Clarification request inadmissible for lack of defective dispositif

BH.2005.44Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer30.11.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court's Appeals Chamber rejected the Bundesanwaltschaft's request to clarify its earlier decision BH.2005.30 on cost allocation. It held that clarification is limited to an unclear, incomplete, contradictory, or erroneous dispositif, and that the applicant had not alleged such a defect. The chamber therefore declined to enter into the request. It also ordered that no court costs be charged for the clarification proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 OG; Erläuterung nur bei mangelhaftem Dispositiv. Gegenstand des Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs ist grundsätzlich allein das Dispositiv. Eine Erläuterung kommt nur in Betracht, wenn dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist, in sich oder im Verhältnis zu den Erwägungen widersprüchlich erscheint oder einen Redaktions- bzw. Rechnungsfehler enthält. Fehlt eine solche Rüge bzw. betrifft das Begehren lediglich die Begründung oder die Kostenfolgen ohne aufzuzeigen, dass der Rechtsspruch selbst mangelhaft ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (consid. betreffend Art. 145 OG).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 30. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,

Gesuchsgegner

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Erläuterungsgesuch für den Entscheid BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 145 OG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.44

  • 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Beschwerdekammer mit Entscheid BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 ei- ne Beschwerde von A. (nachfolgend „A.“) betreffend die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs guthiess, keine Kosten erhob und die Schweizeri- sche Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) verpflichtete, A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen;

  • die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 10. November 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der vorer- wähnte Entscheid sei in Bezug auf die Kosten zu erläutern (act. 1);

  • mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde;

  • gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG i. V. m. Art. 145 Abs. 1 OG auf schriftliches Ge- such einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids vorge- nommen wird, wenn der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungs- gründen im Widerspruch steht oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält;

  • Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv des Entscheids ist, und Erwägungen der Erläuterung nur unterliegen, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Erwägungen ermittelt werden kann (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51, 53 E. 1);

  • die Gesuchstellerin nicht geltend macht, das Dispositiv des Entscheids sei mangelhaft im Sinne des Art. 145 Abs. 1 OG oder aus sich heraus nicht ver- ständlich, weshalb auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist;

  • für den vorliegenden Entscheid keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG);

  • die Gesuchstellerin im Übrigen durch blossen Verzicht auf eine Vernehmlas- sung ihre Parteistellung nicht verliert und bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGE 123 V 159 E. 4b);

  • sie dem Kostenrisiko vielmehr nur durch explizite Anerkennung der Be- schwerde entgehen kann.

  • 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 1. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft,
  • Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

clarification requestdispositifinadmissibilitycourt costsprocedural motion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the clarification request concerning the prior cost ruling was admissible.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because the applicant did not claim that the dispositive part of the prior decision was defective or unintelligible on its face.

Extrahierte Begründung

Clarification under Art. 31 Abs. 1 SGG in conjunction with Art. 145 Abs. 1 OG is available only when the dispositif is unclear, incomplete, contradictory, or contains drafting/calculation errors. The applicant challenged only costs, without showing a defect in the dispositif itself; therefore the chamber could not enter into the request.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the clarification proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The chamber expressly ordered that no court costs be imposed in this matter.

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