Entscheid vom 15. Dezember 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
und
A.______,
vertreten durch Fürsprecher Michel Stavro
gegen
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweis-
abnahme (Art. 119 i.V.m. Art. 214 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK_B 190/04
Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungs-
richter“) führt eine umfangreiche Voruntersuchung gegen den schweize-
risch-griechischen Doppelbürger A.______ wegen Verdachts der Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Fal-
les. Das Verfahren wurde auf Antrag der griechischen Strafverfolgungsbe-
hörden von der Schweiz und anschliessend auf Antrag des Kantons Bern
durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes übernommen (Art. 340
bis
Abs. 1 StGB).
Es geht beim Strafverfahren um den Tatvorwurf, dass die Brüder A.______
und B.______ in grossen Mengen illegal Amphetamintabletten in Griechen-
land produziert und diese im Zusammenwirken mit C.______ auf Umwegen
nach Westeuropa verkauft haben sollen. Die Brüder A.______ und
B.______ sollen zwischen 1997 und 1999 maximal 980'000 Amphetamin-
tabletten in Schiffsgeneratoren versteckt per Seeweg über die Arabischen
Staaten nach Westeuropa verkauft haben. Die dabei verwendeten Schiffe
sollen der D.______ Ltd. des C.______ gehört haben. C.______ war vor-
erst unbekannten Aufenthaltes, in der Folge stellte er sich dem Strafverfah-
ren in Griechenland.
B. Im Verlaufe der Voruntersuchung stellte der Staatsanwalt ein erstes Mal
am 23. Mai 2003 den Antrag, u. a. auch C.______ als Zeuge ev. Aus-
kunftsperson einzuvernehmen (BK act. 1.4). Im Rahmen des Abschlussver-
fahrens nach Art. 119 BStP (BK act. 1.3) stellte der Staatsanwalt mit Ein-
gabe vom 16. August 2004 mehrere Beweisanträge, u.a. erneut den be-
gründeten Antrag auf Einvernahme von C.______ als Auskunftsperson ev.
Zeuge (BK act. 1.1).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte der Untersuchungsrichter die-
sen Beweisantrag ab (BK act. 1.2).
C. Gegen die ablehnende Verfügung reichte die Bundesanwaltschaft am
- November 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts ein mit dem Antrag, der mit Verfügung des Untersuchungsrich-
ters vom 25. Oktober 2004 abgewiesene Beweisantrag Ziff. 4 lit. a vom
- August 2004 sei gutzuheissen, ohne Kostenerhebung (BK act. 1). Der
Vertreter des Beschuldigten, als Partei im Strafverfahren auch im Be-
schwerdeverfahren angehört, schloss sich diesem Antrag mit Schreiben
vom 9. November 2004 an (BK act. 3). Der Untersuchungsrichter schloss
am 17. November 2004 mit begründeter Eingabe auf Abweisung der Be-
schwerde (BK act. 4). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 24. Novem-
ber 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 6).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird, soweit erfor-
derlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen in freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190
E. 1; 121 II 72, 74 E. 1 a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistellung
der Bundesanwaltschaft (Art. 34 BStP) ist diese gestützt auf Art. 214 BStP
zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der
Bundesanwaltschaft ergibt sich dabei aus deren funktioneller Stellung, in-
dem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Verwirklichung des
Rechts obliegt (BK_B 016/04 E. 2.1).
Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist auf sie einzu-
treten.
2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge ergibt sich aus
Art. 115 und Art. 119 BStP für die Voruntersuchung. Dieses Recht ist zwar
einerseits ein formelles, andererseits aber hinsichtlich seines materiellen
Gehalts von relativer Natur. Der Richter hat nämlich nur solche Beweisbe-
gehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulas-
sen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE
129 I 151, 154; 125 I 127, 135 f.). Diese auf den Sachrichter bezogene
Formulierung gilt mutatis mutandis auch für den Untersuchungsrichter.
2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrages im vor-
liegenden Fall sind die Art. 115 bzw. 119 BStP. Die Tragweite dieser Be-
stimmungen beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstraf-
prozesses heraus, welche auf dem Grundsatz der unmittelbaren Erhebung
der Beweise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) gründet,
andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt gemäss
Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem 1. April 2004) die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts bei der Beweiswürdigung neu auch die während des
Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch können die Parteien
nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue
Beweisabnahmen beantragen.
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113
BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest,
dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die
Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Haupt-
verhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht
verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der
Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem
Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann
zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die
Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weite-
res auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Haupt-
verhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersu-
chungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweis-
erhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B.
wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land,
in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber
auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung
der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptverhandlung
selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittel-
barkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet.
