahme 25 Mal gefragt, ob er das Dossier gesehen/verifiziert habe, was dieser 25 Mal verneint habe. Es sei ihm (dem Beschuldigten) darum gegangen, diesen Bericht zu «demaskieren» bzw. «desautorisieren», da die Wahr- heit weder in diesem Bericht noch in der Version Z. enthalten sei. Er habe ex- Nationalrat Q. dann mit den russischen Originalen des Berichts konfrontiert, was die Aufgabe eines Ermittlers sei (vgl. CAR pag. 8.401.011 Ziff. 15 ff. und 8.401.012 f. Ziff. 39 ff.). Der Beschuldigte, der der RGST gemäss Rechtshilfeantwort vom
27 - 1.7 Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum 1.7.1 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei der von ihm angenommenen Jagdferienwoche um einen Vorteil handelte, dessen Wert, selbst wenn die Jagdfe- rienwoche gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau stattgefunden hätte, Fr. 200.-- klar übersteigt. Dies wird insbeson- dere daran ersichtlich, dass er entsprechende Geschenke als Kompensation mit- nahm (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 34 ff. und 44 f.; 8.401.020 Rz. 39, 42 - 46; vgl. oben E. II. 1.6.2.4). Er wusste insbesondere um den Grenzbetrag von Fr. 200.-- bzw. die Ungebührlichkeit der Überschreitung desselben bei der Annahme von Geschenken/Einladungen (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 1 ff. und 34; vgl. oben E. II. 1.6.3.1). Auch wusste er, dass eine solche Ferienwoche kein sozial übliches Geschenk war. Er wollte während der Jagdferienwoche heikle geschäftliche Be- lange mit D. † besprechen und seine Beziehung mit diesem pflegen, was er dann auch getan hat (vgl. CAR pag. 8.401.011 Rz. 15 ff. und 8.401.012; vgl. oben E. II. 1.6.4.1). Selbst wenn Staatsanwalt C. für die beiden im Anschluss an Dienstreisen in Russland vom Beschuldigten 2014/2015 absolvierten Jagdwochenenden eine Bewilligung erteilt oder diese geduldet haben sollte (vgl. oben E. II. 1.5.2 und 1.5.4), konnte der Beschuldigte daraus keine implizite Bewilligung für die besagte Woche Jagdferien ableiten (vgl. oben II. 1.6.3.2). Bei der Annahme der Einladung zu be- sagter Jagdferienwoche handelte der Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tat- bestandselemente somit mindestens eventualvorsätzlich (d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kauf nehmend), womit der Tatbestand der Vorteils- annahme (Art. 322 sexies StGB) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach er gegen- über den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwochenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka (vgl. dazu die Zeugenaussagen von C. [TPF pag .6.761.19 f. und 23], E. [CAR pag. 8.602.008 Rz. 12 ff.] und I. [CAR pag. 8.603.10]). Der von der Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist entsprechend zu bestätigen. Dieser wäre – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 8.300.024) – jedoch vermeidbar gewesen. Der Be- schuldigte war sich – wie erwähnt – insbesondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst (vgl. oben E. II. 1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensi- bilität betreffend Korruption verfügte (vgl. CAR pag. 8.401.022 unten / 023 oben). Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festge- halten (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.3.1 - 2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit vermeidbar gewesen (Art. 21 StGB Satz 2 StGB).
28 - 1.8 Fazit Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss Art. 322 sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbeson- dere verfügte der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung (CAR pag. 8.300.025) – in Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht über eine Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung dafür (Art. 93a Abs. 1 BPV) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur Jagdferi- enwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.
