Beschluss vom 2. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR); unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 202 1.2 6 N ebe nv erf ahr en : B P . 20 21. 46
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») A. mit Schrei- ben vom 26. August und 29. September 2019 über die ausstehenden Mehr- wertsteuerabrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2019 orientierte (act. 6.12, 6.13);
die ESTV A. mit Schlussprotokollen vom 5. und 19. Oktober 2019 über die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Nichteinreichens der Mehrwertsteu- erabrechnungen in Kenntnis setzte; die ESTV A. zugleich darauf hinwies, dass bei Einreichen der Abrechnungen innert 10 Tagen keine Busse erho- ben werde, anderenfalls ein Strafbescheid ergehe (act. 6.10, 6.11);
die ESTV A. mit Strafbescheiden vom 25. Oktober und 8. November 2019 in den Verfahren BU Q12019418511 und BU Q22019143730 wegen fahrlässi- ger Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- bzw. Fr. 500.-- verurteilte und ihr die Verfahrenskos- ten von je Fr. 110.-- auferlegte (act. 6.8, 6.9);
A. vorgeworfen wurde, die Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten bei- den Quartale des Jahres 2019 trotz vorheriger Mahnung nicht eingereicht zu haben;
A. der ESTV die fraglichen Abrechnungen für das 1. Quartal und das
A. gegen die Strafbescheide vom 25. Oktober und 8. November 2019 mit Eingabe vom 22. März 2021 Einsprache erhob und die ESTV ersuchte, auf die ausgesprochenen Bussen zurückzukommen; A. zur Begründung aus- führte, dass ihr bewusst sei, mit den Abrechnungen teilweise im Verzug zu sein, die Höhe der Bussen jedoch in keinem Verhältnis zu ihrem «Vergehen» stünde; das Versäumnis insbesondere auf die physische und psychische Be- lastung der letzten Jahr zurückzuführen sei, da sie seit über 10 Jahren gegen Behörden kämpfe und ihren schwerkranken Ehemann bis zu seinem Tod gepflegt habe; zudem die vom Bund wegen der COVID-19-Pandemie ver- hängten mehrmonatigen Lockdowns für Restaurants zu berücksichtigen seien (act. 1.1);
die ESTV A. mit Schreiben vom 31. März 2021 daraufhin wies, dass die bei- den Strafbescheide vom 25. Oktober und 8. November 2019 ihr am 28. Ok- tober resp. 13. November 2019 zugestellt und – mangels erhobenen Ein- sprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 67 Abs. 1 VStrR) –
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in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 22. März 2021 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 85 VStrR entgegengenommen werde, mit welchem nur noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, die der ESTV im Zeitpunkt der Ausstellung der Strafbe- scheide noch nicht bekannt gewesen seien; die ESTV A. aufforderte, ihr zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalt mitzuteilen, ob und in wel- chem Umfang sie während den betreffenden Zeiträumen ärztlich krankge- schrieben gewesen sei und dies mittels eines Arztzeugnisses zu belegen; die ESTV A. weiter daraufhin wies, dass sie allfällige weitere Beweismittel benennen und ihr Revisionsgesuch ergänzen könne (act. 6.4);
A. der ESTV mit Eingabe vom 6. April 2021 nebst anderem einreichte: Un- terlagen zu einem Rechtsstreit mit der Gemeinde Z. und dem Kanton Basel- Landschaft; Unterlagen zur Krankheit ihres am 16. Juli 2018 verstorbenen Ehemannes; einen Bericht des Spitals C. vom 9. November 2019 sowie Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse, die ihr infolge eines Reitunfalls vom 8. Novem- ber 2019 bis zum 31. Januar 2020 keine bzw. teilweise zumutbare Arbeits- fähigkeit resp. Anwesenheit im Betrieb (10-30%) attestierten (act. 6.3);
die ESTV in den von A. geltend gemachten Vorbringen keine Revisions- gründe erkannte und ihre Revisionsgesuche mit zwei Entscheiden vom
A. dagegen mit Eingabe vom 26. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und sinngemäss das Eintreten auf ihr Revisionsgesuch beantragt (act. 1) sowie mit Replikschrift vom 23. Juni 2021 ein Schreiben von B. vom gleichen Tage, Expertin für Lebenshilfe in Y./BL, einreicht, worin ausgeführt wird, dass A. seit über fünf Jahren an De- pressionen, Überbelastung, Angst-/Panikzuständen, Schlaflosigkeit und Überbelastung des Nervensystems leide und auf die Therapieform «Somatic Experiencing», um ihr Nervensystem zu unterstützen, sehr gut anspreche (act. 7, 7.1);
die ESTV in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6) und auf eine Stellungnahme zur Replikschrift von A. vom 23. Juni 2021 mit Schreiben vom 30. Juni 2021 verzichtete (act. 7, 9).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz grundsätzlich das VStrR anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696); bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer die Strafverfolgung hierbei der ESTV obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
