Non-entry for failure to pay advance court costs

BV.2009.14,BV.2009.15Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer05.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed ESBK seizure orders concerning gaming machines and related items. Despite several extensions and a final warning, he did not pay the advance court costs. The I. Beschwerdekammer therefore did not enter into the complaints, ordered the appellant to pay a CHF 200 court fee, and rejected his remaining procedural motions insofar as they concerned these proceedings. The court also noted uncertainty about whether Hans-Jacob Heitz still acted as counsel and sent the decision to both the appellant and counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG; non-payment of required advance court costs after final deadline leads to non-entry. Where the warning expressly announces non-entry and no payment is made within the extended time limit, the appellate authority must refuse to examine the complaints. The unsuccessful appellant bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG; the fee is set according to the applicable federal criminal court fee schedule. In such a procedural outcome, no party compensation is owed. Ancillary motions relating to the same proceedings are rejected as moot or without basis (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 5. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.14 und BV.2009.15

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Beschwerdeführer Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);

  • sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom

  1. Februar 2009 einen Spielautomaten „Volle Dose“, sieben Gutscheine und zwei Schlüssel bzw. einen Spielautomaten „Super Competition“, einen weiteren Spielautomaten „Volle Dose“ und 19 Spieljetons zum Spielauto- maten „Super Competition“ beschlagnahmte, welche am 22. Dezember 2008 im Restaurant B. bzw. im Restaurant C. in Z. sichergestellt worden waren (BV.2009.14, act. 2.1, 2.4; BV.2009.15, act. 2.1, 2.5);
  • der Beschwerdeführer als Patentinhaber der besagten Lokale mit Be- schwerden vom 19. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die Aufhebung der erwähnten Verfügungen sowie die unbeschwerte Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 1);

  • der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 25. Februar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 2);

  • der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 eingeladen wurde, bis 9. März 2009 zwei Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 3), wobei ihm diese Fristen auf sein Gesuch hin bis 19. März 2009 erstreckt wurden (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 5);

  • innerhalb dieser Frist keine Zahlungseingänge vermerkt werden konnten, weshalb dem Beschwerdeführer am 24. März 2009 eine Nachfrist zur Leis- tung der Kostenvorschüsse bis 3. April 2009 anberaumt wurde, unter Hin- weis darauf, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werde, wenn die Kostenvorschüsse auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werden (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 6);

  • ihm diese Frist auf Gesuch von dessen inzwischen beigezogenem Rechts- vertreter hin letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 7);

  • 3 -

  • der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. April 2009 an die I. Be- schwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 8);

  • mit Abweisung der meisten dieser Anträge dem Beschwerdeführer letzt- mals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Ko- stenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf seine Beschwerden nicht ein- getreten werde (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 9);

  • der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. April 2009 mit- teilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen werden und dass „seine Vollmacht entfalle“, er jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Ver- fahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zu- folge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wo- bei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 10);

  • somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

  • der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Ver- fahrensentschädigung besteht;

  • unklar ist, ob Advokat Hans-Jacob Heitz weiterhin als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fungiert, nachdem er mitteilte, dass er die vorliegenden Dossier nicht weiter instruiere bzw. seine Vollmacht entfalle, jedoch im Wi- derspruch dazu in den vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Anträge stellte (act. 10);

  • der vorliegende Entscheid daher sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch Advokat Hans-Jacob Heitz zugestellt wird;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom 23. April 2009 werden abgewiesen, soweit sie die vorliegenden Verfahren betreffen.

Bellinzona, 6. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Hans-Jacob Heitz
  • A. (mit Einzahlungsschein)
  • Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

seizureadvance court costsnon-entryprocedural deadlinescourt feescriminal proceduregaming machines

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaints had to be entered into despite non-payment of the advance court costs

Extrahierter Entscheid

The court could not enter into the complaints because the advance court costs were not paid within the final deadline.

Extrahierte Begründung

After several extensions and a final warning, no payment was made. Under the applicable procedural provisions, the threatened non-entry had to follow.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the proceedings costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, he is liable for the costs; the fee was fixed at CHF 200.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's further motions of 23 April 2009 should be granted

Extrahierter Entscheid

The further motions were rejected insofar as they concerned these proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the non-entry and the procedural posture, there was no basis to grant the additional requests.

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