Beschluss vom 27. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2020.8
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
das Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») gegen A. ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsge- setz, StromVG; SR 734.7) führt;
A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beim BFE u.a. beantragte, sämt- liche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Amts- geheimnisverletzung mitgewirkt haben, müssten in den Ausstand treten; sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazugehörenden Untersuchungen mitgewirkt haben, müssten in den Aus- stand treten (act. 1.3);
der Leiter Recht und Sachplanung des BFE mit Entscheid vom 3. März 2020 entschied, dass auf das Ausstandsgesuch vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten des Ausstandsverfah- rens dem Gesuchsteller auferlegt würden (Dispositiv-Ziff. 2; act. 1.6);
hiergegen A. mit Beschwerde vom 9. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 29 Abs. 2 StromVG das BFE Widerhandlungen nach dem Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt;
soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim- mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);
wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Aus- stand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Ent- scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen
3 -
einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR); zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR); die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Er- öffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bun- desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich ist (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR);
vorliegend ein Entscheid des Leiters Recht und Sachplanung des BFE be- treffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;
der Beschwerdeführer als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwal- tungsstrafverfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung hat;
auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund- sätzlich einzutreten ist;
Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Leiter Recht und Sachpla- nung des BFE zur Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten ist; so- weit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend beantragt, es sei der Aus- stand sämtlicher Personen zu verfügen, die an der beim Bundesstrafgericht und der Bundesanwaltschaft angefochtenen Amtshandlung (Herausgabe des Strafbescheids und des Schlussprotokolls) beteiligt gewesen seien, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ;
soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren vor dem BFE sei bis zur Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu sistieren, darauf mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten ist; ein entsprechendes Gesuch beim verfah- rensführenden BFE zu stellen wäre;
soweit der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts rügt, darauf gemäss Art. 27 Abs. 3 VStrR nicht einzutre- ten ist (Entscheide der Beschwerdekammer BV.2005.26 vom 27. Septem- ber 2005 E. 1.2; letztmals BV.2019.6 vom 21. August 2019 E. 1.3);
4 -
sich Rekusationsersuchen auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben, und der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffen- den Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO);
sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 gegen «sämtliche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft ange- zeigten Amtsgeheimnisverletzung mitgewirkt haben», und gegen «sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazuge- hörenden Untersuchung mitgewirkt haben», richtete (act. 1.3);
aus dem Ausstandsgesuch nicht erkennbar ist, welche Einzelpersonen auf- grund welcher sie persönlich betreffenden Umstände gemeint sind;
sich das Ausstandsgesuch damit als nicht hinreichend substanziiert erweist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass darauf nicht eingetreten wurde;
darüber hinaus Ausstandsgründe unverzüglich, d.h. innert weniger Tage, zu rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.3);
der Gesuchsteller die Herausgabe bzw. Genehmigung/Beauftragung der Herausgabe des Strafbescheides vom 17. Juni 2019 und Einsicht in die Ak- ten resp. Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 moniert; er diese Amtshand- lung mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gerügt habe (act. 1.3); er mithin spätestens am 17. Oktober 2019 Kenntnis vom angeblichen Ausstandsgrund hatte;
sich das Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2019 damit zudem als ver- spätet erweist, weshalb auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wurde;
nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
5 -
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten;
das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschluss sei nicht öffentlich, eventualiter nur anonymisiert zu publizieren, zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bun- desstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG);
6 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Das Gesuch betreffend die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Bellinzona, 30. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.