Beschluss vom 13. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 8.2 2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“) seit 11. Ju- ni 2018 gegen B. und Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) ein Verwaltungsstraf- verfahren führt (act. 2.4);
die Swissmedic die anlässlich der am 24. Juli 2018 bei der A. AG und C. AG durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände beschlag- nahmte und dies gleichentags eröffnete (act. 2.9);
die Swissmedic am 24. Juli 2018 je drei Konten bei der Bank D., lautend auf die C. AG und A. AG, sperren liess (act. 2.6);
die Swissmedic die angeordnete Kontosperre mit Verfügung vom 26. Juli 2018 teilweise aufhob und die Sperre auf das Konto Nr. 1, lautend auf die C. AG, und das Konto Nr. 2, lautend auf A. AG, im Umfang von Fr. 200‘000.-- bzw. EUR 100‘000.-- einschränkte (act. 2.1);
die A. AG gegen die Hausdurchsuchung und Kontosperre mit Eingabe vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bun- des von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt wird;
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]);
3 -
die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem die Beschwerdeführerin von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3); Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme am 24. Juli 2018 erfolgten, wo- mit die Beschwerdefrist am 25. Juli 2018 (Mittwoch) zu laufen begann und am 27. Juli 2018 (Freitag) ablief, weshalb sich die erst am 30. Juli 2018 er- hobene Beschwerde als verspätet erweist und auf die Beschwerde diesbe- züglich nicht einzutreten ist;
sich die Beschwerde gegen die am 26. Juli 2018 verfügte Kontosperre zwar fristgerecht erweist, die Beschwerdeführerin von der Sperre des auf die C. AG lautenden Kontos Nr. 1 jedoch nicht betroffen und daher nicht be- schwerdelegitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten ist;
sich die Sperre des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos Nr. 2 im Umfang von EUR 100‘000.-- angesichts der vorliegenden Akten und des Ver- fahrensstandes als recht- und verhältnismässig erweist;
nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).