Entscheid vom 4. Dezember 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
- A.,
- B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bölsterli,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 114 Abs. 2 DBG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2008.10 und BV.2008.11
Sachverhalt:
A. Am 25. Februar 2003 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Fi-
nanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend
„ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend „ASU“)
eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) gegen A., die B. AG, die C. SA, D. und weitere Personen we-
gen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen durchzuführen. Nach
ersten Ermittlungen wurde das Verfahren getrennt. Unter anderem wurde je
eine getrennte Untersuchung gegen A. und die B. AG sowie gegen D. und
die C. SA durchgeführt. Im Verlauf des Verfahrens wurde D. am 26. Okto-
ber 2005 und am 12. Dezember 2006 von der ASU einvernommen
(act. 7.1, 7.2). In der Folge wurden die nach Abschluss der Untersuchung
gegen A. und die B. AG am 14. Mai 2008 erstellten Berichte den beiden
Beschuldigten und den interessierten kantonalen Behörden am 15. Mai
2008 von der ESTV zugestellt.
B. A. und die B. AG verlangten am 12. Juni 2008 von der ASU Einsicht in die
vollständigen Einvernahmeprotokolle von D. vom 26. Oktober 2005 und
12. Dezember 2006 (act. 1.3, Beilage 2). Mit Schreiben vom 17. Juni 2008
wies die ASU dieses Begehren ab (act. 1.3, Beilage 1), worauf A. und die
B. AG am 23. Juni 2008 beim Direktor der ESTV Beschwerde führten, mit
dem Antrag, Einsicht in die entsprechenden Protokolle nehmen zu dürfen
(act. 1.3). Die Beschwerde wurde vom Direktor der ESTV am 23. Juli 2008
abgewiesen (act 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid gelangten A. und die B. AG mit Beschwerde vom
28. Juli 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den
Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der untersu-
chende Beamte der ASU anzuweisen, die vollständigen Protokolle der Ein-
vernahmen von D. vom 26. Oktober 2005 und 12. Dezember 2006 den Be-
schwerdeführern zur Einsichtnahme vorzulegen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen (act. 1). Mit Eingabe vom 14. August 2008 ergänzten A.
und die B. AG ihre Beschwerde vom 28. Juli 2008 (act. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 beantragte die ESTV, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 7).
In der Beschwerdereplik vom 25. September 2008 hielten A. und die B. AG
an ihren in der Beschwerde vom 28. Juli 2008 gestellten Anträgen unver-
ändert fest (act. 11). Die Beschwerdereplik wurde der ESTV am 26. Sep-
tember 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 - 50 VStrR.
Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie
Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge-
richt; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be-
schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröff-
nung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be-
gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwer-
de gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen
gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 23. Juli 2008. Die Beschwerdeführer sind durch
den Beschwerdeentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung; auf deren im Übrigen frist- und formgerecht erhobe-
ne Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3
1.3.1 Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch die Frage, ob auch die Einga-
be vom 14. August 2008, mit welcher die Beschwerdeführer ihre Be-
schwerde ergänzten, innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgte.
Die Beschwerdeführer berufen sich diesbezüglich auf die Gerichtsferien
nach Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 22a VwVG. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von
Gerichtsferien gemäss Art. 22a VwVG nicht an den Verweis im VStrR ge-
dacht habe bzw. dass die Schaffung von Gerichtsferien auch für das Ver-
waltungsstrafverfahren einem gesetzgeberischen Versehen gleichkäme. In-
folgedessen sei der Nachtrag zur Beschwerde vom 14. August 2008 nicht
fristgerecht erfolgt, weshalb diesen ergänzenden Ausführungen im vorlie-
genden Verfahren keine Beachtung geschenkt werden dürfe (act. 7, S. 2).
