Entscheid vom 16. Dezember 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bachmann,
gegen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
i. V. m. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK_H 211/04
Sachverhalt:
A. Gegen den in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen
A.______ führt der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesge-
richtshof in Karlsruhe ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstosses
gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und der Beihilfe zu versuchtem Lan-
desverrat. Kurz zusammengefasst wird A.______ vorgeworfen, Libyen
beim Aufbau seines Nuklearwaffenprogramms geholfen zu haben, in dem
er als Teil eines umfangreichen Netzwerks einerseits bei der eigenen Ent-
wicklung von Gasultrazentrifugen geholfen, andererseits den Import solcher
Zentrifugen durch Libyen unterstützt habe. Diese Zentrifugen dienen der
Anreicherung und damit Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial.
A.______ soll dafür zwischen 2001 und 2003 Zahlungen von ca. Fr. 4 bis 5
Mio. erhalten haben.
B. Auf Rechtshilfegesuch des deutschen Generalbundesanwalts fand am
25. August 2004 am Wohnort von A.______ in Z.______ eine Hausdurch-
suchung statt, im Verlaufe derer Akten sowie ein Computer beschlagnahmt
wurden (BK act. 1.16, 1.17). A.______ wurde in der Folge am
- September 2004 durch einen St. Gallischen Untersuchungsrichter in
Anwesenheit der deutschen Behördevertreter rechtshilfeweise einvernom-
men (BK act. 1.3).
C. Nachdem A.______ einer direkten Vorladung zur Einvernahme nach
Deutschland keine Folge geleistet hatte, stellte der Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof am 11. November 2004 einen Haftbefehl gegen ihn aus.
Gestützt darauf stellten die deutschen Behörden am 12. November 2004
ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz und ersuchten gleichzeitig um vor-
läufige Festnahme von A.______.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ordnete am 13. Novem-
ber 2004 per Fax die Festnahme von A.______ an (BK act. 3.2), welche
gleichentags erfolgte. Da A.______ mit der vereinfachten Auslieferung an
Deutschland nicht einverstanden war, erliess das BJ am
16. November 2004 einen formellen Auslieferungshaftbefehl (BK act. 1.2).
Der Haftbefehl des deutschen Ermittlungsrichters wurde dem Verteidiger
vom BJ am 16. November 2004 (vorab per Fax) zugestellt (BK act. 3.7).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A.______ am 29. November 2004
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einrei-
chen mit dem Antrag, der Verfolgte sei unverzüglich aus der Ausschaf-
fungshaft zu entlassen, eventualiter nachdem eine vom Gericht festgesetz-
te Kaution hinterlegt und eine angeordnete Passhinterlegung erfolgt sei (BK
act. 1).
Das BJ beantragte am 3. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde
soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (BK act. 3). Mit Beschwer-
dereplik vom 7. Dezember 2004 liess sich der Vertreter von A.______
nochmals zur Sache vernehmen (BK act. 4). Das BJ verzichtete mit
Schreiben vom 14. Dezember 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK
act. 6).
Auf die Ausführungen in den Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen soweit eingetreten, als dies relevant erscheint.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
-
Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland finden primär das Europäische Auslie-
ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0343.1) sowie
der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleich-
terung einer Anwendung vom 1. Januar 1977 (Zusatzvertrag, SR
0353.913.61) Anwendung. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts
anderes vorsehen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor-
läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz vom
-
März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR
351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
-
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2 a; vgl. zum ganzen Urteil der Anklagekammer
8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise
.
Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe-
rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs.
1 lit. a IRSG), wenn er den Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nach-
weisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1
lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe –
z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorlie-
gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47
Abs. 2 IRSG; Urteil 1A 170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3 a; veröffentlicht in
Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich
unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann
ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere
Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3
a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder ge-
gen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu
gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge-
bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem
Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV
108, 110 E. 2).
3.1 Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
fehlende Konkretisierung und Bestimmung von Tatort und Tatzeit vor und
macht für den seines Erachtens einzigen genannten Tatzeitpunkt ein Alibi
geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit darauf, das Ersuchen
bzw. der Haftbefehl würde keine rechtsgenügliche Darstellung des Sach-
verhalts im Sinne des Art. 14 Ziff. 2 EAÜ enthalten.
