Appeal against detention confirmation dismissed

BK_H213/04Bundesstrafgericht16.12.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Behring appealed a federal detention-confirmation decision after being rearrested for collusion and flight risk following an earlier release ruling. He argued that the new detention procedure disregarded the prior decision, was inadmissible while the earlier case was still pending, and that the investigating judge lacked independence and impartiality. The court held that a new detention procedure could be initiated and that renewed arrest was permissible even if a prior detention matter had not yet fully ended. It also rejected the constitutional and Convention-based objections to the detention framework. On the merits, the court found concrete collusion and flight risks based on the appellant's changing and incomplete disclosures about his assets. The appeal was dismissed and costs were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 214, 45 Ziff. 1 und 51 Abs. 2 BStP; Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Zulässigkeit einer erneuten Verhaftung und neuen Haftbestätigung nach einem früheren, aus formellen Gründen aufgehobenen Haftentscheid. Das neue Haftverfahren ist als selbständiges Verfahren zu behandeln; die Behörde kann jederzeit einen neuen Haftbefehl erlassen, sofern die Haftgründe neu zu prüfen sind. Eine erneute Verhaftung ist auch während eines hängigen früheren Haftverfahrens nicht ausgeschlossen. Die Untersuchungshaft bleibt zulässig, wenn konkrete Indizien für Kollusions- oder Fluchtgefahr vorliegen, namentlich bei widersprüchlichen und unvollständigen Angaben zu Vermögenswerten. Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien Dieter BEHRING,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Gegenstand Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer BK_H 213/04

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Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete nach Vorabklärungen, die Ende Juni 2004 aufgenommen worden waren, am 12. Oktober 2004 die Strafverfolgung unter anderem gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“). Am 20. Oktober 2004 ver- fügte der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen einer ebenfalls gegen Behring und Mitbeteiligte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafun- tersuchung die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr.

B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Behring et al. und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Unbekannt laufenden Strafunter- suchungen.

C. Mit Entscheid vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) stellte die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts fest, dass sich Behring aus for- mellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde, hiess die entsprechende Beschwerde von Behring gut und wies das Haftverlängerungsbegehren der Bundesanwaltschaft ab.

D. Am 25. November 2004 verhaftete die Bundesanwaltschaft Behring wegen Kollusions- und Fluchtgefahr erneut und stellte am 26. November 2004 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) das Gesuch um Haftbestätigung (BK act. 1.4). Mit Ent- scheid vom 28. November 2004 (BK act. 1.2) bestätigte das Untersu- chungsrichteramt die Haft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr.

E. Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. November 2004 führt Behring mit Eingabe vom 30. Novem- ber 2004 Beschwerde (BK act. 1) und beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die sofortige Freilassung (BK act. 1, S. 2).

F. Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2004 wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung gegeben und Behring gleichzei- tig die Frist für eine eventuelle Replik angesetzt (BK act. 2).

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Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Eidgenössischen Untersu- chungsrichters bzw. des gemäss Art. 47 Abs. 3 BStP zuständigen kantona- len Haftrichters kann gemäss Art. 214 BStP innert 5 Tagen bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Straf- verfolgung, Bern 2001, S. 160, N 198). Mit der Eingabe des Beschwerde- führers vom 30. November 2004, eingegangen am 1. Dezember 2004 (BK act. 1, S. 1) ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer als In- haftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde betreffend Aufhe- bung des Haftbestätigungsentscheides ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Novem- ber 2004 (BK act. 1) vor, die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 und der angefochtene Ent- scheid missachteten den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. No- vember 2004 (BK_H 205 + 206/04), mit welchem inhaltlich die Haftentlas- sung des Beschwerdeführers verfügt worden sei.

