Competence in appeal limited to costs; file transferred to BAKOM

BK.2011.12,BP.2011.21Bundesstrafgericht27.06.2011Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

BAKOM issued a summary penalty order against A. for an intentional violation of the Radio and Television Act and imposed costs. A., through B., filed a complaint to the I. Beschwerdekammer seeking full review and legal aid. The chamber held that it was not competent to review the merits because a request for judicial review must be filed with the issuing administration under Art. 72 VStrR. It therefore transmitted the submissions to BAKOM, removed both the appeal and the legal-aid file from the register, and waived court costs on equitable grounds.

Omnilex-Regeste

Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR; Art. 96 Abs. 1 VStrR; Zuständigkeit der Beschwerdekammer bei Strafverfügungen: Verlangt die betroffene Person die gerichtliche Beurteilung, ist das Begehren innert zehn Tagen bei der erlassenden Verwaltungsbehörde einzureichen. Die I. Beschwerdekammer ist in diesem Fall nicht zur materiellen Überprüfung der Strafverfügung berufen; ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf Beschwerden gegen das Kostenerkenntnis, sofern keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (E. 1). Hält der Beschwerdeführer am Begehren um gerichtliche Beurteilung fest, ist die Eingabe zuständigkeitshalber an die verfügende Behörde weiterzuleiten. Wird das Verfahren dadurch erledigt, sind das Beschwerdeverfahren und ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben; Gerichtskosten können aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 27. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,

Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.12 Nebenverfahren: BP.2011.21

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) A. mit Strafver- fügung vom 26. April 2011 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) schuldig sprach, diesen zu einer Busse verurteilte und ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten auferlegte (act. 1.1);

    1. hiergegen durch seinen Vertreter mit „Rekurs“ vom 27. Mai 2011 an die
    2. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u. a. die Auf-

    hebung der Strafverfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen

    Rechtspflege verlangte (act. 1);

  • die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 31. Mai 2011 darauf hin- wies, dass sie lediglich unter den in Art. 96 Abs. 1 VStrR genannten Vor- aussetzungen zur Überprüfung des Kostenerkenntnisses zuständig sei, und ihn sinngemäss aufforderte, seinen Beschwerdeantrag zu erläutern bzw. zu begründen (act. 3);

  • A. in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 am Antrag auf eine materielle Überprüfung der gegen ihn ergangenen Strafverfügung festhält und u. a. um Weiterleitung der Angelegenheit ans BAKOM ersucht (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann, wobei das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR);

  • bei der I. Beschwerdekammer lediglich gegen das Kostenerkenntnis Be- schwerde geführt werden kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung ver- langt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

  • die I. Beschwerdekammer die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem BAKOM zu übermitteln hat, nachdem der Beschwerdeführer an seinem An- trag auf gerichtliche Beurteilung festhält;

  • 3 -

  • die I. Beschwerdekammer demnach das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abzuschreiben hat;

  • aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. die ähnliche Sachlage im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.43 vom 13. Mai 2011);

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Beschwerdeverfahren BK.2011.12 und das Nebenverfahren BP.2011.21 werden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

  2. Die Eingaben des Beschwerdeführers (act. 1, 1.1 und 5 sowie die dazugehö- rigen Briefumschläge im Original) werden zuständigkeitshalber an das BA- KOM weitergeleitet.

  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 28. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • B.
  • Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

summary penalty orderjurisdictioncost orderjudicial reviewlegal aidtransfer of casecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the chamber had jurisdiction to review the substance of the summary penalty order.

Extrahierter Entscheid

The chamber could not review the merits; only a cost order may be challenged before it when no judicial review is requested.

Extrahierte Begründung

Under Art. 72 VStrR, a person fined by a summary penalty order must request judicial review from the issuing administration within ten days. Under Art. 96 Abs. 1 VStrR, the chamber is competent only for complaints against the cost order if no judicial review is sought.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's filing had to be forwarded to BAKOM.

Extrahierter Entscheid

Yes. Since the appellant maintained the request for judicial review, the chamber had to transmit the filing to the competent administrative authority.

Extrahierte Begründung

Because the request concerned judicial review rather than a mere challenge to costs, the matter had to be sent to the authority that issued the penalty order.

Kernrechtsfrage

Whether the legal-aid proceeding should continue.

Extrahierter Entscheid

No. The legal-aid request was closed together with the appeal file as the proceedings were concluded administratively.

Extrahierte Begründung

Once the chamber declined substantive review and transferred the file, the ancillary legal-aid proceeding was likewise to be removed from the case register.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed for reasons of fairness.

Extrahierte Begründung

The chamber waived costs on equitable grounds given the procedural posture and comparable case law.

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