Entscheid vom 14. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt François Besse,
Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin
gegen
SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL-
INSTITUT,
Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR); Durchsuchung
(Art. 48 VStrR); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2010.69, BE.2010.20
Sachverhalt:
A. Gestützt auf interne Ermittlungen, wonach die A. Arzneimittel herstelle, hat
die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissme-
dic“), am 14. September 2010 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember
2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und Art. 37 ff. VStrR ein Verwal-
tungsstrafverfahren gegen Unbekannt eröffnet wegen des Verdachts der il-
legalen Herstellung von Arzneimitteln (BV.2010.69 act. 1.3).
B. Im Rahmen der Ermittlungen verfügte der Direktor von Swissmedic am
30. September 2010 insbesondere die Durchsuchung von Räumlichkeiten,
zu denen die Verantwortlichen der A. Zugang haben resp. haben könnten
(BV.2010.69 act. 1.3 bzw. 6.9). Die Durchsuchung fand am 5. Oktober
2010 statt, wobei eine Harddisk beschlagnahmt bzw. sichergestellt und
versiegelt wurde (BV.2010.69 act. 1.4).
C. Dagegen gelangte die A. mit Beschwerde vom 8. Oktober 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes
(BV.2010.69 act. 1):
„I. La plainte est admise.
II. L’ordonnance de perquisition est purement et simplement révoquée.
III. La saisie du disque dur et de la boîte de messagerie électronique de B. est im-
médiatement levée.“
In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR übermittelte die I. Beschwer-
dekammer die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Direktor von Swiss-
medic (BV.2010.69 act. 5), welcher diese am 1. November 2010 zusam-
men mit einer Stellungnahme wieder der I. Beschwerdekammer hat zu-
kommen lassen (vgl. dazu E. 2.1). Swissmedic beantragt was folgt
(BE.2010.20 act. 1 bzw. BV.2010.69 act. 6):
„La plainte du 8 octobre 2010 doit être rejetée et Swissmedic doit être autorisé à
lever les scellés posés sur le disque dur contenant les données séquestrées co-
piées lors de la perquisition du 5 octobre 2010.“
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 15. und 30. November 2010 halten die
Parteien an ihren Anträgen fest (BV.2010.69 act. 8, 10). Das Schreiben der
Swissmedic vom 30. November 2010 wurde der A. am 7. Dezember 2010
zur Kenntnis zugestellt (BV.2010.69 act. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Heilmit-
telgesetz richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR und des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR. 173.110; vgl. Art. 84 Abs. 1
HMG).
1.2 Da sowohl der Gegenstand des anhängig gemachten Beschwerdeverfah-
rens als auch derjenige des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens in tat-
sächlicher Hinsicht einen engen Konnex aufweisen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren mittels des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu erledigen.
1.3 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine an-
dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer-
den (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Das angefochtene Beschlagnahmeprotokoll ist in deutscher Sprache abge-
fasst, weshalb der vorliegende Entscheid in deutsch ausgefertigt wird (vgl.
Rüge BV.2010.69 act. 1 S. 5)
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Aller-
dings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer
unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung fand am
5. Oktober 2010 statt. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2010 wurde damit
fristgerecht eingereicht.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der beschlagnahmten Un-
terlagen verlangt und sich ihre Beschwerde damit gegen die Beschlagnah-
me richtet, ist anzumerken, dass den Parteivorbringen im Beschwerde- und
Entsiegelungsverfahren zufolge bisher keine Beschlagnahme, sondern le-
diglich die Sicherstellung und Versiegelung der Daten stattgefunden hat.
Die einstweilige Verwahrung der Daten in versiegelter Form dient lediglich
der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Straf-
verfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare
Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsiegelung bzw. Durchsu-
chung der Daten wird die Untersuchungsbehörde feststellen können, ob
und inwiefern die sichergestellten Daten für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind, und wird darüber entscheiden, welche der sichergestellten Daten
sie zu den Akten nehmen will, und eine entsprechende Verfügung erlassen.
