Appeal against seizure dismissed as time-barred

BV.2010.1Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer02.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court's I. Appeals Chamber held that the appeal against the tax authority's seizure decision was filed too late. In a special tax investigation, the appellant had received the challenged decision on Saturday, 30 January 2010, and lodged the appeal on Wednesday, 3 February 2010. The court applied the general rule that a day-based appeal period begins the day after notification, even if that day is a weekend or holiday, and concluded that the deadline expired on 2 February 2010. The appeal was therefore not entered into. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and CHF 1,000 of the advance was refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 3 VStrR; berechnung der dreitägigen Beschwerdefrist gegen eine Amtshandlung: Eine nach Tagen bestimmte Beschwerdefrist beginnt am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen; Samstage, Sonntage und Feiertage beeinflussen den Fristbeginn nicht, sondern höchstens das Fristende. Ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist eingereicht, ist auf sie nicht einzutreten. Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 2. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2010.1

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt, in de- ren Rahmen sie u. a. ein Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts im Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, lit. A);

  • sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verschiedene Anträge der Be- schwerdeführerin u. a. auf Aufhebung der Beschlagnahme abwies (act. 2.1), wobei die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag,

  1. Januar 2010, auf der Poststelle Z. entgegennahm (act. 2.15);
  • die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Be- schwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);

  • die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde auf Nichteintreten schloss (act. 2);

  • die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Fra- ge der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);

  • gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen ist;

  • aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff. VStrR zur An- wendung gelangen soll;

  • dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grund- satz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen be- ginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist;

  • 3 -

  • Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den An- fang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kom- mentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);

  • die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar 2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, wes- halb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet er- weist;

  • nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich Weiterungen in materieller Hinsicht – so auch eine Fristerstreckung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller Hinsicht – erübrigen;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

  • die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 1'500.--;

  • die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten hat;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. März 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A. AG
  • Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

seizureappeal deadlinetime limitnon-entrycoststax investigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the seizure decision was filed within the three-day deadline under Art. 28 Abs. 3 VStrR

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time because the deadline began on 2010-01-31 and expired on 2010-02-02; filing on 2010-02-03 was too late.

Extrahierte Begründung

A day-based appeal period starts the day after notification, even if that day is a Saturday, Sunday, or public holiday. Weekends and holidays affect only the end of the period, not its start.

Kernrechtsfrage

Whether the court should consider the merits or grant more time to supplement the reply

Extrahierter Entscheid

No merits review or extension was necessary because the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Once the appeal is time-barred, further substantive steps are unnecessary.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant, with the CHF 1,500 advance credited and CHF 1,000 to be refunded.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs.

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