und 366 Abs. 2 lit. a; vgl. oben E. II. 1.6 - 1.8 und unten E. II. 2.2 - 2.6), unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2), dass die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts für den Be- schuldigten insgesamt nicht milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. So- mit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im Tatzeitpunkt vom August 2016 geltende Recht, d.h. das Strafgesetzbuch gemäss Stand vom 1. Juli 2016 anzuwenden (nachfolgend: aStGB). 2.2 Die von Art. 322 sexies aStGB vorgesehenen Sanktionen sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der abstrakte Strafrahmen gemäss Art. 322 sexies aStGB erstreckt sich damit grundsätzlich von Geldstrafe von einem Tagessatz (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die von der Vorinstanz gewählte Strafart (Geld-
29 - strafe) indes nicht durch eine schärfere bzw. belastendere Strafart (Freiheits- strafe) ersetzt und die auferlegte Strafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; Urteil SK.2019.35 Dispositivziffer 2) nicht erhöht werden. Der effektiv anwendbare Strafrahmen er- streckt sich damit vorliegend von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2.3 Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs.1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. a54 StGB). Bei der Anwendung von Art. 54 aStGB steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zur Ver- fügung (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 54 StGB N. 49). 2.4 Betreffend Tatkomponenten wirkt sich leicht negativ aus, dass der Beschuldigte über langjährige Erfahrung als Ermittler verfügt. Der vorliegende Verstoss gegen die Rechtsordnung war grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Bürger in staatliche Institutionen in gewissem Masse zu beeinträchtigen. Dagegen sind verschiedene Faktoren deutlich positiv bzw. relativierend zu berücksichtigen: Der Beschuldigte war im Spannungsfeld BKP/BA problematischen organisatorischen Gegebenheiten ausgesetzt (unklare Funktion/Verantwortlichkeiten/Vorgesetzten- struktur, kein Pflichtenheft bei der BA; vgl. Entscheid der BKP betreffend Res- sourcenanfrage der BA vom 22. April 2013, BA pag. 13-01-0027 und CAR pag. 8.602.007 Rz. 42 ff.; 8.602.008 Rz. 43 f.). Er beabsichtigte mit der Annahme der Jagferienwoche die Beschleunigung der Entscheidungen in einem Rechtshilfe- verfahren und die Pflege der Beziehung zu D. † . Er ging deshalb davon aus, dass die Teilnahme an der Jagdferienwoche im Interesse seines Arbeitgebers bzw. der Schweizer Strafverfolgung liege und glaubte an die Rechtmässigkeit seines Tuns. Der vermeidbare Rechtsirrtum wirkt sich gemäss Art. 21 Satz 2 aStGB straf- mildernd aus. Der Beschuldigte handelte überdies aus einem überdurchschnittli- chen Engagement für seinen Arbeitgeber heraus (vgl. TPF pag. 6.762.013 Rz. 16 ff.; 6.762.017 Rz. 3 f.; 6.762.025 Rz. 2; CAR pag. 8.602.001 Rz. 42 ff.). Er handelte gesamthaft betrachtet aus achtenswerten Beweggründen, indem er die Verfahren
30 - mit Russland-Bezug voranbringen wollte – was sich ebenfalls strafmildernd aus- wirkt (Art. 48 lit. a Ziff. 1 aStGB). Dabei spielte seine berufliche und persönliche Beziehung zu D. † eine zentrale Rolle (vgl. oben E. II. 1.6.4.2). All diese Aspekte relativieren das Verschulden des Beschuldigten zusätzlich. 2.5 Betreffend Täterkomponenten ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er sich während des ganzen Strafverfahrens sehr kooperativ verhielt, betreffend sein Verhalten geständig war und damit überhaupt die Abklärung des Sachver- halts ermöglichte. Dazu kommen die lange Dauer des Strafverfahrens bzw. die nicht ideale Beweiserhebung und Bestimmung der die Untersuchung führenden Person. Schliesslich hat sich von den ursprünglich schwerwiegenden zahlreichen Vorwürfen gemäss Strafanzeige nur ein Auffangtatbestand (Art. 322 sexies aStGB) als erfüllt erwiesen. All dies wirkt sich strafmildernd aus. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt demnach sehr leicht. 2.6 Der Beschuldigte ist als langjähriger, kompetenter und engagierter Mitarbeiter der BKP bzw. BA, trotz sehr geringem Verschulden, in beruflicher, existenzieller und persönlicher Hinsicht durch die Folgen seiner Tat sehr schwer betroffen. Als 60-jähriger unterstützungspflichtiger Familienvater dreier Kinder (zwei erwach- sene Kinder in Ausbildung und ein Kleinkind) musste er sich aufgrund seiner seit September 2017 andauernden Arbeitslosigkeit (seit August 2019 ausgesteuert) bei seinem Bruder finanziell verschulden (vgl. CAR pag. 1.100.023 f.; 8.401.002 Rz. 23 - 004 Rz. 2; Urteil SK.2019.25 E. 3.4.2). Besonders hervorzuheben ist auch die grossflächige, persönlich belastende Medienberichterstattung im In- und Aus- land, welcher der Beschuldigte und seine Familie über längere Zeit ausgesetzt waren. Aufgrund der schweren persönlichen Betroffenheit des Beschuldigten durch die unmittelbaren Tatfolgen und im Hinblick auf die Erleichterung seiner beruflichen Wiedereingliederung erweist es sich vorliegend als gerechtfertigt, im Sinne von Art. 54 aStGB von einer Bestrafung abzusehen, womit auch ein Ein- trag ins Strafregister entfällt (Art. 366 Abs. 2 lit. a aStGB e contrario).
