Verfügung vom 10. Oktober 2019 des verfahrensleitenden Richters der Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer, Gesuchsteller
gegen
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2019.68 (Hauptverfahren: BB.2019.175)
Der verfahrensleitende Richter hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft u.a. gegen A. die Strafuntersuchung Nr. SV.18.0165 führt wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Ur- kundenfälschung;
A. am 24. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung ver- schiedener Verfügungen und Amtshandlungen verlangte (BB.2019.175, act. 1.4), nachdem mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom
A. dabei u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2018 verlangte (BB.2019.175, act. 1.4, S. 2), mit welcher die Stellung der Fédération Inter- nationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») als Privatklägerin im gegen A. geführten Verfahren bestätigt wurde (BB.2019.175, act. 1.7);
die neue Verfahrensleitung am 13. August 2019 verfügte, den Parteien (auch der FIFA) werde vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens gewährt, und sie diesbezüglich die entsprechenden Modalitäten festlegte (BB.2019.175, act. 1.2);
sie diese Modalitäten mit neuer Verfügung vom 21. August 2019 teilweise in Wiedererwägung zog und neu definierte (BB.2019.175, act. 1.3);
A. am 22. August 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und beantragte, die beiden Verfügungen vom 13. und
der Präsident der Beschwerdekammer am 26. August 2019 die Bundesan- waltschaft superprovisorisch anwies, den Vollzug der Verfügungen vom
3 -
die Bundesanwaltschaft auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um auf- schiebende Wirkung verzichtete (act. 3);
die FIFA in ihrer Eingabe vom 30. September 2019 beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen (act. 5).
Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung, dass:
der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);
der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Be- schwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechts- streit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1 m.w.H.);
die sofortige Gewährung der umstrittenen Akteneinsicht zur Gegenstandslo- sigkeit des Beschwerdeverfahrens führen würde;
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund gutzuheissen ist;
die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
4 -
und verfügt:
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, den Vollzug der Verfügungen vom
und 21. August 2019 im Verfahren SV.18.0165 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 10. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der verfahrensleitende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.