Erst dieser Schritt wird eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlag-
nahme darstellen (vgl. zum Ganzen TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Die
I. Beschwerdekammer befindet damit im heutigen Zeitpunkt lediglich über
die Zulässigkeit der Durchsuchung der fraglichen Daten bzw. über deren
Entsiegelung (vgl. E. 3). Das anlässlich der Hausdurchsuchung erstellte
Beschlagnahmeprotokoll trägt demnach eine unzutreffende Bezeichnung.
Ebenso unzutreffend, weil im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht gege-
ben, ist demnach die sich auf der Rückseite der „Beschlagnahmeverfü-
gung“ befindende Rechtsmittelbelehrung. Nennt die Rechtsmittelbelehrung
ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, so entsteht daraus der
Partei kein Rechtsnachteil. Auf das unzulässige Rechtsmittel wird aber
nicht eingetreten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 1646). Dieser öffentlichrechtliche
Grundsatz ist vorliegend analog zur Anwendung zu bringen (Entscheide
des Bundesstrafgerichts BV.2009.30-32, BE.2010.1-3 vom 10. März 2010,
E. 2.4; BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.2; BV.2006.12 vom 15. Feb-
ruar 2006). Hinsichtlich des Rechtsbegehrens unter Ziff. 3 der Beschwer-
deschrift fehlt es nach dem Gesagten am Anfechtungsobjekt, weshalb auf
das Begehren nicht eingetreten werden kann. Dem Umstand der unzutref-
fenden Bezeichnung des Sicherstellungsverzeichnisses als Beschlagnah-
meprotokoll ist bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen.
2.3
2.3.1 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Durchsu-
chungsbefehls ist festzuhalten, dass die entsprechende Hausdurchsuchung
längst durchgeführt und abgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin
die „Aufhebung“ des Durchsuchungsbefehls verlangt, ist mangels eines ak-
tuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Beschwerde grundsätzlich nicht
einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 82). Gemäss
Rechtsprechung kann indes ausnahmsweise auf das Erfordernis eines ak-
tuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die gerügte
Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtli-
che Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfe-
nen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stel-
len könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Be-
deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. z.B. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.36 vom 12. Juli 2006, E. 1.4). Die
Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gel-
tend. Die Hausdurchsuchung sei in deutsch statt französisch durchgeführt
worden und insbesondere sei das Beschlagnahmeprotokoll in deutsch
gehalten und habe ohne Übersetzung unterschrieben werden müssen. Im
Bundesstrafprozess müsse die Behörde jedoch in der Lage sein, Instrukti-
onen in allen Amtssprachen durchzuführen. Dies ergebe sich auch aus
Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (BV.2010.69 act. 1 S. 5 f.). Diese
von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage kann sich grundsätzlich
jederzeit unter gleichen Umständen wieder stellen. Eine rechtzeitige richter-
liche Überprüfung wird dabei kaum je möglich sein. Der Frage kann grund-
sätzliche Bedeutung zugemessen werden. Bei dieser Sachlage kann auf
die Voraussetzung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmswei-
se verzichtet werden. Auf die Beschwerde wird damit insoweit eingetreten.
2.3.2 Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt die Wahl der Sprache für die In-
struktion sowie die Verhandlungen in der Regel gemäss dem Territoriali-
tätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des
Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, 198 E. 2). Dieses Kriterium ist allerdings
vorliegend insofern schwierig anzuwenden, als die Beschwerdegegnerin
eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist und die Kompetenz hat,
sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des
Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheid-
fällung in allen drei Amtssprachen, also in Italienisch, Deutsch und Franzö-
sisch fähig sein muss (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in
der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Das VStrR
äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das
Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind (vgl.
