Beschluss vom 19. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Feststellungsbegehren
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2019.19
Sachverhalt:
A. Mit Strafbescheid vom 17.Oktober 2018 befand die Eidgenössische Spiel- bankenkommission (nachfolgend «ESBK») A. der Organisation von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken und des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulas- sung zum Zwecke des Betriebs durch Anbieten des Gerätes im Restaurant B. im Februar 2015 für schuldig. A. wurde zu einer Busse von Fr. 4'400.-- sowie einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 15'000.-- verurteilt. Zudem wurden ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'200.-- auferlegt. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt Entschä- digungsfolge (act. 2.13; Beschwerdeverfahren BV.2019.22, Verfahrensakten ESBK, pag. 07 045).
B. Am 23. November 2018 erhob A. durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbescheid (Beschwerdeverfahren BV.2019.22, Verfahrensak- ten ESBK, pag. 07 050 f.).
C. Mit Nichteintretensentscheid vom 27. März 2019 trat das Sekretariat der Eid- genössischen Spielbankenkommission auf die Einsprache von A. aufgrund verspäteter Eingabe bzw. mangelnder Begründung nicht ein (act. 2.15; Be- schwerdeverfahren BV.2019.22, Verfahrensakten ESBK, pag. 07 084 ff.).
D. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob A. gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. März 2019 Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhe- bung des Nichteintretensentscheids und das Eintreten auf seine Einsprache. Eventualiter seien seine mit Eingabe vom 23. November 2018 gestellten Ein- spracheanträge gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Be- schwerdeverfahren BV.2019.22, Verfahrensakten ESBK, pag. 07 089 ff.).
Mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2019 wies der Direktor der ESBK die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Beschwerdeverfahren BV.2019.22, Verfahrensakten ESBK, pag. 07 098 ff.).
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Ap- ril 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 23. April 2019 und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventuali- ter seien seine Einspracheanträge vom 23. November 2018 gutzuheissen
und Kosten- und Entschädigungsfolge (Beschwerdeverfahren BV.2019.22, act. 1).
E. Mit Eingabe ebenfalls vom 1. April 2019 an die ESBK erhebt A. unter Beru- fung auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Beschwerde gegen die ESBK «be- treffend unzulässige Untersuchungsführung». Er stellt folgende Rechtsbe- gehren (act. 1):
«1. Es sei festzustellen, dass die Untersuchungsmassnahmen der Regionalpolizei Zofingen vom 28. Februar 2015 im gegen den Beschwerdeführer geführten Ver- fahren wegen Widerhandlung gegen das SBG rechtswidrig erfolgten.
Die Untersuchungsbeamtin der ESBK sei anzuweisen, das gegen den Be- schwerdeführer geführte Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SBG ohne Berücksichtigung der durch die Regionalpolizei Zofingen am 28. Februar 2015 erhobenen Beweismittel durchzuführen resp. wieder aufzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Mit Schreiben vom 5. April 2019 leitete der Direktor der ESBK die Be- schwerde unter Berufung auf Art. 26 Abs. 3 VStrR der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit seiner Stellungnahme weiter. Er beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde innert drei Tagen nach Kenntnisnahme erheben müssen. Die dem Untersuchungsorgan vorgeworfenen Verfehlungen seien erstmals 2019 gerügt worden, was zu spät erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hätte sodann die Möglichkeit gehabt, seine Vorbringen im Rahmen der Einsprachen dar- zulegen. Der Beschwerdeführer habe freilich diese Möglichkeit verwirkt, da er die entsprechende Frist verpasst habe (act. 2 S. 3).
Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik ein (act. 10), welche am 14. Mai 2019 der Beschwerdegeg- nerin zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11).
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz [BGS]; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft getretene Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz [SBG]; AS 2000 677, 2006 2197 5599, 2018 5103; s. auch historische SR-Fassung 935.52). Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das VStrR anwendbar. Neue Verfah- rensvorschriften sind durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden, ausser sie führten eine grundlegend neue Ordnung ein (BGE 129 V 113 E. 2.2; T SCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kan- tonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).
1.2 Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG; SR 173.71) am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bun- desgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit er- gänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich fest- legt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berück- sichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
1.3 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be- schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ge- richtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten An- träge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.4 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amts- handlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direk- tor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ge- gen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Be- schwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die ge- rügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unan- gemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.1 Es kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers nach Art. 26 VStrR oder Art. 27 VStrR zu erfolgen hat oder allenfalls andere Ver- fahrensbestimmungen heranzuziehen sind.
2.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend weder eine Zwangsmassnahme noch eine Amtshandlung direkt an. In diesem Sinne liegt gar kein Anfechtungsob- jekt vor. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde das Hauptbe-
gehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsmass- nahme aus dem Jahre 2015 und gestützt darauf den Antrag auf Wiederauf- nahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Sein Feststellungsbegehren be- zieht sich auf eine Verwaltungsstrafsache, welche sich bereits im Rechtsmit- telverfahren befindet (Beschwerdeverfahren BV.2019.22, act. 1; s. supra lit. D). Er verfolgt damit sein Anliegen (Aufhebung des Strafbescheids bzw. Nichteintretensentscheids; s. supra lit. C und D) nunmehr auch als Feststel- lungsbegehren. Ist in der Sache bereits ein Entscheid ergangen, kann dieser nicht mit einem Feststellungsbegehren im Rahmen einer separaten Be- schwerde infrage gestellt werden. Angesichts der Subsidiarität des Feststel- lungsbegehrens stehen hierzu vielmehr die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung, welche der Beschwerdeführer auch ergriffen hat (s. supra lit. B bis D; Beschwerdeverfahren BV.2019.22). Die Nachteile einer allenfalls ver- passten Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist können nicht durch die be- schwerdeweise Erhebung eines Feststellungsbegehrens ausgeräumt wer- den. Es gilt die Einmaligkeit des Rechtsschutzes (s. H ÄNER, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 21 f.; W EBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: VwVG Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 25 N. 20 f.; jeweils mit Hinweisen auf Recht- sprechung und Lehre).
2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzuläs- sig. Auf die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutre- ten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).