Withdrawal ends detention complaint proceedings; appellant bears costs

BH.2009.9Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer08.06.2009Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The I. Complaint Chamber of the Federal Criminal Court dealt with a complaint against a detention order in a customs criminal investigation. After the appellant withdrew the complaint during the exchange of submissions, the court held that the withdrawal immediately terminated the proceedings and struck the case from the docket. It also held that the withdrawing appellant must bear the court costs. The fee was set at CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 30 SGG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 62 ff. BGG; Rückzug der Beschwerde im Strafverfahren: Der Rückzug einer Beschwerde beendet das Verfahren sofort, ohne dass über die Begründetheit zu befinden ist. Die Sache wird als erledigt abgeschrieben. Kostenrechtlich gilt die zurückziehende Partei als unterliegende Partei; ihr sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 8. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz ANKLAGEKAMMER DES KANTONS THURGAU,

Gegenstand Vorläufige Festnahme (Art. 51 VStrR); Verhaftung (Art. 52 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2009.9

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „Zollverwaltung“) gegen den Beschwerdeführer eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) sowie gegen das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) führt (act. 3.4);

  • die Zollverwaltung den Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 vorläufig fest- nahm (act. 3.5) und am folgenden Tag beim Präsidenten der Anklagekam- mer des Kantons Thurgau gegen den Beschwerdeführer Antrag auf einen Haftbefehl stellte (act. 3.7);

  • der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau gegen den Be- schwerdeführer am 19. Mai 2009 einen Haftbefehl im Sinne von Art. 53 VStrR erliess und diesen in Untersuchungshaft versetzte (act. 3.8);

  • der Beschwerdeführer hiergegen am 20. Mai 2009 an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und um seine sofortige Entlas- sung aus der Untersuchungshaft ersuchte (act. 1);

  • der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels mit Eingabe vom

  1. Mai 2009 seine Beschwerde zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (act. 4);
  • der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

  • das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

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und erkennt:

  1. Das Verfahren wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Eidgenössische Zollverwaltung
  • Anklagekammer des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

withdrawaldetentioncostscustoms criminal investigationproceedings terminated

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the detention complaint proceedings should be terminated after the appellant withdrew the appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The withdrawal immediately ends the dispute, so the case is struck from the docket as closed.

Extrahierte Begründung

Under the cited procedural rules, a party's withdrawal terminates the proceedings without further review of the merits.

Kernrechtsfrage

Who must bear the court costs after the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs as the withdrawing and thus unsuccessful party.

Extrahierte Begründung

The withdrawing party is treated as the losing party for costs purposes; the fee was set at CHF 200.

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