33 - ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 5.2 Verfahrenskosten 5.2.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird in drei von vier Sachverhaltskomplexen frei- gesprochen, weshalb entsprechend ¾ der Verfahrenskosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates gehen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurden die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) dem Beschuldigten auferlegt. Diese Ziffer ist somit insofern anzupassen, als diese Verfahrenskosten neu im Umfang von Fr. 1‘525.-- (¼) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag von Fr. 4‘575.-- (¾) vom Staat getragen werden. 5.2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 5’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Der erstinstanzliche teilweise Schuldspruch wird bestätigt. Im Ge- gensatz zur Vorinstanz wird jedoch von einer Bestrafung und der Erhebung einer Ersatzforderung abgesehen. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte da- mit im Berufungsverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu rund ¾. Die Gerichts- gebühr von Fr. 5'000.-- ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'250.-- (¼) und im Restbetrag von Fr. 3’750.-- (¾) durch den Staat zu tragen. 5.3 Entschädigungen / Genugtuung 5.3.1 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 1 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Er- werbseinbussen in der Höhe von CHF 193’399.30 für die Zeitdauer ab Septem- ber 2017 bis und mit September 2020 (Voruntersuchung, erstinstanzliches und oberinstanzliches Verfahren inkl. Übergangsfrist bis Ende September 2020) zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.006; 8.300.032):
34 - 5.3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss dieser Bestimmung werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetre- tene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungs- organe verursacht wurden (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 23 f.). 5.3.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte zwar teilweise freigesprochen (vgl. oben Sach- verhalt lit. A.2 und A.4; E. II. 1.8, 2.6 und 5.2.1 f.). Jedoch bestätigte das Bundes- gericht mit Urteil 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 die Rechtmässigkeit der vom fedpol am 20. April 2017 ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten per 31. August 2017 sowie das Nichtbestehen eines An- spruchs auf Entschädigung (auch nicht in der Höhe eines Jahreslohns) oder Wei- terbeschäftigung (vgl. E. 7.5 des besagten Urteils; Personaldossier des Beschul- digten [nachfolgend: PD], TPF pag. 6.262.1.003 und 009). Zur Begründung wur- den schwerwiegende Verletzungen der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch den Beschuldigten erwähnt, nicht aber das vorliegende Strafverfahren. Vor diesem Hintergrund ist der im vorliegenden Berufungsverfahren gestellte Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 1 vom 2. Juni 2020 betreffend Entschädigung für Er- werbseinbussen abzuweisen. 5.3.2 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 2 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung) in der Höhe von CHF 334.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben, Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033): Der Beschuldigte wurde in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigesprochen, was einem Obsiegen im Umfang von ¾ gleichkommt (vgl. oben E. II. 5.2.1 f.). Ent- sprechend werden ihm die Kosten für die Reise und Hotelübernachtung im erstin- stanzlichen Strafverfahren im Umfang von Fr. 250.50 (¾ von Fr. 334.--) entschä- digt (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
35 - 5.3.3 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 3 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Aufwen- dungen im Berufungsverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtungen) in der Höhe von CHF 480.