No jurisdiction over secrecy waiver for federal prosecutors

BK_A036/04Bundesstrafgericht30.04.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Prosecutor's Office requested that a federal prosecutor be released from official secrecy so he could be examined in a criminal investigation linked to the Crossair crash and a possible breach of secrecy. The Criminal Appeals Chamber held that it lacked jurisdiction to decide the request. It reasoned that the competent authority under the Civil Service Ordinance is the Federal Council, which may authorize the Federal Prosecutor and federal prosecutors to testify about matters learned in office. The request was therefore not entertained, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 320 Ziff. 2 StGB; Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 BPV: Entbindung des Bundesanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und ihrer Stellvertreter vom Amtsgeheimnis; Zuständigkeit des Bundesrates. Die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde beseitigt die Strafbarkeit der Offenbarung. Für die bundesanwaltlichen Amtspersonen ist die in der BPV ausdrücklich vorgesehene Ermächtigung des Bundesrates als spezielle und abschliessende Zuständigkeitsordnung zu verstehen. Eine richterliche Aufsichtskompetenz der Beschwerdekammer vermag diese Regelung nicht zu verdrängen, da andernfalls Art. 94 Abs. 3 BPV leerlaufen würde (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_A 036/004

Entscheid vom 30. April 2004 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsan- walt des Bundes X.______, Taubenstrasse 16, 3003 Bern Gesuchstellerin

Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

  • 2 -

Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 2. Februar 2004 in Zusammenhang mit dem Absturz einer Crossair-Maschine bei Bassersdorf am 24. November 2001 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Ver- dachts fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (Art. 125 und 117 StGB i.V.m. Art. 98 des Luftfahrtgesetzes; vgl. Medien- mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2004). Aufgrund einer vermuteten Indiskretion im vorerwähnten Verfahren und einer in der Folge gegen Unbekannt eingereichten Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverlet- zung setzte der Bundesrat am 7. April 2004 A. ______ als ausserordentli- chen Bundesanwalt ein. Letzterer beabsichtigt, am 5. Mai 2004 einerseits die Verfahrensakten einzusehen und andererseits den Staatsanwalt des Bundes, X.______, als Auskunftsperson einzuvernehmen.

B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 29. April 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Staatsanwalt des Bundes, X.______, im vorerwähnten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Diese Entbindung will sie gegebenenfalls auch als „Ermächtigung zur Aussage“ nach Art. 94 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) verstanden wissen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB ist der Amtsgeheimnisträger nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart. Wer die vorgesetzte Behörde ist, ist nach Verwaltungs- bzw. Organisationsrecht zu entscheiden (T RECHSEL, Kurzkommentar,
  2. Aufl., Bern 1997, N 12 zu Art. 320 StGB; BSK StGB II-O BERHOLZER, Ba- sel 2003, Art. 320 N 14). Die Bundesanwaltschaft steht administrativ unter der Aufsicht des Bundes- rates (Art. 14 BStP). Dies bedeutet indessen nicht, dass dem Bundesrat die Kompetenz zur Entbindung des Bundesanwaltes vom Amtsgeheimnis nicht zustehen würde (in diesem Sinne B ÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Enga- gement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 172). Art. 94 Abs.
  • 3 - 3 i.V.m. Art. 2 BPV sieht denn auch ausdrücklich vor, dass der Bundesrat den Bundesanwalt, die Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter ermächtigen kann, als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben, und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, zu äussern. Demgemäss liegt die Zuständigkeit zur Entbindung eines Staatsanwaltes des Bundes von der Wahrung des Amtsgeheimnis- ses beim Bundesrat, weshalb auf das vorliegende Gesuch vom 29. April 2004 nicht eingetreten werden kann (anders noch der Entscheid der Ankla- gekammer des Bundesgerichts vom 4. September 2002 [8G.98/2002]). Mit den vorstehenden Ausführungen ist auch gesagt, dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht unter eine allfällige Aufsichtsfunktion der Be- schwerdekammer über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und in der Voruntersuchung in Bundesstrafsachen fallen würde (ob und – bejahendenfalls – in welchem Umfang eine solche Aufsicht im Lichte von Art. 28 Abs. 2 SGG sowie mit Blick auf Art. 11 aBStP besteht, braucht zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht beurteilt zu werden). Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdekammer für die Amtsgeheimnisentbindung des Bun- desanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter immer dann zuständig wäre, wenn sich letztere über Wahrnehmungen im Zu- sammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bzw. ei- ner Voruntersuchung in Bundesstrafsachen zu äussern hätten. Damit wür- de aber die Regelung in Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 BPV ihres Sinnes be- raubt, sind doch kaum Fälle vorstellbar, in welchen die vorerwähnten Per- sonen über „Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen“ (Art. 94 Abs. 3 BPV), aussagen sollen, die nicht in Verbindung mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder einer Voruntersuchung stehen. Ein derartig komplizierte und unzweckmässige Regelung dürfte kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass mit Erlass der BPV, welche am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, in allgemeiner Weise den Bundesrat für die Entbindung des Bundesanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertre- ter vom Amtsgeheimnis für zuständig erklärt werden sollte. Dem entspricht, dass bei einer Amtsgeheimnisentbindung unter Umständen Interessenab- wägungen vorgenommen werden müssen, die nicht allein strafverfolgungs- rechtlichen Gesichtspunkten zu genügen haben. Auch in dieser Hinsicht erscheint die Zuständigkeit des Bundesrates sachlich gerechtfertigt.

  • 4 -

  1. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft um Entbindung vom Amtsgeheimnis vom 29. April 2004 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 4. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes X.______, Taubenstrasse 16, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

official secrecyjurisdictionfederal prosecutorsupervisory authoritycriminal investigationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Criminal Appeals Chamber had jurisdiction to release a federal prosecutor from official secrecy

Extrahierter Entscheid

The power to authorize disclosure by a federal prosecutor lies with the Federal Council, not with the Criminal Appeals Chamber.

Extrahierte Begründung

Art. 320 no. 2 StGB allows disclosure with written consent of the competent superior authority. Under Art. 94 para. 3 in conjunction with Art. 2 BPV, the Federal Council is expressly empowered to authorize the Federal Prosecutor, federal prosecutors, and deputies to testify about matters learned in office. A separate supervisory competence of the chamber would undermine this specific rule.

Kernrechtsfrage

Costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court found no basis to levy costs.

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