Detention confirmed due to flight risk

BK_H129/04,BK_H131/04Bundesstrafgericht05.10.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court's complaints chamber dealt with two joined appeals concerning pre-trial detention in a federal investigation for criminal organization and money laundering. It held that the prosecution's appeal against the Bern-Mittelland detention court's release order was admissible and that the detention court had jurisdiction. On the merits, the chamber found urgent suspicion and a concrete flight risk based on the accused's foreign business ties, assets abroad, and the severity of the expected sentence. It therefore annulled the release order, confirmed detention, declared the accused's own appeal moot, and imposed a CHF 1,000 court fee on him.

Omnilex-Regeste

Art. 44 BStP; pre-trial detention is justified where urgent suspicion exists and concrete grounds, in particular flight risk, are established. The assessment of flight risk may rely on the seriousness of the expected penalty, foreign ties and assets abroad, and the overall circumstances of the investigation. A detention court's release order may be annulled on appeal where the statutory prerequisites are met. If a parallel appeal loses its subject matter because the challenged detention order no longer exists after suspension of effect, it is to be removed from the docket as moot. Costs may be imposed on the unsuccessful party under the applicable federal criminal procedure cost rules.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 5. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Claude-Fabienne Husson Alber- toni Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

gegen

A.______,

Beschwerdegegner

vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Gegenstand Haftbestätigungsentscheid des Haftgerichts III Bern- Mittelland vom 3. September 2004 bzw. Haftbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 3. September 2004

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer BK_H 129+131/04

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Adrian Ettwein (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB sowie u.a. auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren anfangs Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ (nach- stehend „A.“) ausgedehnt wurde; dass die BA A. gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaf- tierungen am 31. August 2004 festnahm; dass das Haftgericht III Bern-Mittelland A._______ mit Entscheid vom 3. September 2004 aus der Haft entliess mit der Begründung, dieses Ge- richt sei für die Haftprüfung örtlich unzuständig; dass A.______ gleichentags gestützt auf einen neuen Haftbefehl der BA vom 3. September 2004 erneut verhaftet wurde und unter gleichem Datum gegen diese erneute Verhaftung Beschwerde (nachstehend „Beschwer- de 2“) erhob; dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der gleichentags gegen den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland von der BA erhobenen Beschwerde (nachstehend „Beschwerde 1“) am Abend des gleichen Tages die aufschiebende Wirkung erteilte (BK_HP 129/04), und damit das Bestehen der Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Be- schwerdekammer provisorisch bestätigte; dass die BA mit Eingabe vom 7. September 2004 die Beschwerde 1 er- gänzte; dass A.______ mit Eingabe vom 13. September 2004 die Beschwerdeant- wort für Beschwerde 1 einreichte; dass gleichentags die BA die Beschwerdeantwort für Beschwerde 2 ein- reichte;

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dass der Vertreter von A.______ mit Schreiben vom 14. September 2004 auf die Replik in Beschwerde 2 verzichtete; dass die BA am 17. September 2004 die Replik, und A._______ am 24. September 2004 die Duplik für die Beschwerde 1 einreichten.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 214ff und Art. 47 Abs. 2 BStP für die Beschwerden 1 und 2 gegeben ist; dass die Beschwerdeführerin in Beschwerde 1 (nachstehend „Beschwerde- führerin“) und der Beschwerdeführer in Beschwerde 2 (nachstehend „Be- schwerdegegner“) gemäss Art. 34 BStP Parteien im Verfahren und durch die angefochtenen Amtshandlungen im rechtlichen Sinne beschwert sind; dass die Frist gemäss Art. 217 BStP in den Beschwerden 1 und 2 eingehal- ten wurde; dass ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 218 BStP bereits vor der Einreichung der Beschwerde gestellt werden kann (Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungs- gesetz, 5. Auflage, München 2003, Engelhardt, § 307 RdNr. 8, S. 1601), und dass dieses Gesuch keinen Formvorschriften untersteht; dass mit dem Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch die einstweilige Rückgängigmachung bereits vollzogener Entscheide ange- strebt werden kann (K.K. Engelhardt, op. cit., § 307 RdNr. 10, S. 1601); dass das von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Haftge- richt III Bern-Mittelland seinen Entscheid in Anwendung von Bundesrecht trifft, und dass auch bezüglich der Anfechtbarkeit dieses Entscheides und der Legitimation dazu Bundesrecht anzuwenden ist, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Haftgericht III Bern- Mittelland gemäss Art. 47 Abs. 2 BStP für die Haftprüfung zuständig war;