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sach- verhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033, ergänzt durch die E-Mail von RA Nellen an die Vorsitzende vom 3. Juni 2020 [vgl. CAR pag. 8.300.039 f.]): 5.3.3.1 Dem Beschuldigten, der im Berufungsverfahren zu ¾ obsiegt (vgl. oben E. II. 5.2.2), sind die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Be- teiligung am Berufungsverfahren entstanden, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich im Umfang von ¾ zu entschädigen. Im Einzelnen ergibt sich somit Folgendes: 5.3.3.2 Es sind nur die anteilsmässigen Kosten von ¾ für eine Übernachtung (statt wie beantragt zwei) in Bellinzona zu vergüten. Der Beginn der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 wurde aus Rücksicht auf sämtliche am Verhandlungstag aus Bern anreisenden Verfahrensbeteiligten auf 10:45 Uhr verschoben (CAR pag. 8.200.002), weshalb sich eine Anreise am Vorabend als unnötig erweist und die entsprechende erste Hotelübernachtung nicht entschädigt wird. 5.3.3.3 Die Kosten der ersten Bahnreise Bern - Bellinzona retour werden ausgangsge- mäss zu ¾ vergütet. Die Kosten der zweiten Bahnreise Bern - Bellinzona retour werden, da der Beschuldigte infolge verschobener mündlicher Urteilseröffnung (5. statt 3. Juni 2020) erneut anreisen musste, im vollen Umfang erstattet. 5.3.3.4 Dem Beschuldigten wird somit gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine anteils- mässige Entschädigung von insgesamt Fr. 444.-- ausgerichtet (¾ der Kosten von 1 Übernachtung à Fr. 144.-- = Fr. 108.--; ¾ der Kosten von 1 x Bern - Bel- linzona retour à Fr. 192.-- = Fr. 144.--; sowie die vollen Kosten von 1 x Bern - Bel- linzona retour [5. Juni 2020] = Fr. 192.--). 5.3.4 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 4 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Genugtuung auszurichten in der Höhe von CHF 10’000.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sach- verhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033): 5.3.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c SPO). Diese bezweckt einen Ausgleich für die erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt.
36 - Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genug- tuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerecht- fertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsu- chung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafver- fahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Bloss- stellung und Demütigung nach aussen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 26, 27 und 27b). 5.3.4.2 Die vom Beschuldigte diesbezüglich geltend gemachten Umstände (grosses öf- fentliches Interesse, konstante Medienberichterstattung, lange Verfahrensdauer, Verfahrensfehler der BA [PN, S. 31, CAR pag. 8.300.031]) genügen als Voraus- setzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für erlittene seelische Unbill nicht. Vorliegend erfolgt in einem von vier Sachverhaltskomplexen ein Schuld- spruch. Die Belastung/Verletzung der persönlichen Verhältnisse war nicht ausrei- chend schwer und wurde überdies bereits im Zusammenhang mit der Strafzumes- sung (Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 54 aStGB) und dem Verzicht auf die Auferlegung einer Ersatzforderung (vgl. oben E. II. 2.6 und 4.4) hinreichend berücksichtigt. Der Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 4 vom 2. Juni 2020 ist dem- gemäss abzuweisen. 5.3.5 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 5 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Anwalts- kosten in der Höhe von CHF 6’563.43 für Anwaltsaufwand vor 07. September 2018 (Teileinstellung) sowie CHF 24’390.98 gemäss (angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 04. Juni 2019 bis und mit erstinstanzlicher Haupt- verhandlung; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033): Der Beschuldigte wird vorliegend in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigespro- chen (vgl. oben Sachverhalt lit. A.4; E. II. 1.8, 2.6 und 5.2.1 f.). Mit Strafbefehl/Tei- leinstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019 war die Untersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich Amtsanmassung (Art. 287 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB) eingestellt worden, nachdem betreffend die angezeigte Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) kein Strafverfahren eröffnet worden war (vgl. TPF pag. 6.100.004 - 010). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich ohne aussergewöhnliche Komplexi- tät, weshalb gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die anwaltlichen Aufwendungen des Beschuldigten im Rahmen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erwähnten Zeitraum zum gerichtsüblichen Tarif (anwaltliche Arbeitszeit: Fr. 230.-- / h; anwaltliche Reisezeit: Fr. 200.--; Arbeitszeit Anwaltspraktikant Fr. 100.-- / h; vgl. oben E. II. 5.1.4) im Umfang von ¾ entschädigt werden.