1.3.2 Die Fristbestimmung bezüglich Beschwerden im Bereich des Verwaltungs-
strafrechts durch die I. Beschwerdekammer zeigt bisher ein wenig einheitli-
ches Bild. Währenddem sie zu Beginn ihrer Rechtsprechung zur Berech-
nung der Fristen von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des VwVG
auszugehen schien (TPF BV.2005.21 vom 18. Juli 2005 E. 1, BK_B 164/04
vom 5. Januar 2005 E. 1.2, BK_B 171/04 vom 3. Dezember 2004 E. 2,
BK_B 136/04 vom 9. November 2004 E. 1 und BK_B 118/04 vom 6. Okto-
ber 2004 E. 2), stützte sie sich später auf die Bestimmungen des mittlerwei-
le aufgehobenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Orga-
nisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; TPF
BV.2006.68 vom 27. Oktober 2006 E. 1.3, BV.2006.45 vom 19. Oktober
2006 E. 1.2, BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 1.2 und BV.2006.54 vom
29. September 2006 E. 1.3), um in ihrem diesbezüglich neusten Entscheid
wieder die Bestimmungen des VwVG anzuwenden (TPF BV.2007.15 vom
11. Januar 2008).
Art. 31 Abs. 1 VStrR, welcher sich systematisch innerhalb der allgemeinen
Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts befindet, erklärt für
die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstel-
lung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Art. 20 - 24 VwVG für sinn-
gemäss anwendbar. Die Fristen im gerichtlichen Verfahren anderseits soll-
ten sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht
richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR). Das Beschwerdeverfahren vor der I. Be-
schwerdekammer ist als ein solches gerichtliches Verfahren zu betrachten
(vgl. für die analoge Situation der Anklagekammer des Bundesgerichts als
früher zuständige Beschwerdeinstanz HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern
1998, S. 89 mit Hinweis auf BGE 107 IV 72 E. 2 S. 74). Im Gegensatz zur
früheren Anklagekammer, die verfahrensrechtlich dem Bundesrechtspfle-
gegesetz (OG) unterstand, kann die I. Beschwerdekammer nicht auf ein ei-
genes Organisations- bzw. Verfahrensgesetz zurückgreifen, welches die
Frage der Fristberechnung ausdrücklich regelt. Vielmehr verweist Art. 30
lit. a SGG wieder zurück auf das VStrR. Aus diesem Grund ist es ange-
zeigt, für die Frage der Fristberechnung in den Beschwerdeverfahren nach
Art. 25 ff. VStrR vor der I. Beschwerdekammer grundsätzlich Art. 20 - 24
VwVG anzuwenden.
1.3.3 Damit ist jedoch noch nichts gesagt zur Frage nach der Geltung von Ge-
richtsferien gemäss Art. 22a VwVG im Bereich des Verwaltungsstrafrechts.
Bei der Schaffung des VStrR waren Gerichtsferien offenbar kein Thema;
Art. 22a VwVG wurde auch erst rund 16 Jahre nach Inkrafttreten des VStrR
erlassen. Entsprechend sind denn auch der Botschaft vom 21. April 1971
zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
(BBl 1971 I S. 993 ff.) diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen.
Mit der Beschwerdegegnerin ist weiter zumindest darin übereinzustimmen,
dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Gerichtsferien nach Art. 22a
VwVG nicht an die Beschwerdeverfahren nach Art. 25 ff. VStrR gedacht
hat. Dies insbesondere auch, da die zu jenem Zeitpunkt als Beschwerdein-
stanz fungierende Anklagekammer des Bundesgerichts diesbezüglich oh-
nehin die Bestimmungen des OG zur Anwendung brachte (vgl. oben
E. 1.3.2). In Anwendung von Art. 34 Abs. 2 OG, wonach der Stillstand von
Fristen in Strafsachen und in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nicht
galt, ist daher davon auszugehen, dass im Verfahren vor der Anklagekam-
mer des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz im Verwaltungsstrafrecht
bis zu deren Ersatz durch die I. Beschwerdekammer per 1. April 2004 keine
Gerichtsferien galten.
Der Wortlaut des nunmehr im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer an-
wendbaren Art. 22a VwVG sieht demgegenüber Gerichtsferien vor. Das
Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren
Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme
berechtigen, dass die Bestimmung nicht nach ihrem wahren Sinn wieder-
gegeben ist, oder wenn das Gesetz in störender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (u. a. bei HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei-
zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 31 N. 2 m.w.H.).