aber Art. 54 Abs. 1 BGG; E. 1.3). Auch die von der Beschwerdeführerin
angerufenen Art. 5 und 6 EMRK sowie im übrigen auch Art. 14 UNO-Pakt
II, schreiben für das Strafverfahren in keiner Weise die Anwendung einer
bestimmten Sprache vor. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK
resp. Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sehen lediglich vor,
dass der Beschuldigte über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Be-
schuldigung resp. Anklage „in einer ihm verständlichen Sprache“ unterrich-
tet wird und dass er unentgeltlich einen Übersetzer soll beiziehen können,
„sofern er die Gerichtssprache nicht versteht“ (vgl. zum Ganzen TPF 2004
48; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom 13. Februar
2006, E. 3; BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Die genannten Garantien wurden vorliegend nicht verletzt: wohl ist die in
casu zuständige Untersuchungsleiterin deutscher Muttersprache. Laut Be-
schwerdegegnerin habe sie aber genügend Französischkenntnisse, um ei-
ne Durchsuchung in französisch zu leiten. Zudem seien bei der Haus-
durchsuchung auch genügend Personen französischer Muttersprache an-
wesend gewesen, um allfällige Fragen zu beantworten. Die relevanten Ak-
tenstücke sodann seien mündlich erläutert worden. Bei der anschliessen-
den Einvernahme sei zudem ein Dolmetscher beigezogen worden (act. 6
S. 6 f.). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist damit nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
3.
3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht,
so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung
Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und
verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep-
tember 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung
entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht, bis die
zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung
entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge-
schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung
höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710).
Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem elektronischen Datenträger
gespeicherten Daten und somit zur Einsprache gegen dessen Durchsu-
chung legitimiert. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über
die Zulässigkeit einer solchen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Ent-
siegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
3.2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2;
BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2, m.w.H.).
3.3
3.3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt
stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat-
verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine
erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu
beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat-
verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte
Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe
des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine
Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit
anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah-
ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen
Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1,
m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwal-
tungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund
für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.
3.3.2 Das HMG soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewähr-
leisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel
in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1). Das Gesetz gilt unter anderem
für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbe-
sondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (Art. 2 lit. a). Gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gelten als Arzneimittel Produkte chemischen oder
biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen
werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von
Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehö-
ren auch Blut und Blutprodukte. Weiter definiert das HMG den Begriff „Her-
stellen“ wie folgt: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der
Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpa-
ckung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitäts-
kontrollen und die Freigaben. Als Inverkehrbringen sodann gilt das Vertrei-
ben und Abgeben von Heilmitteln (Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG). Wer Arzneimit-
tel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG eine Bewilligung des
Schweizerischen Heilmittelinstituts. Eine Bewilligung ist auch erforderlich
für die gewerbsmässige Einfuhr, Ausfuhr und den Handel im Ausland
(Art. 18 HMG).
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch
oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Ge-
sundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimit-
tel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmun-
gen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, aus-
führt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG). Mit Haft
oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Heilmit-
tel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt,
ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der
Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen (Art. 87 Abs. 1 lit. a
HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG);
wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft
(Art. 87 Abs. 3 HMG).
3.3.3 Laut Gesuchstellerin besteht der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin ille-
gal Arzneimittel herstellt und über die Unternehmungen C. GmbH und
D. GmbH vertreibt (BV.2010.69 act. 6 S. 2).
Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, keine Heilmittel, sondern ledig-
lich Produkte für den kosmetischen Gebrauch herzustellen. Die Gesuch-
stellerin sei daher für eine Untersuchung nicht zuständig. Auch wenn die
Gesuchsgegnerin laut Handelsregister u.a. „dans le domaine pharmaceuti-
ques“ tätig sei, könne daraus nicht geschlossen werden, bei den hergestell-
ten Produkten handle es sich um Heilmittel. Der im Handelsregister festge-
legte Zweck der Gesellschaft entspreche nicht zwingend der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit. Gleiches gelte für die Markeneinträge: aus der Re-
gistrierung auch für die Klasse „pharmaceutiques“ könne nichts zum effek-
tiv hergestellten Produkt abgeleitet werden. Die Herstellung von Medika-
menten sei erst in Planung, wobei die notwendigen Bewilligungen eingeholt
würden. Sodann bringt die Gesuchsgegnerin vor, wohl enthielten ihre Pro-
dukte gewisse in der Schweiz verbotene Substanzen, doch würden diese
ausschliesslich exportiert. In den jeweiligen Bestimmungsländern seien die
Produkte aber zugelassen (BV.2010.69 act. 1 S. 4 f.; act. 8 S. 2).
Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, in Produkten der Gesuchsgegnerin
sei nach Analysen der Wirkstoff Clobetasolpropionat gefunden worden,
womit diese als Arzneimittel zu qualifizieren seien (BV.2010.69 act. 6.7).
Zudem bedeute auch die Qualifikation als kosmetische Produkte, wie sie
die Gesuchsgegnerin vornehme, nicht automatisch deren bewilligungsfreie
Zulassung. Obwohl bestritten, sei auch der Eintrag gewisser Produkten-
amen im Markenregister unter „pharmazeutisch“ ein Indiz für die illegale
Herstellung von Medikamenten (BV.2010.69 act. 6.8). Schliesslich bringt
die Gesuchstellerin vor, die Produkte würden entgegen den Behauptungen
der Beschwerdeführerin nicht nur ins Ausland exportiert, sondern auch in
der Schweiz vertrieben. Dies ergebe sich aus beschlagnahmten Unterla-
gen, Internetrecherchen und sei auch von der Direktorin der D. GmbH an-
lässlich einer Einvernahme bestätigt worden (BV.2010.69 act. 6.2-6.5; zum
Ganzen vgl. act. 6).
3.3.4 Die Gesuchstellerin hat damit den für die Durchsuchung notwendigen hin-
reichenden Tatverdacht in genügender Weise dargetan und belegt (vgl.
E. 3.3.2). Die Gesuchsgegnerin vermag den Verdacht mit ihren Rügen
nicht zu entkräften. Vielmehr räumt sie selbst ein, die Produkte enthielten
verbotene Substanzen. Zudem ist unbestritten, dass eine Bewilligung i.S.
Art. 5 bzw. 18 HMG nicht vorliegt.
3.4 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen sei, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden
müssen im jetzigen Stadium des Verfahrens noch nicht darlegen, inwiefern
ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzel-
nen versiegelten Dokumenten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).
Die Gesuchstellerin bringt vor, die Gesuchsgegnerin arbeite überwiegend
auf elektronischem Weg. Die Durchsuchung der sichergestellten Harddisk
sei daher für die Ermittlungen unerlässlich. Die Relevanz der sichergestell-
ten Daten für die Untersuchung ist damit in genügender Weise dargetan.
Dies gilt umso mehr, als sich laut Angaben der Gesuchsgegnerin auf der
Harddisk Informationen zur Fabrikation sowie zu den Kunden befinden
(BV.2010.69 act. 1 S. 7). Dies betrifft genau den Gegenstand der Ermitt-
lungen. Nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin mittels an-
fechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als
beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (vgl. hierzu TPF
2006 307 E. 2.1). Unterlagen bzw. Dateien, die keinen Zusammenhang mit
der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung
umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen. Damit erweist sich die
Rüge der Gesuchsgegnerin, es seien auch für das Strafverfahren irrelevan-
te Unterlagen sichergestellt worden, im jetzigen Zeitpunkt als unbegründet
(BV.2010.69 act. 1 S. 6 f., act. 8 S. 2).
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Be-
troffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu ver-
fahren. Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse
zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Diese Bestimmungen legen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest (HAURI, Verwaltungsstrafrecht,
Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und
geeignet sein muss, das Untersuchungsziel zu erreichen. Es darf insbe-
sondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung
muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu dul-
denden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen (SCHMID, Strafpro-
zessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686). Zudem sind bei der
Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen,
Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruf-
lichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren
(Art. 50 Abs. 2 VStrR).
