Suspensive effect denied in tax criminal investigation appeal

BP.2008.56Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer11.11.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The President of the I. Appeal Chamber of the Federal Criminal Court rejected A.'s request for suspensive effect in an appeal against an ESTV non-entry decision in a special tax investigation. The court held that staying the decision would only temporarily block planned witness hearings and would not create any serious, irreparable disadvantage for A. The request was therefore denied, and the costs of the order were reserved for the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 5 VStrR; suspensive effect of a complaint is not automatic and may be granted only by interim order after weighing the conflicting interests. The decisive criterion is whether execution of the challenged decision would cause the complainant a serious, irreparable disadvantage. If the stay would merely delay procedural acts such as witness hearings, without such prejudice, the request is to be dismissed; the opponent's interest in the prompt conduct of the proceedings may prevail (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Verfügung vom 11. November 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Gesuchstellerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.56 (Hauptverfahren: BV.2008.16)

  • 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steu- erverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gegen A. und die B. SA in liquidazione eine besondere Untersuchung wegen Verdachts auf schwere Steuerwider- handlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) führt;

  • aufgrund einer von A. am 19. September 2008 eingereichten Beschwerde am 21. Oktober 2008 ein Nichteintretensentscheid der ESTV erging;

  • A. gegen diesen Entscheid am 27. Oktober 2008 Beschwerde bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und mitunter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2);

  • die ESTV in ihrer Gesuchsantwort vom 6. November 2008 insoweit mit der aufschiebenden Wirkung einverstanden ist, als diese die in Aussicht gestell- ten Zeugeneinvernahmen betrifft (act. 3).

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • für das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anwendbar ist (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG i.V.m. Art. 30 lit. a SGG);

  • gemäss Art. 28 Abs. 5 VStrR der Beschwerde grundsätzlich keine aufschie- bende Wirkung zukommt, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird;

  • die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts (Aufgaben und Verfahren), Diss. Zü- rich 1978, S. 87);

  • es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um den Nichteintretensent- scheid der Gesuchsgegnerin vom 21. Oktober 2008 handelt, sodass die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung schliesslich die Durchführung der Zeu- geneinvernahmen in der von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen Form (vgl. act. 3.2) vorläufig hemmen würde;

  • 3 -

  • die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Um- ständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270);

  • die Gesuchsgegnerin zwar bereit ist, während des Beschwerdeverfahrens die vorgesehenen Zeugeneinvernahmen nicht durchzuführen, jedoch im Hinblick auf die Verfahrensdauer insgesamt doch ein Interesse an der mög- lichst raschen Durchführung dieser Einvernahmen bekundet (act. 3);

  • die Gesuchstellerin ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung einzig damit be- gründet, dass es wenig sinnvoll wäre, wenn die Gesuchsgegnerin im gegen- wärtigen Verfahrensstadium weitere Schritte unternähme (act. 1, S. 11);

  • jedoch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Durchfüh- rung der von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen Zeugeneinvernahmen, bei welchen der Gesuchstellerin die Auswahl der vorzuladenden Zeugen über- lassen wird, damit sie ihnen noch ihre Ergänzungsfragen stellen kann (vgl. act. 3.2), unabhängig vom Ergebnis im Hauptverfahren keinen schwerwie- genden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Gesuchstellerin be- deuten würde;

  • das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach abzuweisen ist;

  • die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 11. November 2008

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Martin Tobler
  • Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

suspensive effectinterim reliefwitness hearingsbalancing of interestsirreparable harmtax investigationnon-entry decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be granted suspensive effect under Art. 28 Abs. 5 VStrR.

Extrahierter Entscheid

Suspensive effect was refused because the planned witness hearings would not cause A. any serious, irreparable prejudice, and the balance of interests did not justify staying the proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 28 Abs. 5 VStrR, an appeal has no automatic suspensive effect. Granting it depends on the circumstances and a balancing of interests. Here, the administration's interest in timely witness hearings outweighed A.'s limited objection that further steps were premature, especially since A. could still suggest witnesses and ask supplemental questions.

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