ein durch Strafbescheid, Strafverfügung oder Einstellungsverfügung der Ver- waltung rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR aufgrund erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die der Ver- waltung zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, auf Antrag wieder aufgenommen werden kann;
die in Art. 84 VStrR aufgezählten Revisionsgründe im Wesentlichen mit je- nen in Art. 410 StPO aufgeführten übereinstimmen, sodass auf die Recht- sprechung zu Art. 410 StPO abgestellt werden kann;
gegen einen abweisenden Revisionsentscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann, wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2-5 VStrR sinngemäss gelten (Art. 88 Abs. 4 VStrR);
die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Entscheide be- schwerdelegitimiert ist und die Beschwerde sowohl frist- als auch formge- recht erhoben wurde; auf die Beschwerde deshalb einzutreten ist;
die Beschwerdeführerin – wie bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin – in der hier zu beurteilenden Beschwerde eingesteht, das (rechtzeitige) Ein- reichen der Abrechnungen versäumt zu haben, dies weil sie völlig überlastet, psychisch und physisch sehr angeschlagen und teilweise auch mit allen Auf- gaben überfordert gewesen sei; ihr schwerkranker Ehemann nicht habe mit- helfen können und ihr Buchhalter sie zeitweise im Stich gelassen habe; aus diesem Grund sich die Beschwerdeführerin frage, ob der ihr gemachte Vor- wurf eine derart schlimme Straftat darstelle, die mit einer solch hohen Busse geahndet werden müsse (act. 1);
die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht in Abrede stellt, sondern sich sinngemäss gegen die Bestrafung bzw. Höhe der ihr auf- erlegten Bussen wendet;
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laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ihr Ehemann am 16. Juli 2018 verstorben ist; sie nach einem Reitunfall vom 8. November 2019 bis zum 31. Januar 2020 wegen einer Fraktur der Querfortsätze ganz resp. (ab dem 9. Dezember 2019) teilweise arbeitsunfähig war; sie im Sep- tember 2020 gegen drei Personen Strafanzeige eingereicht und am 16. No- vember 2020 gegen die Gemeinde Z. Klage im Zusammenhang mit einem im Jahr 2009 erfolgten Kauf von Liegenschaften erhoben hat;
wie die Beschwerdegegnerin in den Revisionsentscheiden zutreffend aus- führt, die Beschwerdeführerin mit den nachgereichten Unterlagen für die Ab- rechnungsperiode der ersten beiden Quartale des Jahres 2019 keine Ar- beitsunfähigkeit nachzuweisen vermochte und die übrigen geltend gemach- ten Gründe, die Beschwerdeführerin nicht von ihren Verpflichtungen zu ent- binden vermochten;
es somit keiner Korrektur eines allfällig unrichtig festgestellten Sachverhalts bedarf;
die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, alle notwendigen organi- satorischen Massnahmen zu treffen, damit sie die Abrechnungen hätte frist- gerecht einreichen können; die Beschwerdeführerin beispielsweise hierzu die Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung hätte ersuchen und dadurch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens verhindern können; die Be- schwerdeführerin jedoch weder auf die ihr zugestellten Mahnschreiben vom
das Schreiben von B. (act. 7.1) erst im Juni 2021 eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheide keine Kenntnis davon hatte; das Schreiben pauschal gehalten ist und daraus insbesondere nicht hervorgeht, von wann bis wann, wie oft (mit welcher Frequenz, in welchen Zeitspannen) die Therapien der Beschwerdeführerin erfolgten, und zudem keine Handlungsunfähigkeit o.Ä. für die im vorliegenden Verfahren relevan- ten Daten konkret zu substantiieren vermag;
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einem Revisionsgesuch von vornherein kein Erfolg beschieden ist, wenn eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tatsachen nicht früher mitgeteilt wurden (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 42);
der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass angesichts der Möglichkeit gestützt auf Art. 8 VStrR Bussen bis zu Fr. 5'000.-- zu verhängen, die der Beschwerdeführerin auferlegten Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 1'000.-- im unteren Rahmen liegen;
ein Revisionsgrund vorliegend nicht zu erkennen ist und die angefochtenen Revisionsentscheide deshalb nicht zu beanstanden sind;
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
die Beschwerdeführerin das Gericht am 31. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2021.46, act. 2 und 4);
Art. 29 Abs. 3 BV einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslo- sen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gibt (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);
die Beschwerde sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2021.46 un- besehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 2. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.