3.5.2 Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst die Verletzung des Verhältnismässig-
keitsprinzips. B. – Teilhaber und Geschäftsführer der Gesellschaft
(BV.2010.69 act. 1.1) – habe bei den Untersuchungen kooperiert, alle ver-
langten Unterlagen herausgegeben und auch alle gestellten Fragen beant-
wortet. Die Beschlagnahme der Harddisk resp. der gesamten Daten sei
daher unverhältnismässig und überflüssig (BV.2010.69 act. 1 S. 7, act. 8
S. 2). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Kooperation und
Auskünfte schliessen eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung selbstver-
ständlich nicht aus. Ob sich auf der Harddisk sodann für die Strafuntersu-
chung irrelevante Daten befinden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht be-
antwortet werden. Wie dargetan wird darüber erst nach Durchsicht ent-
schieden (E. 3.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip wurde zudem gewahrt,
indem die Gesuchstellerin nicht den Computer sicherstellte, sondern eine
Kopie der Harddisk anfertigte. So wurde gewährleistet, dass die Gesuchs-
gegnerin weiterarbeiten kann (BV.2010.69 act. 6 S. 7, act. 10).
Weiter beruft sich die Gesuchsgegnerin auf Geschäftsgeheimnisse. Sie
macht geltend, die Informationen auf der beschlagnahmten bzw. sicherge-
stellten Harddisk seien geheim und vertraulich (Produkteinformation und
Kundenkartei). Da weitere Gesellschaften in das Verfahren involviert seien
bestehe die Gefahr, dass diese von ihren Fabrikationsgeheimnissen erfah-
ren würden und die Kundenkartei einsehen könnten (BV.2010.69 act. 1
S. 7). Bei den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen handelt es sich
nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in jedem Fall dem
Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden
bzw. der Gesuchstellerin vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Ent-
siegelungsverfahrens eine Triage durch die I. Beschwerdekammer erfor-
derlich machen (TPF 2009 176). Die Zulässigkeit einer Durchsuchung der
fraglichen Daten durch die Untersuchungsbehörden ist vor diesem Hinter-
grund gegeben, wobei die Gesuchsgegnerin bei der Durchsuchung die
grösstmögliche Schonung der Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin
walten zu lassen hat. Die Entsiegelung des Datenträgers und dessen
Durchsuchung hat im Beisein zumindest eines Vertreters der Gesuchsgeg-
nerin zu erfolgen und die Daten der Gesuchstellerin sind vertraulich zu be-
handeln (Art. 61 und 62 HMG). Akteneinsicht kommt nur den Parteien,
nicht aber weiteren Beteiligten zu (Art. 36 VstrR i.V.m. Art. 26-28 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR
172.021]).
3.6 Das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, den bei der Gesuchsgegnerin sicher-
gestellten Datenträger im Beisein zumindest eines Vertreters der Gesuchs-
gegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren handelt es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin bzw. Gesuchsgegnerin im Ergebnis um die vollständig unterliegende
Partei, weshalb sie grundsätzlich die ganzen Gerichtskosten, bestimmt auf
Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen müss-
te (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie aber
durch die unzutreffende Bezeichnung der erfolgten Sicherstellung durch die
Beschwerdegegnerin zur unzulässigen Beschwerdeerhebung verleitet wor-
den ist (vgl. hierzu oben E. 2.2; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), wird ihr eine reduzierte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'000.--
zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschus-
ses. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführe-
rin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechts-
vertreter hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens für den unnötigerweise
verursachten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen)
auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs. 3
BGG, Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi-
gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen und die Swissmedic ermäch-
tigt, den am 5. Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin
sichergestellten und versiegelten elektronischen Datenträger zu entsiegeln
und zu durchsuchen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführe-
rin/Gesuchsgegnerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie-
sen, der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin den Restbetrag von Fr. 500.-
zurückzuerstatten.
-
Die Swissmedic hat die Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin für das Be-
schwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. Ausla-
gen) zu entschädigen.
Bellinzona, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt François Besse,
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).