Im Falle des durch den Verweis in Art. 31 VStrR auch auf die Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer grundsätzlich anwendbaren Art. 22a VwVG be-
stehen tatsächlich triftige Gründe zur Annahme, dass die Beachtung von
Gerichtsferien nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Wie bereits
erwähnt waren die Gerichtsferien unter der Verfahrensherrschaft der ehe-
maligen Anklagekammer des Bundesgerichts von Gesetzes wegen ausge-
schlossen. In Anbetracht des in Strafsachen stets zu beachtenden und
auch im Völkerrecht verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 5 Ziff. 3 EMRK für Haftsachen) ist dies auch gerechtfertigt. Der
entsprechende Grundsatz beansprucht denn auch im schweizerischen
Landesrecht Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3 BV in Haft-
sachen; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2007 vom
14. September 2007 E. 1.2). Gemäss dem vom Gesetzgeber verabschie-
deten Art. 31 Abs. 2 VStrR in der Fassung vom 5. Oktober 2007 (vgl.
Schweizerische Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007 An-
hang I Ziff. 11) richten sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren künftig
nach der StPO. Gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO gibt es im Strafverfahren kei-
ne Gerichtsferien. Zu beachten ist diesbezüglich der viel sagende Hinweis
in den dazugehörigen Materialien: „Die vorgeschlagenen Regeln (gemeint
sind Art. 87 - 92 des Entwurfs der schweizerischen Strafprozessordnung)
entsprechen auch hier im Wesentlichen den geltenden Prozessordnungen
und bedürfen deshalb keiner eingehenden Erläuterung.“ (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
BBl 2006 S. 1158).
Die Beachtung der Gerichtsferien gemäss Art. 22a VwVG in den Be-
schwerdeverfahren gemäss Art. 25 ff. VStrR vor der I. Beschwerdekammer
zöge daher bis zum Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 ein letztlich nicht überzeugendes, mit Verfassungs-
und Völkerrecht unvereinbares verfahrensrechtliches Interregnum nach
sich. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Mit der Publikation des vorliegenden Entscheides wird diese Rechtspre-
chung wie eine Praxisänderung angekündigt und damit in allen künftigen
Beschwerdeverfahren nach Art. 25 ff. VStrR vor der I. Beschwerdekammer
anwendbar.
Diese neue Praxis weicht – wie gesagt – vom Wortlaut des Gesetzes ab.
Die Beschwerdeführer durften sich deshalb nach Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV) darauf verlassen, dass auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren Gerichtsferien gelten. Die Auslegung der I. Beschwer-
dekammer war für sie nicht voraussehbar, weshalb ihnen daraus keine
Nachteile erwachsen dürfen. Dies hat zur Folge, dass die I. Beschwerde-
kammer die unter Beachtung des Fristenstillstands fristgerecht eingereichte
Ergänzung der Beschwerde vom 14. August 2008 – ausnahmsweise – als
rechtzeitig akzeptiert.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte den Beschwerdeführern gestützt auf
Art. 114 DBG die nachgesuchte Einsicht in die vollständigen Einvernahme-
protokolle von D. vom 26. Oktober 2005 bzw. vom 12. Dezember 2006 mit
der Begründung, dass sich die Ausführungen im Schlussbericht nur auf die
den Beschwerdeführern offen gelegten Beweise stützten. Einer weiter ge-
henden Akteneinsicht stehe das Steuergeheimnis entgegen.
2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK festgehaltenen verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich, dass die Produktion von Beweismit-
teln für den Angeklagten, wie auch für das Gericht nachvollziehbar sein
muss. Der Angeklagte hat grundsätzlich das uneingeschränkte Recht, in al-
le für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akten-
einsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei
von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und
sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1. S. 88 f. m.w.H.).
Art. 193 Abs. 3 DBG bestimmt in Zusammenhang mit besonderen Untersu-
chungsmassnahmen der eidgenössischen Steuerverwaltung, dass sich das
Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchung nach Art. 114
DBG richtet. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht
offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit
nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 114 Abs. 2
DBG). Zu den übrigen Akten zählen Akten, welche nicht vom Steuerpflich-
tigen eingereicht oder unterzeichnet wurden (Art. 114 Abs. 1 DBG e contra-
rio) und die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verfügung
oder den Entscheid wesentlich sind, mithin solche, welche Grundlage des
Entscheides bilden, das heisst auf welche in der Verfügung oder im Ent-
scheid abgestellt wurde (ZWEIFEL, in Zweifel/Athanas, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/2b Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer [DBG Art. 83 – 222], Basel 2000, Art. 114 N. 20 m.w.H.; BRUNNER, in
Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 N. 33). Schutzwür-
dige private Interessen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen
können, betreffen regelmässig am Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen.
