Superprovisional injunction denied for publication on prosecutor's website

BP.2008.10Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer28.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A defendant in a long-running criminal investigation asked the Federal Criminal Court for superprovisional relief to force the Federal Prosecutor's Office to delete an online information notice. The president of the I. Complaints Chamber found no urgent risk of irreparable harm, noting the considerable public interest, the long duration of the investigation, and that the appellant's identity was already widely known. The request was denied, the prosecutor was invited to comment, and the appellant was ordered to pay an advance on costs.

Omnilex-Regeste

Superprovisional relief may be refused where the applicant shows no immediately impending irreparable prejudice; public information about pending criminal proceedings can be permissible in exceptional circumstances, especially where the case has attracted substantial public interest, the person concerned is already publicly known, and proportionality and personality rights are respected (consid. 2). The urgency requirement is not met merely because an online publication remains accessible for a short time if deletion appears imminent.

Gesamter Gesetzestext

Verfügung vom 28. Februar 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfü- gung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.10 (Hauptverfahren: BB.2008.20)

  • 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Februar 2008 (act. 1) die Zu- lässigkeit der Veröffentlichung der Beschwerdegegnerin „Orientierung zuhanden der Geschädigten und der Öffentlichkeit“ vom 21. Februar 2008 auf ihrer Website (act. 1.2) unter bundesverfassungs- und EMRK- rechtlichen Gesichtspunkten be- streitet;

  • der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch anzuweisen, die vorgenannte Publikation auf ihrer Website aus Gründen der Gleichbehandlung und des fair trial sofort zu löschen.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die gegen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte seit mehr als drei Jahren geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungen von Anfang an auf ein äusserst re- ges Öffentlichkeitsinteresse stiessen, was vor allem in der hohen mutmasslichen Zahl der Geschädigten und in der hohen mutmasslichen Deliktssumme begrün- det ist;

  • die Identität des Beschwerdeführers insbesondere deshalb allgemein bekannt ist, als dieser sich - im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten - in der Vergangen- heit oft in den Medien zu Wort gemeldet hat;

  • die Information der Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren in Ausnahmefäl- len, insbesondere bei langer Verfahrensdauer, zulässig sein kann, wenn ein öf- fentliches Interesse besteht, dem Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2004);

  • sich vorliegend eine öffentliche Information unter anderem rechtfertigt, weil eine Vielzahl von Geschädigten, die der Beschwerdegegnerin eventuell teilweise nicht bekannt ist, ein legitimes Informationsinteresse hat;

  • die zur Frage stehende Information auf der Website der Beschwerdegegnerin un- ter der Rubrik „Aktuell“ aufgeführt ist, weshalb von einer baldigen Löschung aus- zugehen ist;

  • eine Dringlichkeit im Sinne eines unmittelbar drohenden, nicht wiedergutzuma- chenden Schadens angesichts der obigen Erwägungen nicht ersichtlich ist.

  • 3 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, bis Mittwoch, den 5. März 2008, zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung Stellung zu nehmen.

  3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis zum Mittwoch, den 12. März 2008, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

  4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 28. Februar 2008

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Markus Raess
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

superprovisional reliefirreparable harmpublic interestwebsite publicationcriminal investigationpersonality rightsproportionalitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether superprovisional relief ordering immediate deletion of the website publication should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because no immediate, irreparable harm was shown and the public information interest was not absent.

Extrahierte Begründung

The investigation had attracted strong public interest for years; the appellant's identity was already widely known; public information about a long-running case may be permissible where there is legitimate interest, personality rights are respected, and proportionality is observed; the notice was listed under 'Aktuell' and appeared likely to be removed soon.

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