Entscheid vom 30. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2010.9
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit August 2005 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „schwarzen Kassen“ zwecks
Bestechung fremder Amtsträger durch die B. AG. Dieses Verfahren wurde
im Laufe der Jahre sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht
mehrfach ausgedehnt, so u. a. mit Verfügung vom 4. Februar 2005 auf A.
wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305
bis
StGB. Mit Verfü-
gung vom 8. Oktober 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. ge-
richtete Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 106 BStP ein (act. 2.1).
B. Mit Gesuch vom 27. Oktober 2010 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft
und ersucht diese um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 10'197.--
für seine Aufwendungen im eingestellten Ermittlungsverfahren (act. 1).
Am 23. November 2010 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Gesuch
zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts und beantragt, A. sei für den geltend gemachten Verteidi-
gungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenan-
satz von deren Verteidigerin von Fr. 300.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- her-
abzusetzen; dementsprechend sei die geltend gemachte Kostenpauschale
auf Fr. 217.80 herabzusetzen (act. 2).
Mit Eingabe vom 26. November 2010 erklärte sich A. mit den Anträgen der
Bundesanwaltschaft einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine
Gesuchsreplik (act. 6). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am
29. November 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
- Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP)
mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3
vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2
vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im
Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
8. Oktober 2010 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich
des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren
Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter-
suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter-
suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die
Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter-
suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen
verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1,
TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju-
ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu-
chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel-
ler von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Den Ausführungen in der
Einstellungsverfügung zufolge habe sich ergeben, dass die ursprünglich in-
kriminierten und zeitweise beschlagnahmten Vermögenswerte, an denen
der Gesuchsteller wirtschaftlich berechtigt ist, legaler Herkunft sind. Zudem
fehle es auf Grund des in Deutschland gegen den Gesuchsteller geführten
Strafverfahrens an einer Vortat zur Geldwäscherei (vgl. hierzu act. 2.1,
S. 3). Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten des nun-
mehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei An-
haltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich-
tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an-
dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der
Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das
Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl-
tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen
verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Vorliegend war der Beizug einer Verteidigerin während des gerichtspolizei-
lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig,
sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Hin-
sichtlich einzelner der in der vom Gesuchsteller eingereichten Honorarnote
enthaltenen Posten drängen sich jedoch die nachfolgenden kurzen Bemer-
kungen auf.
3.3
3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes-
strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent-
schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf
das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver-
fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei-
de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2;
BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006,
E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes-
tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und
rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach
der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von
Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach
der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und
Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver-
dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an
und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260
ter
StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem-
ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009,
E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No-
vember 2008, E. 2.3.3). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar
auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-, Verpflegungs-,
Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Regle-
ments). Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt
(Art. 4 Abs. 2 des Reglements). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfer-
tigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschal-
betrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Reglements).
3.3.2 Die Verteidigerin des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah-
rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden
geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1.1) und auf
Grund der Schwere des Tatvorwurfs gerechtfertigt. Die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vorliegenden
Entschädigungsbegehrens von 3 Stunden sind jedoch nicht gestützt auf
Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festlegung der Entschädigung
für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten ste-
hende E. 5.2). Der ursprünglich geltend gemachte Stundenansatz von
Fr. 300.-- ist praxisgemäss auf Fr. 220.-- zu reduzieren, nachdem es sich
vorliegend um einen sowohl tatsächlich wie rechtlich durchschnittlich
schwierigen Fall handelt. Der Gesuchsteller erklärte sich denn auch im
Rahmen seiner Gesuchsreplik mit dieser Kürzung ausdrücklich einverstan-
den (act. 6). Der entschädigungsberechtigte Honoraraufwand beläuft sich
demnach auf Fr. 6'600.--.
3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwandpauschale für Auslagen fehlt
es vorliegend an besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des
Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah-
ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31); solche werden auch nicht
geltend gemacht, weshalb die entsprechend veranschlagte Pauschale bei
der Ausrichtung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann.
3.3.4 Da der Gesuchsteller im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltlichen
Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer
(Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bun-
desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer-
gesetz, MWSTG; SR 641.20).
-
Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge-
suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver-
fahren mit insgesamt Fr. 6'600.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Ge-
suchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei ei-
nem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr
von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstat-
ten.
5.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei
der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be-
rücksichtigt (vgl. E. 3.4). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge-
suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen
Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 600.--
(inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den
Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 6’600.-- (ohne
MwSt.) zu entschädigen.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
-
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf-
gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
-
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der
I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen,
ohne MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 30. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Romy
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.