Lack of standing in appeal against summons decision

BV.2010.53,BP.2010.36Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer14.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. AG, represented by Martin Tobler, appealed to the I. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court against a decision of the Swiss Federal Tax Administration concerning a summons for B.'s questioning in a special tax investigation. The court held that A. AG was not directly affected by the decision and had not shown participation before the lower authority, so it lacked standing. The appeal was therefore inadmissible. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on A. AG.

Omnilex-Regeste

Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VStrR; standing in a complaint against an administrative act decision requires that the appellant be directly affected and have a legally protected interest in annulment or amendment. A party not shown to have participated in the lower proceedings is not entitled to challenge a decision rendered on another person's complaint. If the appeal is inadmissible, any request for suspensive effect becomes moot. Costs follow the outcome and may be imposed on the unsuccessful appellant (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 14. Juli 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2010.53 Nebenverfahren: BP.2010.36

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin und den Mitbe- schuldigten B. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;

  • die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zwei Termine für die Einvernahme von B. für den 9. Juli 2010 und für den 15. Juli 2010 fest- legte (BV.2010.47, act. 1.5);

  • sie eine dagegen gerichtete Beschwerde von B. und der Beschwerdeführe- rin mit Entscheid vom 23. Juni 2010 abwies (BV.2010.47, act. 1.1);

  • B. und die Beschwerdeführerin dagegen mit Beschwerde vom 28. Ju- ni 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und u. a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten (BV.2010.47, act. 1), was deren Präsident jedoch am 30. Juni 2010 abwies (BV.2010.47, act. 2);

  • die Beschwerdegegnerin zudem am 23. Juni 2010 B. als Beschuldigten zu einer Einvernahme am 16. Juli 2010 vorlud (BV.2010.47, act. 1.7);

  • die Beschwerdegegnerin eine von B. gegen diese erneute Vorladung ge- richtete Beschwerde vom 28. Juni 2010 mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab- wies und diesem eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- zur Bezahlung aufer- legte (act. 1.1);

  • die Beschwerdeführerin hiergegen am 12. Juli 2010 bei der I. Beschwerde- kammer eine Beschwerde erhob und nebst der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);

  • gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

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  • mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid eine von B. in eigenem Na- men erhobene Beschwerde gegen die an ihn als Beschuldigten adressierte Vorladung zur Einvernahme abgewiesen wurde (act. 1.1);

  • die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde geltend macht, sie habe in ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2010 Anträge gestellt, die nicht gutgeheissen worden seien bzw. auf welche materiell gar nicht eingetreten worden sei (act. 1, S. 2, Ziff. 3), aus den vorliegenden Akten jedoch nichts derartiges hervorgeht;

  • die Beschwerdeführerin daher durch den gegen B. gerichteten Beschwer- deentscheid nicht beschwert ist, nachdem aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt beteiligt hat;

  • auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

  • das Gesuch um aufschiebende Wirkung demzufolge als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuweisen ist;

  • selbst eine im Namen von B. erhobene Beschwerde im Übrigen hätte ab- gewiesen werden müssen, nachdem die an einer Einvernahme zur Anwe- senheit berechtigten oder verpflichteten Personen keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme haben (TPF 2008 50; TPF 2006 318; zu- letzt bestätigt im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.45 vom

  1. Juni 2010 m.w.H.);
  • sich zudem die B. zur Bezahlung auferlegte Spruchgebühr auch in dieser Höhe auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.10 vom 14. September 2005, E. 4 sowie die Botschaft vom 2. Juli 2003 zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 S. 5615 ff., 5748 und 5760 ff.);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

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und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Martin Tobler
  • Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

standingtax investigationsummonsinterim reliefinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A. AG had standing to appeal the decision rejecting B.'s challenge to the summons

Extrahierter Entscheid

A. AG was not affected by the decision and therefore had no legally protected interest in its annulment or modification.

Extrahierte Begründung

The decision concerned a complaint filed by B. in his own name against a summons addressed to him. The file did not show that A. AG had participated before the lower authority or that the challenged decision directly affected it.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was held inadmissible and was removed from the docket.

Extrahierte Begründung

Because the appeal could not be heard on the merits, there was no basis to decide on interim suspensive effect.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on A. AG in the amount of CHF 500.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed, it had to bear the costs under the applicable cost rules.

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