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dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen den Entscheid des Haft- gerichtes III Bern-Mittelland Beschwerde zu führen (BGE 125 IV 222); dass in den Beschwerden 1 (BK H 129/04) und 2 (BK H 131/04) materiell die identische Fragestellung besteht, die Frage nämlich, ob am 3. Septem- ber 2004 die Voraussetzungen zur Inhaftierung des Beschwerdegegners gemäss Art. 44 BStP gegeben waren; dass aus diesen Gründen die Verfahren BK H 129/04 und BK H 131/04 zu vereinigen sind; dass der zweite Haftbefehl der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde 1 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, dahingefallen ist, womit die Beschwerde 2 gegen- standslos wurde; dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten, belastenden Beweis- mittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie z.B. die Geschäftskorrespondenz und Buchhal- tungsunterlagen, die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. Au- gust 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis

StGB bestätigen; dass der Beschwerdegegner über jahrzehntelange zahlreiche enge Ge- schäftskontakte insbesondere im europäischen, aber auch im aussereuro- päischen östlichen Ausland verfügt; dass der Beschwerdegegner über Vermögenswerte im Ausland verfügt (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. August 2004, S. 3); dass dem Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden dringenden Tat- verdachts eine schwere Freiheitsstrafe droht; dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP anzu- nehmen ist; dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne wei- teres verhältnismässig ist;

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dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 149 ff. OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement über die Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind; dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- an- gemessen ist; dass der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen im Rahmen der definiti- ven Kostennote (bei Einstellung der Untersuchung oder im Gerichtsverfah- ren) geltend zu machen hat.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 (Be- schwerde 1) wird gutgeheissen und der Entscheid des Haftgerichtes III Bern- Mittelland vom 3. September 2004 wird aufgehoben.
  2. Der Haftbefehl vom 25. August 2004 wird bestätigt.
  3. Die Beschwerde des Beschwerdegegners vom 3. September 2004 (Be- schwerde 2) wird wegen Gegenstandslosigkeit von der Gerichtskontrolle ab- geschrieben.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- gegner auferlegt.

Bellinzona, 5. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

  • Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG). Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

pre-trial detentionflight riskcriminal organizationmoney launderingurgent suspicionmootnesscostsappeal joinder

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the two detention appeals had to be joined and the accused's appeal became moot

Extrahierter Entscheid

The proceedings were joined; the accused's appeal was struck as moot because the prosecution appeal received suspensive effect.

Extrahierte Begründung

Once suspensive effect was granted to the prosecution's appeal, the second detention order ceased to have effect, eliminating the subject matter of the accused's challenge.

Kernrechtsfrage

Whether the accused was lawfully to remain in pre-trial detention on 3 September 2004

Extrahierter Entscheid

Yes. The conditions for detention were met.

Extrahierte Begründung

The file contained sufficient urgent suspicion of participation in or support of a criminal organization and money laundering, the accused had long-standing foreign business contacts and assets abroad, and a severe custodial sentence was likely, creating a concrete flight risk; detention was proportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance order releasing the accused had to be set aside

Extrahierter Entscheid

Yes. The detention court's release order was annulled.

Extrahierte Begründung

The appellate court found the detention court had jurisdiction and that the statutory requirements for detention under federal law were fulfilled.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

A court fee of CHF 1,000 was imposed on the accused.

Extrahierte Begründung

Costs were set under the applicable federal criminal procedure cost rules.

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