No admissible appeal against voluntary surrender refusal

BV.2005.34Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer26.01.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed to the Federal Criminal Court’s complaint chamber seeking return of items he had voluntarily handed over during a Swissmedic search. The chamber held that Swissmedic had not yet issued a formal, appealable decision on the request, so the complaint lacked an admissible object. It therefore did not enter into the complaint and sent the filing to Swissmedic to be treated as a request for return of the items. The court imposed a CHF 500 fee on A., to be offset against his CHF 1,000 advance, with CHF 500 refunded, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 26, 27, 28 Abs. 4 VStrR; Beschwerde gegen die Verweigerung der Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände: Fehlt es an einer vorgängigen formellen Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, besteht kein anfechtbares Beschwerdeobjekt und auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Die Behörde hat die Eingabe jedoch als Gesuch um Herausgabe entgegenzunehmen; will sie die Gegenstände behalten, hat sie diese formell zu beschlagnahmen und die Beschlagnahmeverfügung mit detaillierter Auflistung sowie Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (vgl. Art. 28 Abs. 4 VStrR, Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2005.34

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissme- dic“) am 8. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und unbe- kannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Heil- mittelgesetzgebung eröffnete (act. 2.1);

  • der Direktor der Swissmedic im Rahmen dieses Verfahrens am 28. Okto- ber 2005 einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten der B. GmbH, als deren Geschäftsführer A. auftritt, erliess (act. 2.4);

  • A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. November 2005 auf einem For- mular der Swissmedic handschriftlich erklärte, nach Aufklärung über die Ver- siegelungsmöglichkeiten gemäss der Rückseite des Hausdurchsuchungsbe- fehls verzichte er auf die Geltendmachung der Versiegelung (act. 2.5);

  • er überdies gleichentags ein Protokoll unterzeichnete, wonach er die darin aufgelisteten Gegenstände und Papiere freiwillig herausgebe (act. 2.6);

  • A. mit Eingabe vom 12. November 2005 an den Direktor der Swissmedic ge- langt und sinngemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, ein definierter Teil der beschlagnahmten Gegenstände seien ihm umgehend, aber spätestens innert Wochenfrist herauszugeben und wieder in die Räum- lichkeiten der B. GmbH zu verbringen (act. 1);

  • der Direktor der Swissmedic am 17. November 2005 entschied, die angefoch- tene Amtshandlung werde nicht berichtigt, und die Beschwerde gleichentags an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, wobei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Beschwerde vom

  1. November 2005 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 2);
  • A. mit Replik vom 9. Januar 2006 an seinen Anträgen festhält (act. 7);

  • auch die Swissmedic mit Duplik vom 17. Januar 2006 ihre Begehren aufrecht erhält (act. 9), wobei A. diese Eingabe am 18. Januar 2006 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 10);

  • A. mit seiner Beschwerde sinngemäss die Herausgabe der nach Massgabe der Aktenlage im dannzumaligen Zeitpunkt freiwillig überlassenen Gegens- tände verlangt, ohne dass die Swissmedic hierüber vorab formell befunden hätte;

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  • folglich mangels anfechtbaren Beschwerdeobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

  • die Beschwerde indessen an die Swissmedic als zuständige Behörde zu überweisen ist (Art. 28 Abs. 4 VStrR), welche dieselbe als Gesuch um Her- ausgabe der freiwillig überlassenen Gegenstände entgegenzunehmen und zu behandeln hat;

  • bei freiwilliger Überlassung von Gegenständen an die Strafverfolgungsbehör- de solche entweder dem vormaligen Inhaber auf dessen Verlangen ohne Weiteres herauszugeben sind oder aber – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – die Gegenstände mittels Beschlagnahmeverfügung unter de- taillierter Auflistung derselben formell und unter Angabe des Rechtsmittels zu beschlagnahmen sind;

  • mit diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob die Verweigerung der Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände eine Zwangsmassnah- me oder damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR oder aber eine andere Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR darstellt;

  • die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

  • der anwaltlich vertretene A. trotz offensichtlich mangelnden Beschwerdeob- jekts Beschwerde einreichte, weshalb er als unterliegende Partei die Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat, womit ihm nach Ver- rechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 4) der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist;

  • mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerich- tet wird.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Be- schwerdeführer von der Kasse des Bundesstrafgerichts der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecherin Sylvia Schüpbach
  • Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (mitsamt einer Kopie der Beschwerde vom 12. November 2005 zur Behandlung als Herausgabege- such)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

voluntary surrenderseizureappealabilitynon-entrycriminal administrative procedurereturn of itemscostsSwissmedic

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint seeking return of voluntarily surrendered items is admissible without a prior formal decision by Swissmedic

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because no appealable decision existed; the matter had not yet been formally decided by Swissmedic.

Extrahierte Begründung

The appellant challenged the non-return of items voluntarily handed over, but Swissmedic had not first issued a formal ruling on the request. Without an appealable object, the court could not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

How the request for return of voluntarily surrendered items should be treated procedurally

Extrahierter Entscheid

The complaint must be transmitted to Swissmedic, which must treat it as a request for return of the voluntarily surrendered items.

Extrahierte Begründung

Under Art. 28 Abs. 4 VStrR, the competent authority must receive and process the submission as a request for return. If seizure is warranted, the authority must issue a formal seizure order with a detailed inventory and appeal information.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, offset against the CHF 1,000 advance, and CHF 500 must be refunded; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant bears the usual court fee. Because the advance exceeded the fee, the balance had to be refunded. No indemnity was due in view of the outcome.

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