3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und un-
ter Hinweis auf abgehörte Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten
A.______ und C.______ geltend, es ergebe sich daraus, dass C.______ zu
Aussagen im Strafverfahren bereit sei, mithin nicht von einer praktisch un-
durchführbaren Einvernahme gesprochen werden könne. Nachdem dem
Beschuldigten vorgeworfen werde, mit Hilfe bzw. Unterstützung von
C.______ Betäubungsmittel von Griechenland ins Ausland verschoben zu
haben, sei die Einvernahme offensichtlich notwendig. Der Beschuldigte fügt
dem bei und unterstützt den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
erkläre nicht, weshalb C.______ seinerseits in Griechenland nicht befragt
worden sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, aufgrund der Ergebnisse
der Telefonabhörung sei mit keinen weiteren Erkenntnissen zu rechnen.
Ein formelles Rechtshilfeverfahren mit Griechenland, wo sich C.______
jetzt zwar dem Strafverfahren stelle, würde rund vier Monate in Anspruch
nehmen. Vom Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten
A.______ her – der Produktion von Amphetaminen – sei die Einvernahme
nicht zwingend notwendig und vom Aufwand her unverhältnismässig. Über-
dies sei C.______ als Angeschuldigter nicht mehr zur Aussage verpflichtet
und der Erkenntniswert einer allfälligen Aussage sei fraglich.
3.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe
der Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantrag-
ten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren wie dem vorlie-
genden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde
praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Ver-
fahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den
Sachrichter. Daraus ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Partei/en Ob-
liegenheiten im Beschwerdeverfahren. Es ist konkret und unter Hinweis auf
den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die
strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die Beschwerde-
kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Aufstellung und der
darin angefochtenen und eingereichten Aktenstücke entscheiden können.
Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels rein
summarisch.
3.3 Im vorliegenden Fall haben weder Vorinstanz noch Beschwerdeführer oder
Beschuldigter mit ihren Begründungen diesen Anforderungen genügt. So
fehlt es vor allem an einem genauen Beschrieb derjenigen Sachverhaltstei-
le und ihrer Einbettung in den Gesamtsachverhalt, für den die beantragte
Einvernahme beweisbildend sein soll. Im Rahmen der deshalb rein summa-
rischen Prüfung ergibt sich Folgendes:
Für die Relevanz der beantragten Beweiserhebung ergeben sich zwei we-
sentliche Indikatoren: Erstens ist C.______ aufgrund der TK-Protokolle of-
fensichtlich persönlich und unmittelbar in den wohl relevantes Beweisthema
bildenden umfangreichen Transport von Betäubungsmitteln involviert. Auch
die Vorinstanz hat zuerst die Einvernahme von C.______ für massgeblich
erachtet, sah sie doch im Rahmen ihrer in Griechenland durchgeführten
Einvernahmen ursprünglich unter anderem auch diejenige des C.______
vor (siehe Reiseplanung im Rechtshilfeersuchen, act. RH 220015 ff.). Zwei-
tens wird diese Beweiserhebung auch durch den Beschuldigten, also die
Gegenpartei des Beschwerdeführers, die grundsätzlich konträre Interessen
vertritt, unterstützt. Die Aussage des C.______ ist daher offenkundig als
wesentlich für das Beweisthema einzustufen. In Anbetracht der Äusserun-
gen des C.______ in den Telefongesprächen gegenüber A.______ sowie
aufgrund des Umstandes, dass er sich dem Strafverfahren in Griechenland
stellt, kann auch nicht zum Vornherein angenommen werden, er werde die
Aussage verweigern.
Verbindet man im konkreten Fall diese Überlegungen mit den Ausführun-
gen (s. oben E. 2.2) zur Prozessökonomie im Hauptverfahren, so wird au-
genscheinlich, dass die beantragte Beweiserhebung im Ausland durch den
Sachrichter die Hauptverhandlung erheblich verzögern würde. Die Erhe-
bung ist daher in der Voruntersuchung vorzunehmen, was zum Schutz der
Beschwerde führt.
- Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer
anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu erheben und aufzuerlegen.
Andererseits hat sich der Beschuldigte berechtigterweise am Beschwerde-
verfahren beteiligt und ist mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen. Er
hat somit Anspruch auf eine Entschädigung seiner Anwaltskosten. Die Ent-
schädigung wird nach Ermessen festgesetzt, da der Vertreter des Beschul-
digten keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über
die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR
173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl.
MwSt.) von Fr. 300.-- angemessen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird geschützt, und der Untersuchungsrichter wird ange-
wiesen, dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.______ stattzugeben.
-
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
-
A.______ wird für das Beschwerdeverfahren durch die Kasse des Bundes-
strafgerichts im Betrage von Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) entschädigt.
Bellinzona, 28. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
-
Herr Fürsprecher Michel Stavro (im Doppel)
-
Schweizerische Bundesanwaltschaft
-
Eidgenössisches Untersuchungsrichtersamt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.