Non-entry on legal aid request for lack of cooperation

BP.2008.28Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A requested legal aid in connection with a request for reconsideration after the criminal appeal chamber had not entered on his complaint against a non-prosecution order. He claimed lack of means, but after three deadlines he neither submitted the legal-aid form nor the requested supporting documents. The chamber held that he failed to comply with his duty to cooperate and therefore did not enter on the legal-aid request. It also set a cost advance of CHF 1,500 payable by 28 July 2008 and reserved the costs to the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 64 Abs. 1 BGG; unentgeltliche Rechtspflege setzt neben fehlender Bedürftigkeit voraus, dass die Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darlegt und soweit möglich belegt. Verweigert der Gesuchsteller trotz mehrfacher und ausdrücklicher Aufforderung die Einreichung des Formulars und der erforderlichen Belege, verletzt er seine Mitwirkungsobliegenheit; auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Die Kostenfolge kann der Hauptsache vorbehalten bleiben; ein Kostenvorschuss darf angesetzt werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 15. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.28 (Hauptverfahren: BB.2008.39)

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • sie auf die Beschwerde von A. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ge- mäss Art. 100 Abs. 3 BStP der Bundesanwaltschaft mit Entscheid vom
  1. April 2008 (BB.2008.32) nicht eintrat;
  • A. mit Eingabe vom 22. April 2008 von der I. Beschwerdekammer die Wie- dererwägung des obgenannten Entscheides verlangte;

  • A. im Rahmen dieses Verfahrens in seiner Eingabe vom 17. Mai 2008 die unentgeltliche Prozessführung beantragte, da er lediglich über ein Einkom- men einer halben AHV-Jahresrente von Fr. 19'896.-- und über kein Vermö- gen verfüge, sodass nicht einmal das Existenzminimum gedeckt sei (act. 1), wobei er ein Schreiben der Ausgleichskasse B. bezüglich des Leistungsbe- zuges AHV/IV 2007 (act. 1.1) beilegte;

  • die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 19. Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im For- mular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (act. 2);

  • A. mit Gesuch vom 29. Mai 2008 den Ausstand der bisher mit dem Verfahren beschäftigten Justizpersonen der I. Beschwerdekammer beantragte, welches mit Entscheid vom 11. Juni 2008 (BP.2008.30) abgewiesen wurde;

  • die I. Beschwerdekammer A. in der Folge mit Schreiben vom 16. Juni 2008 eine Nachfrist bis am 26. Juni 2008 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der darin genannten Unterlagen ansetz- te (act. 3);

  • A. mit Eingabe vom 23. Juni 2008 vorbrachte, ihm sei bis zu diesem Datum noch kein Entscheid in Sachen Ausstand zugegangen, weshalb der Präsident der I. Beschwerdekammer zur vorgenannten Nachfristansetzung nicht befugt gewesen und diese daher nichtig sei (act. 4);

  • gemäss den Sendungsinformationen der Schweizerischen Post A. die Post- sendung mit dem Ausstandsentscheid am 24. Juni 2008 abholte und die I. Beschwerdekammer ihm gleichentags eine letztmalige Nachfrist bis zum

  1. Juli 2008 gewährte, um das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege mit- samt den beizubringenden Unterlagen einzureichen (act. 5);
  • 3 -

  • A. in allen drei erwähnten Schreiben jeweils ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde bzw. dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen ver- sehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten;

  • bis dato seitens von A. weder das Formular noch die beizubringenden Unter- lagen eingereicht wurden.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

  • es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);

  • bisher als einziges Dokument bezüglich der finanziellen Situation des Ge- suchstellers der Beleg der Ausgleichskasse B. vorliegt, welcher seinen Bezug der AHV/IV in der Höhe von Fr. 19'896.-- für das Jahr 2007 bestätigt (act. 1.1);

  • der Gesuchsteller trotz der ihm insgesamt drei gewährten Fristen weder das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubrin- genden Unterlagen eingereicht hat, welche seine rudimentären Angaben zu den finanziellen Verhältnissen im Schreiben vom 17. Mai 2008 (act. 1) bele- gen würden;

  • der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;

  • auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

  • 4 -

  • dem Gesuchsteller bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt wird;

  • die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

  • 5 -

und erkennt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

  2. Dem Gesuchsteller wird bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.

  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.

Bellinzona, 16. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

Beilage

  • Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

legal aidfinancial disclosureduty to cooperatecost advancenon-entrycriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted under Art. 64 para. 1 BGG.

Extrahierter Entscheid

The request could not be assessed in the applicant's favor because he did not sufficiently document his financial situation and did not comply with the procedural duty to cooperate.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires proof of lack of means and a non-frivolous claim. The applicant bears the burden of fully disclosing and substantiating his financial situation. Despite three deadlines, he filed neither the prescribed form nor the requested supporting documents.

Kernrechtsfrage

Whether a cost advance of CHF 1,500 should be ordered.

Extrahierter Entscheid

Yes; the applicant was ordered to pay a cost advance by the set deadline.

Extrahierte Begründung

Because legal aid was denied by non-entry, the chamber set a deadline for the cost advance in the main matter.

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