Legal aid granted in jurisdiction dispute

BP.2008.50Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.10.2008Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a criminal jurisdiction dispute pending before the I. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court, A. requested free legal aid and the appointment of lawyer Rudolf Fuchs. The president found that A. had credibly shown indigence and that the complaint was not manifestly hopeless. Free legal aid was therefore granted and Rudolf Fuchs appointed as counsel. The costs of the order were left to the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus. Bedürftigkeit ist glaubhaft zu machen; sie liegt vor, wenn die Partei die Prozess- und Parteikosten nur unter Zugriff auf Mittel bestreiten könnte, die für den Grundbedarf benötigt werden. Erscheint das Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos, ist auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und nötigenfalls ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Kosten des entsprechenden Zwischenentscheids können der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Gesamter Gesetzestext

Verfügung vom 15. Oktober 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Fuchs,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.50 (Hauptverfahren: BG.2008.17)

  • 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • gegen den Gesuchsteller im Kanton Thurgau ein Strafverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz hängig ist;

  • der Gesuchsteller vor dem Bezirksgericht Münchwilen dessen örtliche Zuständigkeit bestritt, dieses jedoch an seiner Zuständigkeit festhielt (BG.2008.17 act. 1.13);

  • der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2008 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der ihm zur Last gelegten Straftaten für zuständig zu erklären (BG.2008.17 act. 1);

  • der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 10. September 2008 ebenfalls beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs sei für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer als Offizialanwalt zu bestellen;

  • der Gesuchsteller innerhalb der ihm erstreckten Frist das ausgefüllte und mit Beilagen versehene Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht hat (act. 4.1 bis 4.11);

  • einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung gewährt und ihr nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden kann (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);

  • der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unter- lagen glaubhaft gemacht hat, dass er die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nicht bzw. nur dann erbringen kann, wenn er Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt;

  • die von ihm eingereichte Beschwerde nicht von vorneweg als aussichts- los erscheint;

  • 3 -

  • dem Gesuchsteller aus diesem Grund für das anhängige Gerichts- standsverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beige- geben werden kann;

  • die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Gerichtsstandsverfahren BG.2007.18 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.

  2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 15. Oktober 2008

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Rudolf Fuchs

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

legal aidindigencehopelessnessappointed counselcriminal jurisdiction disputecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant qualifies for free legal aid and appointed counsel in the pending jurisdiction proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant was granted free legal aid for the jurisdiction proceedings and Rudolf Fuchs was appointed as his free legal representative.

Extrahierte Begründung

He credibly demonstrated inability to pay the necessary procedural and party costs without using funds needed for basic living expenses, and his complaint did not appear hopeless.

Kernrechtsfrage

How the costs of this legal-aid order are to be allocated.

Extrahierter Entscheid

The costs of the present order are left to the main proceedings.

Extrahierte Begründung

The court ordered that the costs remain with the main case.

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