Beschluss vom 2. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 202 1.2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Swissmedic mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die C. AG, sperren liess (act. 2.4);
A., vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug (nachfolgend «Rechtsanwältin Hug»), gegen die Kontosperre mit Eingabe vom 7. Januar 2021 beim Direk- tor der Swissmedic Beschwerde erheben liess (act. 1);
der Direktor der Swissmedic die Beschwerde samt seiner Stellungnahme am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt wird;
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]);
die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR); zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
3 -
die Verfügung vom 23. Dezember 2020 an die Bank B. eröffnet wurde (act. 2.4, S. 2);
die Beschwerdegegnerin erklärt, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2020 A. mit Schreiben vom 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei (act. 2, S. 4);
Rechtsanwältin Hug erklärt, die Verfügung vom 23. Dezember 2020 am
die Beschwerdegegnerin erklärt, dass die Beschwerde vom 7. Januar 2021 bei ihr am 8. Januar 2021 eingegangen sei (act. 2, S. 2);
das Versanddatum des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021 an A. bzw. das Empfangsdatum der damit versandten Verfügung vom
sich die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2021 bei Kenntnisnahme der verfügten Kontosperre durch A. am 5. Januar 2021 frist- gerecht erweisen würde;
da auf die vorliegende Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist, die Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist offengelassen werden kann;
Rechtsanwältin Hug in der Beschwerde vom 7. Januar 2021 A. als Be- schwerdeführer aufführt und die Anträge namens und im Auftrag ihres «Klienten» stellt (act. 1, S. 1 und 2);
die in der Beschwerde erwähnte und später nachgereichte (undatierte) Anwaltsvollmacht indessen auf die C. AG lautet (act. 5.1);
die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zur am
4 -
eine Fristsetzung zur Nachreichung einer Vollmacht zur Vertretung des Be- schwerdeführers vorliegend unterbleiben kann, da auf die Beschwerde aus den nachgenannten Gründen nicht einzutreten ist;
die Verfügung vom 23. Dezember 2020 die Sperrung eines auf die C. AG lautendes Konto betrifft;
der Beschwerdeführer nicht Inhaber des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. ist und daher von der Zwangsmassnahme nicht direkt betroffen bzw. nicht legitimiert ist, die Aufhebung der angeordneten Kontosperre zu verlangen (vgl. u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.22 vom 13. August 2018);
auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, dem Beschwer- deführer Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).