No standing to challenge extradition detention order

BK_B225/04Bundesstrafgericht10.01.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Serbian national under extradition proceedings filed a complaint before the Federal Criminal Court’s Complaint Chamber seeking annulment of the extradition detention order and immediate release. The chamber held that no admissible object existed because the applicant had not filed a detention-release request after the Federal Supreme Court had ruled on the matter. Since the detention order itself could no longer be challenged directly, the complaint was not entered into. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; complaint against extradition detention order inadmissible for lack of a procedural object. A person held in extradition detention may at any time request release and may appeal a refusal of that request. Absent such a request, and once the detention order can no longer be attacked directly, the complaint authority must not enter into the matter. The question whether another federal authority remains competent during a pending extradition appeal was left open (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 10. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien A.______,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG); Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_H 225/04

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Sachverhalt:

A. Der serbische Staatsangehörige A.______ (nachfolgend „A.______“) wird verdächtigt, in den Jahren 1999, 2000 und 2003 als Anstifter, Koordinator und Organisator der Armée Nationale Albanaise angehört und mit anderen Personen in Serbien terroristische Handlungen begangen zu haben. In die- sem Zusammenhang habe er die Beschaffung von Waffen und Munition, von militärischem Material und Geld organisiert. Namentlich soll er am 3. Februar 2003 die Ermordung eines Polizeibeamten organisiert und an- schliessend die Täter in seinem Haus versteckt haben. Zudem habe er zu- sammen mit anderen Personen am 2. März 2003 auf einer Strasse und zwischen dem 6. und dem 9. März 2003 bei einer Schule je einen Spreng- körper angebracht, die dann allerdings nicht explodiert seien.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Z.______ vom 22. Oktober 2003 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und weite- rer Straftaten ersuchte Interpol Y.______ am 30. Dezember 2003 um In- haftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung an Serbien und Montenegro.

Am 14. Januar 2004 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 15. Januar 2004 eröffnet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 9. Februar 2004 (Verfahren 8G.8/2004) ab.

B. Mit Note vom 23. Januar 2004 ersuchte die Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A.______. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 9. Februar und 22. März 2004 er- gänzt.

Mit Entscheid vom 7. April 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von A.______ an Serbien und Montenegro für die dem Ersu- chen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erging un- ter der Bedingung, dass die serbischen Behörden A.______ nicht wegen allfälliger politischer Hintergründe verfolgen oder bestrafen (auch nicht in Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für diejeni- gen Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wurde), sowie dem Vor- behalt eines allfälligen bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen Delikts.

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C. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz gelangte A.______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2004 an das Bundesgericht (Verfahren 1A.116/2004). Das Bundesamt für Justiz seiner- seits stellte mit separater Eingabe vom 7. April 2004 beim Bundesgericht den Antrag, es sei die Einrede von A.______, wonach er politisch verfolgt werde, abzulehnen (Verfahren 1A.80/2004).

Mit Entscheid vom 8. Juli 2004 (BGE 130 II 337) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, trat auf den Antrag, es sei die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen, nicht ein und wies die Streitsache zur Neubeurteilung bzw. neuen Antragsstellung an das Bundesamt für Justiz zurück.

D. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte das Bundesamt für Justiz am 3. Dezember 2004 erneut die Auslieferung von A.______. Gleichentags beantragte es dem Bundesgericht gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IRSG wieder- um, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen.

E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 führt A.______ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfügung des Auslieferungshaftbefehls vom 14. Januar 2004 vollumfäng- lich aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (BK act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).

A.______ hält in seiner Beschwerdereplik vom 3. Januar 2005 an seinen Anträgen fest. Auf die Einholung einer Beschwerdeduplik beim Bundesamt für Justiz wurde verzichtet.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen des Staatenverbundes von Serbien und Montenegro richtet sich nach dem Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAÜ vom 15. Oktober 1975 bzw.
  2. März 1978 (SR 0.353.11-12). Soweit dem Beschwerdeführer die Betei- ligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann
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das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde (vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1 m.w.H.). Das EÜBT ist für Serbien und Montenegro seit dem 16. August 2003 in Kraft. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337, 339 E. 1).

2.1 Der in Auslieferungshaft Versetzte kann jederzeit ein Haftentlassungsge- such stellen und ablehnende Verfügungen des Bundesamtes für Justiz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterziehen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; BGE 128 II 355, 359 E. 1.2; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 289).

2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss unbestritten ge- bliebener Darstellung des Beschwerdegegners seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juli 2004 kein Ersuchen um Haftentlassung einge- reicht (BK act. 3, S. 3). Damit aber fehlt es offensichtlich an einem Be- schwerdeobjekt (gegen den Auslieferungshaftbefehl selbst kann keine Be- schwerde mehr geführt werden). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob während eines vor Bundesge- richt hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens betreffend Aus- lieferung bzw. nach Einreichung eines Antrages im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG durch das Bundesamt für Justiz nicht wie bis anhin die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Behandlung von Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen zustän- dig wäre (so noch BGE 128 II 355, 359 E. 1.2 sowie 117 IV 359, 360 f. E. 1a; vgl. auch MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Commentaire, Basel/Genf/München 2004, Art. 50 EIMP N 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N 289 mit zahlreichen Hinweisen).

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und
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Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Januar 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner (im Doppel)

  • Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

extraditiondetentioninadmissibilityrelease requeststandingprocedural objectcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the extradition detention order was admissible without a pending or rejected release request.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because there was no procedural object: the applicant had not filed a detention-release request, and the detention order itself could no longer be separately challenged.

Extrahierte Begründung

Under Art. 50(3) and Art. 48(2) IRSG, a detained person may seek release and appeal a refusal. Here, no such request had been made since the earlier Federal Supreme Court decision, so the chamber could not examine the detention order on the merits.

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