Massgeblich für die Beurteilung der Frage der ausreichenden Sachver-
haltsdarstellung sind neben dem Auslieferungshaftbefehl selbst die beige-
legten Materialien, hier konkret vor allem der deutsche Haftbefehl. Darin
werden in einem ersten Abschnitt die Bemühungen Libyens zum Erwerb
von Atomwaffentechnologie seit Anfang der 80er-Jahre beschrieben. Kon-
kret genannt werden mehrere Namen, unter anderem B.______ und der
Beschwerdeführer, welche zusammen mit weiteren ein Netzwerk gebildet
haben sollen, welches Libyen unterstützte. Mit dem Beschrieb der berufli-
chen Entwicklung des Beschwerdeführers werden dessen Kenntnisse im
Bereich der Urananreicherungstechnologie aufgezeigt. Explizit wird mit Be-
zug auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten:
„Die Teilnahme des Beschuldigten A.______ an dem verfahrensgegenständlichen Geschäft
mit Libyen bezog sich auf die Beschaffung von Teilen des Einspeise-/Entnahmesystems,
insbesondere eines UF-6-Handling-Systems zur Verrohrung der Gasultrazentrifungen-
Kaskade. Der Beschuldigte galt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Ex-
perte auf diesem Gebiet der Urananreicherungstechnologie und wurde daher von BSA
C.______ mit der Beschaffung der entsprechenden Anlagenkomponenten beauftragt.
Der Beschuldigte A., der selbst über Immobilien in Südafrika verfügt und die dortigen
einschlägigen Markt- und Produktionsverhältnisse kennt, erkannte, dass sein langjähriger
Bekannter B. und dessen Firma D.______ Y./Südafrika für die Herstellung
der benötigten Gasultrazentrifugenteile in Betracht kamen. In Ausführung seines Auftrags,
die Beschaffung zu organisieren, stellte er daher unmittelbaren Kontakt zwischen C.
und B.______ her und ermunterte diesen, die Produktion des Rohrsystems zu übernehmen.
Die Firma D.______ ist spezialisiert auf Vakuumtechnologie, Verfahrenstechnik, Metallurgie
und Ausrüstung für Kraftwerke und wäre in der Lage gewesen, das gewünschte Rohrwerk
selbst herzustellen. In Anbetracht der Brisanz, die sich aus dem Gegenstand der Bestellung
ergab, zog B.______ es jedoch vor, den Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subun-
ternehmer ausführen zu lassen. Hiervon setzte er A.______ in Kenntnis. Als Subunterneh-
mer wählte B.______ die Firma E.______ in Südafrika, mit deren Inhaber F.______ er be-
freundet war, und trug dafür Sorge, dass F.______ die zur Produktion benötigten Zusam-
menstellungszeichnungen erhielt.
Im Oktober 2003 war die Produktion des Rohrsystems durch die Firma E.______ in Südafri-
ka nahezu abgeschlossen. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es je-
doch nicht, da die Weltöffentlichkeit inzwischen durch andere Vorgänge auf das libysche
Nuklearwaffenprogramm aufmerksam geworden war und Libyen von dessen weiterer Ver-
folgung Abstand nahm.
Der Beschuldigte A.______ hielt sich zur Abwicklung des Auftragsverhältnisses jedenfalls
vom 09. Dezember 2003 bis zum 20. Januar 2004 in Südafrika auf und trat in diesem Zu-
sammenhang dort auch mit B.______ in Kontakt. Darüber hinaus blieb der Beschuldigte
auch telefonisch mit B.______ in Verbindung, fragte nach, ob B.______ den Auftrag über-
nommen habe, verweigerte jedoch – auf Nachfrage von B.______ – Angaben zum Bestim-
mungsort des Rohrwerkes.
Neben der Vermittlung der Produktion des UF-6-Handling-Systems in Südafrika arrangierte
und organisierte der Beschuldigte A.______ Trainingskurse für libysche Techniker, unter
anderem für den Umgang mit UF6, in Dubai, Spanien, Malaysia, in der Türkei und in Südaf-
rika“ (Haftbefehl Ziff. 2, S. 4 f.).
Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dezember 2003, Janu-
ar 2004 in Südafrika Alibicharakter haben soll, ist unerfindlich. Ein gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG Ausschaffungshaft ausschliessendes Alibi liegt je-
denfalls klarerweise nicht vor. In zeitlicher Hinsicht ist die Darstellung ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht widersprüchlich,
erwähnt sie doch, dass im Oktober 2003 die Produktion der Rohrsysteme
in Südafrika nahezu abgeschlossen war, es dann jedoch zu keiner Liefe-
rung nach Libyen gekommen ist. Aus der gesamten Darstellung (nicht nur
der oben wiedergegebenen Passage) ist unschwer erkennbar, dass der
Beschwerdeführer seine diversen mutmasslichen Tatbeiträge zeitlich schon
früher erbracht hat, der Zeitraum lässt sich auf die Jahre 1998 bis letztmals
Herbst 2003 einschränken. Da es bei dem der Rechtshilfe und damit der
Auslieferungshaft zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um eine einzige
Handlung geht, ist die Darstellung (auch in zeitlicher Hinsicht) ausreichend
konkret. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter die politische Natur des Strafverfol-
gungsgegenstands (Landesverrat) ein, für welche keine Auslieferung ge-
währt und damit keine Auslieferungshaft angeordnet werden könne. Der
Einwand bezieht sich rechtlich auf Art. 3 EAÜ bzw. Art. 3 IRSG, Bestim-
mungen, welche die Auslieferung wegen politisch strafbarer Handlung aus-
schliessen. Der Einwand ist insofern unbegründet, als die deutschen Be-
hörden den Beschwerdeführer primär wegen Verstosses gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz verfolgen (Haftbefehl Ziff. 3). Eine derartige
Straftat ist aber klarerweise nicht eine Tat, die nach schweizerischer Auf-
fassung vorwiegend politischen Charakter hat und die Rechtshilfe aus-
schliesst. Das Kriterium der beidseitigen Strafbarkeit ergibt sich für die
Schweiz aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR. 514.51)
i. V. m. Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG, welche die Entwicklung von Kernwaffen
fördernden Handlungen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis
bedroht. Verbot und Strafbarkeit gelten dabei unabhängig vom Recht des
Tatorts auch für im Ausland begangene Handlungen, wenn der Täter unter
anderem Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 7 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4
KMG). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unerfindlich, was das
Verfahren überhaupt mit Deutschland zu tun habe, erweist sich damit als
unbehelflich. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen in der Beschwer-
dereplik zur maximalen Strafhöhe und damit zur zu erwartenden Strafe in
Deutschland.
Die mit dieser Rüge angesprochene Frage der Auslieferbarkeit wegen Lan-
desverrats beschlägt das Auslieferungsverfahren selbst, ist hier nicht zu
prüfen und über den Spezialitätenvorbehalt bei der Auslieferung zu regeln.
3.3 Der Beschwerdeführer macht vor allem das Fehlen von Fluchtgefahr gel-
tend, unter anderem mit dem Argument, im deutschen Haftbefehl werde
Fluchtgefahr nicht geltend gemacht. Dies trifft zu. Es kann indessen offen
bleiben, ob Fluchtgefahr ausgeschlossen werden muss oder nicht. Von der
Anordnung von Auslieferungshaft kann gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG
nämlich nur abgesehen werden, wenn kumulativ zum Fehlen von Fluchtge-
fahr auch Gefährdung der Strafuntersuchung ausgeschlossen werden kann
(MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 21 zu
Art. 47 mit Verweis auf die Praxis). Die Strafuntersuchung kann vor allem
durch Kollusionshandlungen beeinträchtigt werden. Der deutsche Haftbe-
fehl führt eine derartige Kollusionsgefahr an (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, Absprachen vor allem mit B.______ und G.______
hätte er längst vor seiner Festnahme treffen können, habe er doch um das
Strafverfahren gewusst. Dass in seinem Haus bei der Hausdurchsuchung
keine verwertbaren Dokumente gefunden worden seien und dass er sich
nicht selbst belaste, könne nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr he-
rangezogen werden. Letzteres ist fraglos zutreffend. Im Rahmen der an
weniger strenge Voraussetzungen (als für innerstaatliche Untersuchungs-
haft) gebundenen Auslieferungshaft kann die von der ersuchenden Behör-
de genannte Möglichkeit und Bereitschaft zu Absprachen jedoch nicht von
der Hand gewiesen werden. Es geht um einen mutmasslich umfangrei-
chen, komplexen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalt.
Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen Absprachen zwischen den Be-
teiligten im Voraus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzel-
nen Teilkomplexen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle
Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern be-
steht eine fortlaufende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entspre-
chend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Frei-
heit befindet. In diesem Sinne kann eine Gefährdung des deutschen Straf-
verfahrens nicht mit der für Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG erforderlichen Ge-
wissheit ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für Ausschaf-
fungshaft sind damit insgesamt erfüllt.
3.4 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers (Vorwürfe an die deut-
schen Behörden hinsichtlich des dort geführten Strafverfahrens; fehlende
Rechtsstaatlichkeit des deutschen Vorgehens; Vorladung direkt in die
Schweiz hinein) sind nicht geeignet, die Auslieferungshaft selbst als unbe-
gründet erscheinen zu lassen. Sie können allenfalls im Rahmen des Auslie-
ferungsverfahrens von Bedeutung sein, worüber die Beschwerdekammer
nicht zu befinden hat. Sie sind deshalb hier nicht zu prüfen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i. V. m. Art. 214 ff. sowie Art. 245
BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.--
anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.