Verfügung vom 23. Dezember 2008
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., amtlich vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Volkart,
Gesuchsgegner
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand
Untersuchungshaft – aufschiebende Wirkung
(Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2008.67
(Hauptverfahren: BH.2008.20)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“)
gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhand-
lungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996
über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Art. 14
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und mi-
litärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkon-
trollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäsche-
rei (Art. 305
bis
StGB);
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A. am 5. September 2005 in Haft genommen wurde und sich seither in Unter-
suchungshaft befindet;
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das Untersuchungsrichteramt am 28. April 2008 unter Auferlegung von Er-
satzmassnahmen die Freilassung von A. verfügte, die I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts eine dagegen von der Bundesanwaltschaft erhobene
Beschwerde guthiess (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008),
das Bundesgericht eine dagegen von A. erhobene Beschwerde abwies, wo-
mit A. in Untersuchungshaft belassen wurde (Urteil des Bundesgerichts
1B_177/2008 vom 5. August 2008);
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das Untersuchungsrichteramt am 19. Dezember 2008 die Freilassung von A.
gegen Bestellung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 10'000.-- verfügte
(BH.2008.20, act. 1.1);
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die Bundesanwaltschaft hiergegen mit Beschwerde vom 21. Dezember 2008
an die I. Beschwerdekammer gelangte und nebst der Aufhebung des Ent-
scheides des Untersuchungsrichteramtes vom 19. Dezember 2008 die vor-
sorgliche Haftbelassung von A. durch den Präsidenten der I. Beschwerde-
kammer beantragte (act. 1);
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sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerde vorbehielt, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzurei-
chen;
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der amtliche Vertreter des Inhaftierten der I. Beschwerdekammer am 22. De-
zember 2008 eine Stellungnahme zur Frage der Haftbelassung zugehen liess
und sich eine ergänzende Stellungnahme vorbehielt (act. 2);
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3 -
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die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Um-
ständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl.
BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f.) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung
nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung
bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt
würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bun-
desstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich
1978, S. 87);
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das Untersuchungsrichteramt im angefochtenen Entscheid das Bestehen ei-
nes konkreten Tatverdachts mit Hinweis auf die bisher ergangenen Entschei-
de sowie das Bestehen der Fluchtgefahr bejahte;
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das Untersuchungsrichteramt zum Schluss kam, dass eine Kollusionsgefahr
zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden müsse, da die überwiegende Mehr-
heit der Beweismittel auf Anordnung des Bundesrates vernichtet worden sei,
so dass sie der Beschuldigte nicht mehr beiseite schaffen könne, schliesslich
sei auch nicht mehr zu erwarten, dass der Beschuldigte die Mitbeschuldigten
oder Zeugen zu falschen Aussagen verleiten würde, nachdem die Aussagen
sämtlicher Beteiligter nach vielen Befragungen im vierjährigen Strafverfahren
feststünden;
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die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sich seit dem
- August 2008 die Haftvoraussetzungen nicht verändert hätten, das Unter-
suchungsrichteramt seit seinem Entscheid vom 28. April 2008 nichts Ent-
scheidendes vorgekehrt habe, um die auch von ihm seinerzeit bejahte Kollu-
sionsgefahr zu vermindern oder gar zu bannen, vielmehr inzwischen bekannt
geworden sei, dass A. auf den Bahamas Grundstücke im Wert von über
Fr. 1'000'000.-- erworben haben soll, wobei diesbezüglich weiterer Abklä-
rungsbedarf gegeben sei;
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die Bundesanwaltschaft weiter vorbringt, dass sich im Hause von A. in Thai-
land auf einer Harddisk noch äusserst sensible Daten befänden, welche A. in
Freiheit zu seinen Gunsten manipulieren, verkaufen oder ganz einfach ver-
schwinden lassen könnte;
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gemäss Bundesanwaltschaft schliesslich auch nebulös bleibe, aus was für
Geschäften die weit über Fr. 100'000.-- stammen würden, die A. seiner Frau
in Thailand zum Kauf eines Hauses zur Verfügung gestellt habe, womit in
diesem Punkt nach wie vor Verdunkelungsgefahr bestehe;
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4 -
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A. dagegen eine Beteiligung an den Grundstückgeschäften auf den Bahamas
bestreitet und zusätzlich ausführt, dass dieser Bereich mangels Ermächti-
gung nicht Gegenstand des Strafverfahrens sein dürfe;
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A. weiter vorbringt, dass es sich hinsichtlich der erwähnten Daten in Thailand,
für deren Bestehen es in den Akten an jeglicher Grundlage fehle, um den
klassischen Fall der Wiederbeschaffung auf Anordnung des Bundesrates
vernichteter Akten handle, deren Auswirkungen nicht zulasten des Inhaftier-
ten gehen dürfe;
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A. letztlich die Beschwerde der Bundesanwaltschaft als widersprüchlich ta-
xiert, nachdem diese gegen die zeitgleich verfügte Freilassung seines bisher
ebenfalls inhaftierten Bruders keine Beschwerde erhoben hat;
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die Ausführungen der Bundesanwaltschaft zum Vorliegen der Kollusionsge-
fahr in ihrer Gesamtheit nicht von vorneherein als haltlos erscheinen und sich
die Bundesanwaltschaft zudem noch ausdrücklich die Ergänzung ihrer Be-
schwerde vorbehalten hat;
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dass die Freilassung seines Bruders nicht auch automatisch zum Wegfall der
Haftgründe hinsichtlich A. führen, namentlich da die Haftgründe der Flucht-
und der Kollusionsgefahr wesentlich von der jeweils individuellen persönli-
chen Situation des Mitbeschuldigten abhängt;
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eine vertiefte Beurteilung aufgrund der Eingaben im Rahmen des ordentli-
chen Schriftenwechsels vorzunehmen sein wird;
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die Verweigerung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die unverzüg-
liche Freilassung von A. trotz einer möglicherweise weiterhin bestehenden
Kollusionsgefahr zur Folge hätte;
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damit eine konkrete Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben wäre
und sich daher eine Haftbelassung des Beschwerdegegners bis zum Ent-
scheid in der Hauptsache rechtfertigt;
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der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu gewähren und A. bis
zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu belassen ist;
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die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
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5 -
und erkennt:
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Der Beschwerde vom 21. Dezember 2008 wird die aufschiebende Wirkung
erteilt.
-
Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 23. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Peter Volkart
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.