Wird dem Beschuldigten das Recht auf Akteneinsicht verweigert, gilt der
Massstab der Verhältnismässigkeit, da mit der Verweigerung in ein Grund-
recht des Betroffenen eingegriffen wird. Die Verweigerung der Aktenein-
sicht muss folglich geeignet sein, den angestrebten Schutz von Drittinte-
ressen zu gewährleisten, und darf in personeller, sachlicher und zeitlicher
Hinsicht nicht über das dazu Notwendige hinausgehen. Verlangt wird der
mildeste Eingriff, welcher zur Erreichung des angestrebten Schutzzwecks
notwendig ist. Erforderlich ist somit eine einzelfallbezogene Interessenab-
wägung zwischen dem Interesse der Drittperson an Geheimhaltung und
dem Interesse des Steuerpflichtigen an umfassendem Einblick in die ver-
fahrensrelevanten Akten. Das Interesse der Partei an Akteneinsicht ist um-
so höher zu gewichten, je direkter sie im Verfahren in ihren persönlichen
Verhältnissen betroffen ist, je stärker das Verfahrensergebnis von ihrer
Stellungnahme abhängt und je stärker auf ein Dokument zu ihrem Nachteil
abgestellt wird (ZWEIFEL, a.a.O., Art. 114 N. 26 und 28; BRUNNER, a.a.O.,
Art. 27 N. 5 ff.).
2.3 Unbestritten ist, dass beide Einvernahmeprotokolle von D. zu den Akten
des Verfahrens gehören, welches gegen die Beschwerdeführer geführt
wird. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Untersuchung durch die ASU ge-
gen die Beschwerdeführer abgeschlossen und der Untersuchungsbericht
gemäss Art. 193 Abs. 1 DBG den Beschwerdeführern zugestellt wurde.
Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich demzufolge nach Art. 193 Abs. 3
i.V.m. Art. 114 DBG. Dieses Vorgehen verschlechtert die verfahrensrechtli-
che Position der Beschwerdeführer bezüglich des Rechts auf Akteneinsicht
nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährt Art. 29 BV
dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidi-
gungsrechten, wobei es bezüglich dieser Minimalanforderungen keine Rol-
le spielt, ob es sich um ein Zivil-, Straf-, oder Verwaltungsverfahren handelt
(BGE 119 Ib 12 E. 3b; vgl. auch Art. 191 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 36 VStrR
und Art. 26 ff. VwVG bzgl. Akteneinsicht während der Untersuchung). Wei-
ter zählen die Protokolle der Einvernahmen von D. vom 26. Oktober 2005
und 12. Dezember 2006 zu den so genannten übrigen Akten.
2.4 Zu prüfen ist daher vorab, ob der nachgesuchten Akteneinsicht überwie-
gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sofern die Be-
schwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid diesbezüglich zuerst
die Prüfung vornimmt, ob sich die Ausführungen in ihrem Schlussbericht
nur auf solche Beweise stützen, die auch den Beschwerdeführern offen ge-
legt wurden (act. 1.1, S. 3 Ziff. 3), übersieht sie, dass dieses Kriterium ge-
mäss Art. 114 Abs. 3 DBG lediglich die Konsequenz einer auf Grund ent-
gegen gesetzter Interessen verweigerten Akteneinsicht darstellt, nicht je-
doch die Voraussetzung einer solchen.
