Pretrial detention extended for collusion risk

BK_H147/04Bundesstrafgericht11.10.2004Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Prosecutor requested a prolongation of A.______'s pretrial detention in an investigation concerning support of a criminal organization and money laundering. The Federal Criminal Court’s complaints chamber found jurisdiction and timeliness under the BStP, held that the file still established urgent suspicion and a concrete collusion risk, and considered continued detention proportionate given the still ongoing investigation. It therefore extended detention until 30 November 2004 and set the court fee at CHF 1,000, leaving it with the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP; Art. 104 BStP; Haftverlängerung wegen Kollusionsgefahr: Für die Fortdauer von Untersuchungshaft genügt, dass sich aus den Akten nach wie vor dringender Tatverdacht und konkrete, aktuelle Indizien für Verdunkelungsgefahr ergeben. Eine Kollusionsgefahr kann insbesondere aus widersprüchlichem Aussageverhalten, dem Versuch der Beeinflussung von Beweismitteln oder dem Risiko von Absprachen mit Mitbeschuldigten und Drittpersonen abgeleitet werden. Die Haft bleibt verhältnismässig, solange wesentliche Untersuchungshandlungen noch ausstehen und die Komplexität des Verfahrens eine gewisse Dauer rechtfertigt (consid. betreffend Kollusionsgefahr und Verhältnismässigkeit).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 11. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Ott und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft

Gesuchstellerin

gegen

A.______

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe,

Gegenstand Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_H 147/04

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Adrian Ettwein (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a. auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren am 5. Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ ausge- dehnt wurde; dass die BA A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaf- tierungen am 31. August 2004 festnahm; dass das Haftgericht II Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 3. Sep- tember 2004 den Antrag der BA auf Aufrechterhaltung der Haft guthiess und die Kollusionsgefahr bejahte, nicht aber die Fluchtgefahr; dass die BA mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingang 15. Septem- ber 2004) bei der Beschwerdekammer ein Gesuch um angemessene, min- destens bis zum 15. Oktober 2004 dauernde Haftverlängerung einreichte; dass A.______ mit Eingabe vom 22. September 2004 die Gesuchsantwort einreichte; dass die BA mit Schreiben vom 23. September 2004 auf eine Gesuchsrep- lik verzichtete.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP gegeben ist; dass die Gesuchstellerin gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 BStP zur Gesuchstellung legitimiert und verpflichtet ist;

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dass die Frist für die Gesuchstellung gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP eingehal- ten wurde; dass die von der Gesuchstellerin eingereichten, belastenden Beweismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen, wie z.B. das vom Gesuchsgegner unterzeichnete Schrei- ben betreffend Bestellung von Stempeln [Beilage 23], das Schreiben an I.______ betreffend Konto „C.“ vom 10. August 1995 [Beilage 24], die Hotelrechnungen des Hotels D. in Y.______ vom 6. bzw. 4. Februar 1999 [Beilage 27], die Einvernahme des Gesuchsgegners vom 1. und 8. September 2004, die Einvernahme von E.______ vom 8. September 2004, die Einvernahme von F.______ vom 9. September 2004 und das Protokoll der Verhandlung des Haftgerichtes II Emmental-Oberaargau vom 3. September 2004 sowie das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Gesuchsgeg- ner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen; dass der Gesuchsgegner offenbar eine Neigung zu kolludieren hat, geht doch aus den Aussagen insbesondere des Mitverdächtigten F.______ her- vor, dass der Gesuchsgegner seinen Namen von verschiedenen Dokumen- ten verschwinden liess bzw. wollte verschwinden lassen (BK act. 1.4: Ein- vernahme F.______ vom 9. September 2004, S. 9 und 10), dass der Gesuchsgegner in den bisherigen Einvernahmen vorerst jede Be- teiligung an den inkriminierten Delikten bzw. die Zusammenarbeit mit den übrigen Verdächtigten umfassend bestritt (Einvernahme A.______ vom

  1. September 2004, S. 6 und 7), dann aber angesichts der ihm vorgehalte- nen Beweismittel immer genau soviel zugab, als den Beweismitteln ent- nommen werden konnte (Einvernahme A.______ vom 8. September 2004, S. 7 und 8); dass die bisher getätigten Ermittlungen das Zusammenwirken des Ge- suchsgegners vor allem mit den Mitverdächtigten F.______ und E.______ aufzeigen, und das Kollusionsbedürfnis des Gesuchsgegners sich deshalb insbesondere mit diesen Herren konkretisieren könnte, v.a. wenn diese aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls auf freien Fuss gesetzt würden; dass die Kollusionsneigung den Beschuldigten bei einer verfrühten Freilas- sung u.a. dazu führen könnte, sich mit beteiligten Drittpersonen (z. B.
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G.____) bzw. noch nicht verhafteten Beschuldigten (z. B. H._____) abzusprechen; dass damit konkrete Indizien für die Annahme von heute nach wie vor ak- tueller Verdunkelungsgefahr sprechen; dass zahlreiche Ermittlungshandlungen im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind und es angesichts der umfangreichen Menge von ver- fahrensrelevantem Material und der Anzahl involvierter Personen noch er- hebliche Zeit dauern wird, bis die Ermittlungen soweit gediehen sind, dass die Entlassung des Gesuchsgegners unter dem Gesichtspunkt der Kollu- sion ins Auge gefasst werden kann; dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne wei- teres verhältnismässig ist; dass dem Gesuch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bis zum 30. November 2004 stattzugeben ist, die Gesuchstellerin jedoch die Frei- lassung jederzeit verfügen kann, wenn keine Haftgründe mehr bestehen; dass die Gerichtsgebühr für das vorliegende Haftverlängerungsverfahren gestützt auf Art. 3 des Reglementes vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und bei der Hauptsache zu belassen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft wird bis zum
  2. November 2004 verlängert.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bleibt bei der Hauptsache.

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Entscheid ausgefertigt am 11. Oktober 2004 Zustellung an

  • Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (im Doppel),
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).

Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

pretrial detentioncollusion riskurgent suspicionmoney launderingcriminal organizationproportionalityinvestigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Beschwerdekammer had jurisdiction and the application for detention extension was timely and admissible.

Extrahierter Entscheid

The court had jurisdiction, the federal prosecution was entitled and obliged to apply, and the deadline was met.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction followed from Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG in conjunction with Art. 51 Abs. 2 and 3 BStP; the application was filed within the statutory time limit.

Kernrechtsfrage

Whether there was sufficient suspicion and a current risk of collusion to justify continued detention.

Extrahierter Entscheid

Yes. The evidence still established urgent suspicion, and concrete indications showed an ongoing risk of collusion.

Extrahierte Begründung

The file materials, interrogations, and prior proceedings supported suspicion of criminal-organization support and money laundering. The respondent had shown an inclination to align statements and remove his name from documents, and further contacts with co-suspects or third parties could jeopardize the investigation.

Kernrechtsfrage

Whether continued pretrial detention remained proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the offenses under investigation and the still ongoing, extensive investigation, detention remained proportionate.

Extrahierte Begründung

Many investigative acts were still pending and the volume of evidence and number of persons involved meant the inquiry would take substantial further time.

Kernrechtsfrage

Whether the detention should be extended and how costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The detention was extended until 30 November 2004, and the court fee was set at CHF 1,000 to remain with the main proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the detention grounds persisted, the motion for extension had to be granted; the fee was imposed under the applicable court-fee regulation.

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