Beschluss vom 11. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B V .20 15. 11, B V .20 15. 12
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») anläss- lich einer am 26. Mai 2015 beim Verein C. in Z. durchgeführten Hausdurch- suchung das sich bei A., dem Geschäftsführer der B. GmbH, vorgefundene Bargeld in der Höhe von EUR 5'600.– und Fr. 16'500.– beschlagnahmte (act. 1.2);
A. und die B. GmbH hiergegen beim Direktor der ESBK Beschwerde erhoben (act. 1), welche von diesem mit Antrag auf kostenfällige Abweisung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 2);
die ESBK im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Beschlagnahme aufhob und beantragte, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzu- schreiben (act. 10);
sich A. und die B. GmbH auf entsprechende Aufforderung hin zur Gegen- standslosigkeit und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen äusserten (act. 12);
sich die ESBK innerhalb der entsprechenden Frist nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
3 -
das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Inte- resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da- hinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom
vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der angefochtenen Be- schlagnahme gegenstandslos geworden ist;
gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog (siehe TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Be- gründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden ist;
gemäss Beschwerdegegnerin kein Anfangsverdacht mehr besteht, die be- schlagnahmten Gelder stünden in Zusammenhang mit Widerhandlungen ge- gen das SBG, was sie zur Aufhebung der Beschlagnahme bewog (vgl. act. 10);
sich diese Einschätzung aufgrund der vorliegenden Akten als zutreffend er- weist, weshalb die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit obsiegt hätten;
bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog);
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog);
sich diese grundsätzlich nach dem vom Vertreter der Beschwerdeführer in act. 12 geltend gemachten Stundenaufwand bemisst (Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), welcher angemessen erscheint;
sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normaler- weise anzuwendende Stundenansatz jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 250.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2);
sich die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren da- her auf Fr. 1'902.60 beläuft (inkl. Auslagen und MwSt.);
4 -
und erkennt:
Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'902.60 zu bezahlen.
Bellinzona, 11. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).