Beschluss vom 13. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Stephan Blättler und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
-
A.,
-
B.,
-
C. und Co.,
-
D.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2011.18 – 21
Nebenverfahren: BP.2011.25 – 28
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt seit dem
Jahr 2006 gegen A. und gegen die E. AG eine besondere Untersuchung im
Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der
schweren Steuerwiderhandlungen. Am 18. Februar 2011 erliess die ESTV
in Sachen A. einen Schlussbericht, welcher sich aus dem Hauptbericht und
den drei Teilberichten betreffend die B., die C. und Co. sowie die D. zu-
sammensetzt (act. 6.1). Im Rahmen dieser Untersuchung wurde A. insge-
samt sieben Mal zur Sache einvernommen (act. 6.1, S. 7). Mit dem
Schlussbericht, welcher am 18. Februar 2011 dem Rechtsvertreter zuge-
stellt wurde, setzte die ESTV A. eine dreissigtägige Frist zur Stellung von
Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung (act. 6.1, Bericht KV, S. 79). Mit
Eingabe vom 21. März 2011 nahmen die Parteien zu diesem Bericht Stel-
lung, beantragten die Einstellung des Verfahrens gegen A., reichten ver-
schiedene Unterlagen ein und beantragten die Edition von Akten sowie die
Durchführung verschiedener Einvernahmen (act. 16). Mit Verfügung vom
18. April 2011 wies die ESTV die gestellten Anträge ab, soweit sie darauf
eintrat (act. 6.15). Dagegen erhoben A., die B., die C. und Co. sowie die D.
am 3. Mai 2011 Beschwerde an den Direktor der ESTV (act. 14). Dieser
trat mit Entscheid vom 6. Juni 2011 auf die Beschwerde nicht ein (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangten A., die B., die C. und Co. sowie die D. mit Be-
schwerde vom 17. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts und beantragen was folgt (act. 1):
„Hauptantrag
- Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2011 betref-
fend Abweisung von Beweisanträgen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die gegen A. geführte Strafuntersuchung vollständig einzustellen. Dar-
über hinaus sei festzustellen, dass hinsichtlich der von der ESTV gegen die in der
Zwischenzeit handelsregisterrechtlich gelöschte frühere Kollektivgesellschaft D. ge-
führten Untersuchung nie eine Ermächtigung des Vorstehers des Eidg. Finanzde-
partementes gemäss Art. 190 Abs. 1 DBG vorlag bzw. die sich in den Akten befin-
dende Ermittlungsermächtigung gegen A. nie auf die Kollektivgesellschaft D. ausge-
dehnt wurde, weshalb die von der ESTV diesbezüglich durchgeführten Untersu-
chungshandlungen allesamt nicht verwertbar sind, so dass das Verfahren zumindest
bezüglich der früheren Kollektivgesellschaft D. einzustellen ist.
Eventualanträge
-
Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer-
den, sei eventualiter festzustellen, dass alle von der Abteilung Strafsachen und Un-
tersuchungen (ASU) vor der anwaltlichen Vertretung durchgeführten Untersu-
chungshandlungen, insbesondere sämtliche Einvernahmen inkl. denjenigen von A.,
nicht verwertbar sind, so dass die ASU anzuweisen ist, die Untersuchungshandlun-
gen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtvertretung zu wiederholen.
-
Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer-
den, sei eventualiter festzustellen, dass der angebliche Schlussbericht der ASU un-
ter Verletzung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person zustande kam, so
dass die ASU anzuweisen ist, die Einvernahmen in Anwesenheit von beschuldigter
Person und Rechtsvertretung zu wiederholen und entsprechend den «Schlussbe-
richt» gegebenenfalls zu ändern.
-
Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer-
den, sei die ASU eventualiter anzuweisen, die nachfolgend genannten Beweisan-
träge vollständig abzunehmen: [...]
Verfahrensantrag
-
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
-
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.“
Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte der Direktor der ESTV eine Be-
schwerdeantwort ein und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten (act. 6). Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 8. Au-
gust 2011, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen festhalten
(act. 10). In seiner Beschwerdeduplik vom 17. August 2011 bestätigt der
Direktor der ESTV seinen Antrag auf Nichteintreten (act. 12). Die Duplik
wurde der E. AG am 19. August 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Ge-
hilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und
Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das
Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be-
schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem
Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Be-
gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Be-
schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf
Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Art. 193 Abs. 4 DBG sieht hingegen als lex specialis vor, dass gegen die
Eröffnung des Berichts und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben ist,
und dass abgelehnte Anträge auf die Ergänzung der Untersuchung im spä-
teren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder
Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 6. Juni 2011. In diesem Entscheid wird auf die zahl-
reichen Anträge der Beschwerdeführer nicht eingetreten und es wird fest-
gehalten, dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im
späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetrugs
oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.
