Withdrawal of complaint ends seizure proceedings

BV.2011.9Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer14.04.2011Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged an ESBK seizure order covering CHF 800 and gaming chips. During the written exchange before the Federal Criminal Court’s Appeals Chamber, A. withdrew the complaint. The court held that withdrawal is admissible even though the applicable administrative-criminal complaint rules contain no express provision on withdrawal. It therefore removed the case from the docket as terminated. As the withdrawing complainant caused the proceedings to end, the court imposed the minimum court fee of CHF 200 on A.

Omnilex-Regeste

Rückzug der Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren; fehlende ausdrückliche Regelung in den seit 1. Januar 2011 geltenden Beschwerdevorschriften schliesst den Rückzug nicht aus. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Rückzug zulässig; er beendet den Rechtsstreit und führt zur Abschreibung des Verfahrens als erledigt (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BGG analog). Die Kosten werden in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt; die Gerichtsgebühr ist nach den einschlägigen Kostenbestimmungen im Mindestbetrag festzusetzen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 14. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2011.9

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);

  • sie mit Verfügung vom 25. März 2011 Bargeld im Betrag von Fr. 800.-- so- wie eine Reihe von Spielchips beschlagnahmte, welche am 10. März 2011 durch die Kantonspolizei Zürich bei A. sichergestellt worden waren (act. 2.1);

  • A. hiergegen am 27. März 2011 bei der ESBK zu Handen der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

  • A. seine Beschwerde im Rahmen des Schriftenwechsels vor der I. Be- schwerdekammer zurückzog (act. 5);

  • die entsprechende Eingabe der ESBK am 13. April 2011 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 6).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Rege- lung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezem- ber 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);

  • der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);

  • 3 -

  • die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so- wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011);

  • die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. April 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Eidg. Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

withdrawal of complaintseizurecourt costsdisposition principleadministrative criminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the seizure should be struck from the docket after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal was permissible and ended the dispute, so the complaint proceedings were closed as completed.

Extrahierte Begründung

Even without an express rule in the applicable administrative-criminal complaint regime, withdrawal is allowed under the dispositive principle; once withdrawn, the case is over and may be removed from the docket.

Kernrechtsfrage

Who bears the court fee after withdrawal of the complaint.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case; by analogy to Art. 66(1) BGG, fees are imposed on the withdrawing appellant.

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