Als überwiegendes privates Interesse, welches dem umfassenden Recht
auf Akteneinsicht der Beschwerdeführer entgegenstehen soll, macht die
Beschwerdegegnerin das Steuergeheimnis von D. geltend. Es ist deshalb
zu prüfen, ob ein Interesse von D. an Geheimhaltung ihrer Aussagen vor
den Beschwerdeführern besteht. Zunächst ist zu bemerken, dass die Be-
schwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht genügend klar darlegt, welche
Daten in welcher Form unter das Steuergeheimnis von D. fallen. Ange-
sichts der Tatsache, dass D. und die Beschwerdeführer offensichtlich in
sehr engem geschäftlichem Kontakt standen - so kaufte beispielsweise ei-
ner der Beschwerdeführer zusammen mit D. im August 1994 die C. SA
(act. 7.1, Frage 14) - ist klar, dass gewisse Informationen den Beschwerde-
führern bereits aus vergangener geschäftlicher Beziehung bekannt sind
und im heutigen Zeitpunkt nicht mehr schützenswert sind. Die Beschwer-
degegnerin verweigerte den Beschwerdeführern lediglich mit einem pau-
schalen und in nicht genügender Weise substantiierten Verweis auf das
Steuergeheimnis von D. das für ihre Verteidigung essentielle Recht auf Ak-
teneinsicht. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin ihre ersten Er-
mittlungen im Februar 2005 gemeinsam gegen D. und die Beschwerde-
gegner durch. Erst im Nachhinein trennte sie die Untersuchung in zwei se-
parate Verfahren. Dies lässt drauf schliessen, dass die Beschwerdegegne-
rin selber davon ausging, dass es sich beim Gegenstand der Untersuchung
wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen um einen einheitli-
chen Lebenssachverhalt handelte, bei welchem die Beteiligten offenbar zu-
sammen wirkten. Die Beschwerdeführer und D. waren offensichtlich Ge-
schäftspartner, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden kann, dass beide Seiten über ihre gegenseiti-
gen Kontakte sowie über die jeweilige geschäftliche Einkommens- und
Vermögenssituation der anderen informiert waren. Aus diesem Grund be-
steht nur ein sehr geringes Interesse an der Geheimhaltung der Steuerda-
ten. Dass das Steuergeheimnis von D. bereits in der Vergangenheit keine
grosse Rolle spielte, zeigt auch das Beispiel der gemeinsamen Einvernah-
me von D. und den Beschwerdeführern im November 2007, an der, wie die
Beschwerdegegnerin selbst bemerkte (act. 7, S. 3), von keiner der beteilig-
ten Parteien ein Interesse an Geheimhaltung geltend gemacht wurde. Dar-
aus folgt, dass in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen das
Interesse der Beschwerdeführer an umfassendem Einblick in die verfah-
rensrelevanten Aussagen den Vorzug gegenüber dem Schutz des Steuer-
geheimnisses von D. verdient. Die Beschwerdeführer sind in vorliegendem
Verfahren relativ stark in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen. Sie
werden verdächtigt, schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190
Abs. 1 DBG begangen zu haben und müssen mit einem Verwaltungsstraf-
verfahren vor den kantonalen Behörden rechnen. Des Weiteren machen
die Beschwerdeführer in glaubhafter Weise geltend, dass das Verfahrens-
ergebnis von ihrer Stellungnahme zu noch nicht eingesehenen Aussagen
von D. abhängt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin sich in ihrem Unter-
suchungsbericht nur auf die zur Einsicht freigegebenen Akten stützt, ist es
nicht zulässig, den Beschwerdeführern Aussagen, welche sie direkt oder
indirekt betreffen und für ein allfälliges Urteil gegen sie von Relevanz sein
könnten, vorzuenthalten. Im Hinblick auf eine wirksame und sachbezogene
Verteidigung muss es ihnen möglich sein, auch in solche Akten Einsicht zu
nehmen. Das Interesse der Beschwerdeführer an ihrer effizienten Verteidi-
gung ist infolgedessen höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteres-
se von D.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und es ist den Beschwerdeführern die vollständige
Einsicht in die Einvernahmeprotokolle von D. vom 26. Oktober 2005 und
12. Dezember 2006 zu gewähren (inklusive allfälligen Vorhalten und/oder
Beilagen).
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichts-
kasse hat den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu leisten
(Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.31).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
-
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Beschwerdeführern vollum-
fängliche Einsicht in die Einvernahmeprotokolle von D. vom 26. Oktober
2005 und vom 12. Dezember 2006 zu gewähren (inklusive allfälligen Vorhal-
ten und/oder Beilagen).
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
zurückzuerstatten.
-
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern für das
Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von
Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu leisten.
Bellinzona, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Bölsterli
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).