2.2 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, gegen die Kollektivgesell-
schaft D. habe keine Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen
Finanzdepartements im Sinne von Art. 190 Abs. 1 DBG vorgelegen, was
zur Nichtigkeit der im Zusammenhang mit der D. getätigten Untersu-
chungshandlungen führe und die Einstellung des Verfahrens gegen die
vorerwähnte Gesellschaft zur Folge habe (act. 1, S. 2, 11 und S. 13 f.).
2.3 Dieser Einwand ist unbegründet. Art. 190 Abs. 1 DBG ist zu entnehmen,
dass beim Bestehen eines begründeten Verdachts auf schwere Steuerwi-
derhandlungen der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements
die ESTV ermächtigen kann, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steu-
erverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. Da der D. als Kollektiv-
gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, stellt sie auch
kein selbständiges Steuersubjekt dar. Der allenfalls erzielte Gewinn wird
jeweils den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet, welche einzeln auf-
grund ihres Einkommens und Vermögens besteuert werden (vgl. zur
Rechtsnatur und Ausgestaltung der Kollektivgesellschaft BAUDENBACHER,
Basler Kommentar, Basel 2008, 3. Aufl., Art. 552 OR N. 2 ff.; MEIER/HAYOZ,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004, 9. Aufl., § 13). So richtete
sich das Verfahren der ASU auch nicht gegen die Kollektivgesellschaft D.,
sondern – wie sich eindeutig aus dem Teilbericht D. der ASU vom 18. Feb-
ruar 2011 ergibt (act. 6.1) – ausschliesslich gegen A. als Privatperson. Auf-
grund dieses Umstands war auch keine Ermächtigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 DBG erforderlich. Die D. ist demnach vorliegend als am
Verfahren nicht beteiligte Dritte im Sinne von Art. 192 DBG zu qualifizieren.
2.4 Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten
Dritten richten sich gemäss Art. 192 Abs. 1 DBG nach den Art. 19 bis
50 VStrR. Dabei ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen Untersuchungs-
handlungen gemäss Art. 26 und 27 VStrR vorgesehen, wobei die Frist zur
Geltendmachung drei Tage nach Kenntnisnahme beträgt (Art. 28
Abs. 3 VStrR). Damit ist erstellt, dass eine entsprechende Beschwerde oh-
nehin verspätet erfolgte, fanden doch die Untersuchungshandlungen gegen
die D. bereits in den Jahren 2008 bis Frühjahr 2010 statt.
2.5 Soweit die Beschwerdeführer einen Eingriff in die Rechte des ehemaligen
Teilhabers F. geltend machen (act. 1, S. 11), ist festzuhalten, dass den Ak-
ten keine von F. erteilte Vollmacht zu entnehmen ist, weswegen – mangels
Vertretungsbefugnis – auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist.
2.6 Diese Ausführungen machen deutlich, dass das Steuerstrafverfahren nur
gegen A. und nicht gegen die von diesem dominierten Gesellschaften B.,
C. und Co. sowie D. geführt wird (vgl. Teilberichte, act. 16). Infolgedessen
sind diese Gesellschaften durch den Schlussbericht, bzw. die Teilberichte
nicht beschwert, weswegen ihnen im Weiteren auch keine Be-
schwerdelegitimation zukommt.
3.1 A. bringt vor, der Bericht der ESTV vom 18. Februar 2011 (act. 6.1) stelle
keinen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG dar, da er an verschie-
denen Mängeln verfahrens- und materiellrechtlicher Natur leide (act. 1, S. 8
ff.). Seitens von A. wird zuerst die fehlende Schlusseinvernahme gerügt.
Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was zur Folge habe,
dass der Bericht den gesetzlichen Anforderungen an einen Schlussbericht
im Sinne von Art. 193 Abs. 1 DBG nicht genüge (act. 1, S. 8 f. und S. 17 f.).
3.1.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass A. der Bericht der ASU vom 18. Febru-
ar 2011 unmissverständlich als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG
zugestellt wurde. Er selbst bezeichnete sodann dieses Dokument an meh-
reren Stellen als Schlussbericht (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2011,
act. 16, sowie Beschwerde an den Direktor der ESTV vom 3. Mai 2011,
act. 14). Erst in der diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde
vom 17. Juni 2011 spricht er vom „angeblichen Schlussbericht“ (act. 1). Der
Bericht ist als das zu werten, als was er irrtumsfrei bezeichnet wurde. Unter
den gegebenen Umständen ist klar, dass die ASU den Bericht vom
18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG erstatten
wollte und nicht etwa irrtümlich so bezeichnete. Damit hat dieser Bericht
grundsätzlich die in Art. 193 DBG geschilderten Wirkungen, unabhängig
davon, ob die Untersuchung aus objektiver Sicht bereits als vollständig
oder noch als lückenhaft zu qualifizieren wäre. Zudem bestehen keine
Zweifel daran, dass er von A. auch als Schlussbericht im Sinne von
Art. 193 DBG entgegengenommen und aufgefasst worden ist.