Beim vorliegenden Haftverfahren handelt es sich um ein von Grund auf neues Verfahren, welches mit der Haftanordnung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 seinen Anfang nahm, und in welchem sämtliche Haftvoraussetzungen und -gründe neu zu prüfen sind. Gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP liegt es in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, jederzeit einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig er- scheint. Mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerde- führer aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde. Die Be- schwerdegegnerin war deshalb gezwungen, zur Wahrung der Interessen der Strafverfolgung ein neues Haftverfahren einzuleiten, in welchem (auch) die materiellen Haftvoraussetzungen überprüft werden können. Die Einlei-

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tung eines neuen Haftverfahrens war zudem auch unabhängig vom Aus- gang des vorangehenden Verfahrens notwendig, weil die Haft im kantona- len Verfahren lediglich wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden war, sich in der Zwischenzeit jedoch neue Indizien ergeben hatten, welche eine Fluchtgefahr nahelegten. Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kol- lusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw. wegen beiden Haftgründen angeordnet wurde. Ein Konflikt des vorliegenden Verfahrens mit dem vorangehenden Haftverfahren ist deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, im Zeitpunkt des neuen Haftbefehles der Beschwerdegegnerin sei das vorangehende Haftverfahren noch vor der Beschwerdekammer pendent gewesen; das neue Haftverfahren sei des- halb unzulässig.

Zu diesem Vorbringen ist zum Einen zu sagen, dass der Entscheid der Be- schwerdekammer vom 24. November 2004 datiert, und der hier interessie- rende Haftbefehl am 25. November 2004 ausgestellt wurde, also einen Tag später. Allerdings kann offen bleiben, ob das Verfahren im technischen Sin- ne noch vor der Beschwerdekammer pendent war, als der Haftbefehl vom 25. November 2004 ausgestellt wurde, denn wesentlich ist nur, dass ge- mäss dem Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts vom 18. August 2003 (1P.432/2003), auf welchen der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeschrift in anderem Zusammenhang in zustim- mendem Sinne hinweist (BK act. 1, S. 6 Mitte), eine erneute Verhaftung während eines laufenden Haftverfahrens möglich ist (so bereits BGE 120 IV 342, 347, in fine). Die Verhaftung des Beschwerdeführers vom 25. No- vember 2004 war deshalb auch zulässig für den Fall, dass das vorange- hende Haftverfahren im Zeitpunkt dieser erneuten Verhaftung noch pen- dent gewesen sein sollte. Die Ausstellung eines Haftbefehls durch die Be- schwerdegegnerin gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP ist jederzeit möglich (siehe Erwägung 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteien seien zu unterschiedli- chen Zeitpunkten über den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 informiert worden.

Dieses Vorbringen ist nicht im vorliegenden Verfahren zu hören, sondern vom Beschwerdeführer im Verfahren BK_H 205 + 206/04 bzw. im entspre- chenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht vorzutragen.

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2.4 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Eidgenössische Un- tersuchungsrichter nicht über die gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfüge, schlägt fehl; die Mehrzahl der Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK angepassten Ge- setze belässt der Untersuchungsbehörde die Befugnis, die Haft zu verhän- gen, räumt aber dem Inhaftierten das Recht ein, den Haftbefehl durch ei- nen Richter bzw. ein Gericht überprüfen zu lassen, so auch Art. 52 i.V.m. Art. 214 ff. BStP, welche sich auf Art. 31 Abs. 4 BV stützen (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., § 68 N 31). Die Verschiebung eines Verhandlungstermins kann im Übrigen nicht als Indiz für den Mangel des Richters an den von der EMRK und der BV vorge- schriebenen Eigenschaften interpretiert werden.

  1. In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid offenbar grösstenteils einverstanden, zieht er doch weder den von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel, noch rügt er die Verhältnismässigkeit der Haft. Er bemerkt lediglich und erst in der Replik vom 10. Dezember 2004 (BK act. 5, S. 2 Mitte), die freiwillige Angabe von drei Bankkonten im Rahmen der Einvernahme vom 24. No- vember 2004 zeige, dass er weder Kollusions- noch Fluchtabsichten hege.