37 - Die nachfolgende Berechnung erfolgt gestützt auf ein Telefonat des Gerichts- schreibers mit RA Nellen vom 4. Juni 2020, in dem Letzterer betreffend den vor- liegenden Antrag auf den Strafbefehl / die Teileinstellungsverfügung der BA vom
b) Zweite Honorarnote von RA Nellen vom 7.9.2018 (BA pag. 16-01-0122 - 0125): 28.78 h à Fr. 230.-- / h Fr. 6'619.40 3.70 h à Fr. 100.-- / h Fr. 370.-- Fr. 6'989.40 Auslagen Fr. 189.-- Fr. 7'178.40 7.7 % MWST auf Fr. 7'178.40 Fr. 552.75 Fr. 7'731.15
c) Honorarnote von RA Landmann (BA pag. 16-01-0126): 7.50 h à Fr. 230.-- / h Fr. 1'725.--
d) Schlussrechnung betreffend «Anwaltsaufwand vor 7. September 2018» (a) Fr. 11'017.00 + (b) Fr. 7'731.15 + (c) Fr. 1'928.15 = Fr. 20'676.30 Fr. 20'676.30 – Fr. 13'921.42 (gemäss Annahme des Beschuldigten bzw. von RA Nellen wurde dieser Betrag bereits ausbezahlt; vgl. oben E. II. 5.3.5 Abs. 3 bzw. Straf- befehl/Teileinstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019, Ziffer 7; TPF pag. 6.100.010) = Fr. 6'754.90 ¾ von Fr. 6'754.90 = Fr. 5'066.20
5.3.5.2 Anwaltsaufwand nach dem 7. September 2018 bis und mit erstinstanzlicher HV Beantragt wird gemäss Antrag Ziffer 5 des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 (CAR pag. 8.200.007) bzw. gemäss (angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nel- len vom 4. Juni 2019 (TPF pag. 6.821.005) für diesen Zeitraum eine Entschä- digung von Fr. 24'390.98, was nachfolgend zu überprüfen ist. a) Anwaltsaufwand gemäss angepasster Honorarnote vom 4. Juni 2019
Fr. 24'390.98 (an der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 beantragte Summe) – Fr. 24'080.27 (beantragte Summe gemäss TPF pag. 6.821.005) = Fr. 310.71
Fr. 310.71: Fr. 230.-- / h = 1.35 h (= vom Beschuldigten ungefähr zusätzlich geltend gemachter anwaltlicher Aufwand)
84.17 h (TPF pag. 6.821.005) + 1.35 h = 85.52 h (= gesamte Dauer des Anwaltsaufwands von RA Nellen)
85.52 h – 7 h (Reisezeit von RA Nellen, TPF pag. 6.821.004) = 78.52 h gewöhnliche Arbeitszeit von RA Nellen Daraus ergibt sich folgende Aufgliederung der Arbeitszeiten (vgl. oben E. II. 5.3.5 Abs. 2): 78.52 h x Fr. 230.-- / h Fr.18'059.60 7 h x Fr. 200.-- / h (Reiseweg) Fr. 1'400.-- 2.37 h x Fr. 100.-- / h (Praktikant) Fr. 237.-- Fr. 19'696.60 Auslagen Fr. 852.-- Fr. 20'548.60 7.7 % MWST auf Fr. 20'548.60 Fr. 1'582.25 Fr. 22'130.85
39 -
b) Schlussrechnung betreffend Anwaltsaufwand von RA Nellen (inkl. Aufwand Praktikant) nach dem 7. September 2018 bis und mit erstinstanzlicher HV ¾ von Fr. 22'130.85 = Fr. 16'598.15