3.1.2 Weder aus dem VStrR noch aus dem DBG lässt sich ein allgemeines
Recht auf bzw. eine Pflicht zu einer umfassenden Schlusseinvernahme ab-
leiten. Umso weniger ergibt sich daraus ein solches Recht vor Erstellung
eines Berichtes, welcher das Verwaltungsstrafverfahren noch gar nicht ab-
schliesst (siehe Ziff. 3.1.3 nachstehend). Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach der zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangenen, auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV
massgebenden Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf vorgängige An-
hörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen
wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit de-
ren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Par-
teien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche
für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es al-
lerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit
hält (BGE 128 V 272 E. 5 bb mit weiteren Hinweisen). Ein Recht auf eine
mündliche Äusserung kann jedoch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör abgeleitet werden (BGE 134 I 140, E. 5.3).
3.1.3 Mit Übermittlung des Schlussberichtes im Sinne von Art. 193 DBG ist das
Steuerstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, da gemäss klarem Wort-
laut von Art. 193 Abs. 4 DBG das Hinterziehungsverfahren oder das Ver-
fahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern folgt.
Ebenso wenig wurde mit dem Schlussbericht über die Strafbarkeit der Be-
schwerdeführerin entschieden. Es steht der kantonalen Steuerverwaltung
zu, selbst eine Untersuchung vorzunehmen. Eine solche ist sodann im kan-
tonalen Verfahren in Z. denn auch erfolgt (vgl. act. 1.2, S. 2). Eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit erst im Verfahren vor den kan-
tonalen Behörden geltend zu machen, da dieses bis zum Abschluss des
Verfahrens gewährt werden kann. Im Verfahren vor der ESTV erfolgten
sieben mündliche Einvernahmen mit A. Überdies stand es ihm jederzeit of-
fen, sich schriftlich zum Verfahren zu äussern. Eine offensichtliche Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen
nicht auszumachen. Eine abschliessende Beurteilung kann an dieser Stelle
offen gelassen werden, da gemäss obigen Ausführungen das Verfahren mit
der Übermittlung des Schlussberichts noch nicht abgeschlossen ist, der
kantonalen Steuerbehörde die Möglichkeit zu weiteren Untersuchungen of-
fen steht und A. seine Verfahrensrechte auch in diesem Stadium noch gel-
tend machen kann bzw. konnte, sofern überhaupt von einer Verletzung
auszugehen wäre.
3.2 Weiter rügt A., das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren hätte auf-
grund des Aktenumfangs sowie der schwerwiegenden Untersuchung von
Anbeginn eine Verteidigung erfordert, wobei er erst ab 12. Januar 2010
verteidigt gewesen sei (act. 1, S. 9 und S. 15 f.). Dies habe zur Folge, dass
Untersuchungshandlungen, welche trotz Vorliegens der Voraussetzungen
einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 33 VStrR in Abwesenheit eines
Verteidigers durchgeführt worden seien, nichtig bzw. zu wiederholen seien
(act. 1, S. 14).
3.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung dem Be-
schuldigten von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger, wenn der Be-
schuldigte offensichtlich nicht im Stande ist, sich zu verteidigen (lit. a). Der
Verwaltung steht dabei ein gewisses Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind
insbesondere der Bildungsgrad des Beschuldigten sowie die rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnisse (HAURI, Verwaltungsrecht [VStrR], Bern
1998, S. 93).
3.2.2 A. war seit dem 12. Januar 2010 anwaltlich vertreten (act. 1, S. 15). Ge-
mäss unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist er
diplomierter Buchhalter und Wirtschaftsprüfer, er verfügt über Kenntnisse
des nationalen Steuerrechts und tritt zudem als Finanzintermediär auf
(act. 6, Ziff. 2.2). Für die Beschwerdegegnerin gab es unter diesen konkre-
ten Umständen keinen Grund, an der Fähigkeit von A. zu seiner eigenen
Verteidigung zu zweifeln. Dies insbesondere, da es in dem der Beschwerde
zugrunde liegenden Verfahren eher um die Sachverhaltsermittlung als um
die rechtliche Qualifikation ging. A. verfügte wohl über den umfassendsten
Überblick über die Akten und den Sachverhalt. Weswegen ein Rechtsan-
walt bessere Übersicht über den Sachverhalt haben sollte als A., der von
Anbeginn eng mit den Gesellschaften B., C. und Co. sowie D. verbunden
war, ist nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung
kann A. ohne Weiteres genügend Sachverstand zugestanden werden und
als langjähriger Verwaltungsrat verfügt er über juristische Kenntnisse,
weswegen er hinsichtlich des Steuerverfahrens nicht als juristischer Laie
bezeichnet werden kann. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass er in Kennt-
nis der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung bis Januar 2010 bewusst
darauf verzichtet hat, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. act. 6,