Der Beschwerdeführer wurde in einer der ersten polizeilichen Einvernah- men vor der Kantonspolizei Zürich gefragt, wovon er heute seinen Lebens- unterhalt bestreite. Er teilte darauf mit, dass er „noch“ über zwei Konten verfüge, und zwar bei der A.______ und bei der B.______ (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004, S. 26, Beilage 4 im Ordner Haftprüfung). Erneut ausdrücklich und umfassend hinsichtlich seiner Ver- mögenssituation befragt, gab der Beschwerdeführer auch in der Einver- nahme vom 19. Oktober 2004 vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt le- diglich die beiden Konten bei der B.______ und bei der A.______ und ei- nen Tresor mit „ca. 10'000.-- bis 15'000.--„ an (Beilage 5 im Ordner Haft- prüfung, S. 2). Im späteren Verlauf der Ermittlungen, als der Beschwerde- führer offenbar zur Erkenntnis gekommen war, dass der Beschwerdegeg- nerin bereits weitere Konten bekannt waren, begann er nach und nach sol- che weiteren Konten im In- und Ausland anzugeben (Einvernahme vom 27. Oktober 2004, S. 12, Beilage 6 im Ordner Haftprüfung, Einvernahme vom 9. November 2004, S. 8, Beilage 7 im Ordner Haftprüfung, Einvernahme vom 24. November 2004, S. 14 f., Beilage 8 im Ordner Haftprüfung). Die- ses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt einerseits dessen Kollusions- bereitschaft auf, andererseits ist durch die heute zugegebenen umfangrei- chen Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Ausland (ca. 7 Mio.

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CHF; vgl. Protokoll der Haftüberprüfungsverhandlung vom 28. November 2004, S. 4, im Ordner Haftprüfung) auch das konkrete Indiz für die Flucht- gefahr gegeben. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdefüh- rer vorerst jegliche Auslandvermögenswerte verschwieg und auf die klare Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung bei ausländischen Firmen mit „Nein“ antwortete (Einvernahme vom 11. Oktober 2004, S. 26, Beilage 4 im Ordner Haftprüfung), später dann aber genau eine solche wirtschaftliche Berechtigung an einer Immobilienanlage in Z.______ zugab mit dem inte- ressanten Zusatz: „Daneben gilt auch hier, dass ich in den USA direkt über keine Vermögenswerte oder Konti verfüge.“ (Protokoll der Haftprüfungs- verhandlung vom 28. November 2004, S. 5). Der Beschwerdeführer ver- sucht mit dem Adverb „direkt“ in die Aussagen einfliessen zu lassen, dass er nur nach direkten Vermögenswerten gefragt wurde, obwohl mit der wirt- schaftlichen Berechtigung klarerweise direkt und indirekt gehaltene Vermö- genswerte gemeint sind. Damit wird einmal mehr offensichtlich, dass es mit der Wahrheitsliebe des Beschwerdeführers nicht zum Besten steht; ein weiteres konkretes Indiz für die nach wie vor vorhandene Kollusionsgefahr.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach, 8030 Zürich (im Doppel)
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Postfach, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

detentioncollusion riskflight riskrenewed arrestjudicial reviewcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention-confirmation decision was admissible in time and form

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because it was filed within the five-day deadline and the appellant, as a detained person, had standing.

Extrahierte Begründung

Article 214 BStP allows a complaint against a detention-confirmation decision within five days; the filing on 30 November 2004 was timely and the detainee was legitimized to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the new arrest and detention proceedings violated the earlier release decision or were impermissible while the prior case was pending

Extrahierter Entscheid

The new detention proceedings were permissible and independent; a new arrest could be ordered at any time and a renewed detention procedure could be opened.

Extrahierte Begründung

The court held that the prior decision only found unlawful detention for formal reasons. Under Article 45(1) BStP, the prosecutor could issue a new arrest warrant whenever necessary, and renewed arrest during a pending detention procedure was allowed.

Kernrechtsfrage

Whether the investigating judge lacked the independence and impartiality required by the EMRK and the Federal Constitution

Extrahierter Entscheid

The objection failed; the legal framework permits the investigating authority to order detention subject to judicial review.

Extrahierte Begründung

The court stated that the relevant system under Articles 52 and 214 ff. BStP, consistent with Article 31(4) BV, provides for review by a judge or court and does not require the investigating authority itself to be constitutionally disqualified merely because it orders detention.

Kernrechtsfrage

Whether the detention was still justified by collusion and flight risk

Extrahierter Entscheid

The detention remained justified, since the appellant's inconsistent disclosure of assets indicated collusion risk and his substantial foreign assets supported flight risk.

Extrahierte Begründung

The court relied on the appellant's shifting and incomplete statements about bank accounts and foreign assets, concluding that this conduct showed a lack of candour and concrete risks of collusion and flight.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee of CHF 1,000.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed, costs were imposed on the appellant under the cited procedural cost provisions.

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