5.3.5.3 Gesamtrechnung zum Antrag des Beschuldigten Ziffer I. 5 vom 2. Juni 2020 Fr. 5'066.20 (oben E. 5.3.5.1) + Fr. 16'598.15 (oben E. 5.3.5.2) = Fr. 21'664.35 Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfah- ren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 21'664.35 ausgerichtet. 5.3.6 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 6 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Anwalts- kosten in der Höhe von CHF 16’160.80 für oberinstanzlichen Anwaltsaufwand gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 02. Juni 2020 [nachfolgend: Honorarnote]; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033, 035 ff.), ergänzt durch die E-Mail von RA Nellen an die Vorsitzende vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 8.300.039 f.): Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu ¾ (vgl. oben E. II. 5.2.2), weshalb seine anwaltlichen Aufwendungen im Rahmen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erwähnten Zeitraum zum gerichtsüblichen Tarif (vgl. oben E. 5.3.5 Abs. 2) im Umfang von ¾ entschä- digt werden. Die Aufwendungen, welche dem erbetenen Verteidiger im Zusam- menhang mit der Verschiebung der Urteilseröffnung entstanden sind, werden zum gerichtsüblichen Tarif vollumfänglich entschädigt. Die Berechnung ergibt im Einzelnen Folgendes: 5.3.6.1 Ausgangspunkt der Berechnung sind die geltend gemachten 55.90 h = Gesamt- aufwand von RA Nellen gemäss Honorarnote vom 2. Juni 2020 (CAR pag. 8.300.035 ff.).
55.90 h + 4.5 h (zusätzlicher Aufwand aufgrund längerer Berufungsverhand- lung, vgl. E-Mail, CAR pag. 8.300.040) = 60.40 h
60.40 h – Reisezeit von 3.25 h (CAR pag. 8.300.037) = 57.15 h gewöhnliche Arbeitszeit von RA Nellen
57.15 h x Fr. 230.-- / h Fr. 13'144.50
Reisezeiten: 3.25 h (CAR pag. 8.300.037; recte: 6.5 h, die Rückreise nach Bern wurde in der Honorarnote versehentlich nicht aufgeführt) 6.5 h x Fr. 200.-- / h Fr. 1'300.-- Fr. 14'444.50
40 - Die Auslagen betragen gemäss Honorarnote (CAR pag. 8.300.038) Fr. 1'030.40. Dem Verteidiger sind nur die anteilsmässigen Kosten von ¾ für eine Übernach- tung à Fr. 180.-- in Bellinzona (statt der beantragten zwei) zu vergüten (vgl. oben E. II. 5.3.3.2). Die Auslagen betragen somit Fr. 1'030.40 – Fr. 180.-- Fr. 850.40 Fr. 15'294.90 7.7 % MWST auf Fr. 15'294.90 Fr. 1’177.70 Fr. 16'472.60 ¾ von 16'472.60 = Fr. 12'354.45
5.3.6.2 Zusätzliche Auslagen wegen der Verschiebung der Urteilseröffnung (5. statt 3. Juni 2020), die vollumfänglich entschädigt werden (vgl. E-Mail; CAR pag. 8.300.039 f.): 1 h (Telefonat etc.) x Fr. 230.-- / h Fr. 230.-- 6.5 h (Reisezeit 5. Juni 2020) x Fr. 200.-- / h Fr. 1'300.-- Zugbillett 5. Juni 2020 Fr. 336.-- Fr. 1'866.-- 7.7 % MWST auf Fr. 1'866.-- Fr. 143.70 Fr. 2'009.70
5.3.6.3 Gesamtrechnung zum Antrag des Beschuldigten Ziffer I. 6 vom 2. Juni 2020 Fr. 12'354.45 (oben E. II. 5.3.6.1) + Fr. 2'009.70 (oben E. II. 5.3.6.2) = Fr. 14'364.15 Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 14'364.15 ausgerichtet.
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.