Ziff. 2.2 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.47, BV.2010.48
vom 17. September 2010, E. 2). Aus dem Umstand, dass A. bis im Janu-
ar 2010 nicht anwaltlich vertreten war, kann er demnach nichts für sich ab-
leiten; schon gar nicht führt dies zur Ungültigkeit des Schlussberichts vom
18. Februar 2011.
3.3 A. bringt gegen den Schlussbericht schliesslich vor, dieser sei seinem Ver-
teidiger am 18. Februar 2011 persönlich in Y. ausgehändigt worden, um zu
verhindern, dass die in Aussicht gestellten Beweisanträge hätten gestellt
werden können (act. 1, S. 7).
Der Verteidiger von A. wurde bereits im Mai 2010 darüber informiert, dass
die Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehe, womit implizit gesagt war,
dass der Schlussbericht bald ergehen würde (vgl. act. 6.11 und 6.12). Dass
in diesem Verfahrenskomplex ein baldiger Abschluss des Verfahrens zu
ergehen hat, wurde sodann auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2009.8 vom 30. März 2009, E. 3.2, festgehalten. Dokumente, welche
belegen würden, dass A. der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, er wür-
de bis Ende Februar 2011 noch Beweisanträge stellen, liegen keine vor.
Unter diesen Umständen kann keineswegs von einer voreiligen Über-
mittlung des Schlussberichts gesprochen werden; ebenso wenig liegen An-
haltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin
betreffend dessen Zustellung vor.
3.4 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der fragliche
Schlussbericht vom 18. Februar 2011 (act. 6.1) unter Wahrung der Verfah-
rensrechte von A. zustande gekommen ist und an keinen Mängeln leidet,
welche dessen Gültigkeit in Frage stellen würden. Der Umstand, dass ein-
zelne Lehrmeinungen sich kritisch zur geltenden Gesetzessituation äus-
sern, vermag die klare Rechtslage von Art. 193 Abs. 4 DBG nicht umzu-
stossen. Eine Säumnis seitens der Beschwerdegegnerin ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt ein gültiger Schlussbe-
richt im Sinne von Art. 193 DBG vor. Gegen einen solchen und gegen die
Ablehnung von Ergänzungsanträgen ist gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein
Rechtsmittel gegeben, so dass kein Raum für die Anwendung von
Art. 27 VStrR besteht.
- A. stellt in seiner Replik vom 8. August 2011 für den Fall, dass der Bericht
vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG quali-
fiziert werde, den Antrag, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, innert 30
Tagen seit Zustellung des Urteils des Bundesstrafgerichts weitere Beweis-
anträge zu stellen, so wie dies in Art. 193 Abs. 3 DBG vorgesehen sei
(act. 10, S. 7).
Dieser Antrag befremdet, hat doch A. mit der Eingabe vom 21. März 2011
an die ESTV bereits eine ausführliche Stellungnahme zum Schlussbericht
eingereicht und diverse Anträge gestellt. Er selbst bezeichnete dieses Do-
kument als „Stellungnahme im Sinne von Art. 193 Abs. 3 DBG“ (act. 16).
Auch in der Beschwerde vom 3. Mai 2011 an den Direktor der ESTV be-
nutzte er regelmässig den Begriff „Schlussbericht“ (act. 14) und nicht „an-
geblicher Schlussbericht“, wie in der Beschwerde vom 16. Juni 2011
(act. 1). Zudem enthielt der Schlussbericht einen eindeutigen Hinweis auf
das Recht von A., sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern und Anträge
auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (act. 6.1, Bericht KV, S. 79). A.
kann sich somit heute nicht neu auf den Standpunkt stellen, er sei sich
nicht bewusst gewesen, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 einen
Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG darstelle, und habe die ihm dar-
aus zustehenden Rechte nicht geltend machen können. Auf die Be-
schwerde ist demnach auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
-
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
Das Verfahren betreffend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist demnach zufolge Gegen-
standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
-
Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, wobei dieser
seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch
keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist,
ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisheri-
gen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als
unterliegende Partei haben somit die Beschwerdeführer die Kosten zu tra-
gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.--
festgesetzt (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abge-
schrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 13. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Tobler,
- Eidgenössische Steuerverwaltung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.