Reconsideration of legal aid granted after new evidence of bail payer

BH.2005.37Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer04.01.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested reconsideration of an earlier Federal Criminal Court order that had refused free legal aid because the source of a CHF 10,000 bail payment was unclear. He relied on a municipal letter showing that the municipality had actually paid the bail. The court treated the filing as a reconsideration request, held that the new document was a material fact affecting the assessment of financial need, and found indigence established. It therefore granted legal aid, confirmed the earlier decision in all other respects, fixed a reduced court fee of CHF 600, ordered CHF 500 compensation from the respondent, and instructed the court treasury to pay CHF 1,000 in remaining counsel fees, subject to later reimbursement by the applicant once able.

Omnilex-Regeste

Reconsideration under the general law of administrative procedure; free legal aid and indigence: a reconsideration request is admissible where the applicant invokes a new material fact not available in the earlier proceedings. Although reconsideration is generally an informal remedy conferring no right to review, a significant newly established fact affecting the financial assessment can justify reopening the earlier decision. If the new fact shows that a third party paid the bail amount and thereby clarifies the applicant’s economic situation, indigence may be affirmed and legal aid granted. The court may then amend the prior dispositive part only to the extent necessary, leaving the remaining provisions in force (consid. on reconsideration and need).

Gesamter Gesetzestext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.37

Entscheid vom 30. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER- NATIONALE RECHTSHILFE, SEKTION AUSLIE- FERUNG, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner

Gegenstand Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerde- kammer BH.2005.37 vom 6. Dezember 2005 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (Kosten und Ent- schädigung)

  • 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 6. De- zember 2005 (Verfahren BH.2005.37) die Beschwerde des Beschwerde- führers und Gesuchstellers vom 27. Oktober 2005 infolge Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb und dessen Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege mangels Angaben über die Herkunft der für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft bezahlten Kaution von Fr. 10'000.-- abwies;

  • der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezem- ber 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Bezug- nahme auf den Entscheid vom 6. Dezember 2005 sinngemäss beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

  • der Beschwerdeführer und Gesuchsteller sich zur Begründung seines Ge- suchs auf ein Schreiben der Gemeinde B. vom 7. November 2005 abstützt, welches belegt, dass die Kaution im Umfang von Fr. 10'000.-- für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft von ebendieser be- zahlt worden ist (act. 11.1);

  • der Beschwerdeführer und Gesuchsteller geltend macht, dieses Schreiben habe sich mit Sicherheit in den Haftakten befunden (vgl. act. 11, S. 2);

  • sich indessen besagtes Schreiben, welches nach der Vernehmlassung des Beschwerdegegners und Gesuchsgegners vom 4. November 2005 datiert, in den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugestellten Akten nicht befand;

  • für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht der geringste Anlass zur Annahme bestand, die Wohnsitzgemeinde könnte als Kautions- leisterin aufgetreten sein;

  • es sich beim Entscheid vom 12. Dezember 2005 um einen prozessleiten- den Entscheid handelt, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Be- schwerde ans Bundesgericht gegeben ist, und die entsprechende Rechts- mittelfrist noch nicht abgelaufen, der Entscheid mithin noch nicht formell rechtskräftig ist;

  • das vorliegende Gesuch daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln ist;

  • 3 -

  • Art. 12 IRSG auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, welches in Art. 58 Abs. 1 die Wiedererwägung erwähnt, sich die Verweisnorm des IRSG jedoch nur an die Bundesverwaltungsbehörden richtet;

  • die Wiedererwägung weder im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP; SR 312.0), welches in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht grundsätzlich (Art. 30 SGG) und für das Verfahren der Überprüfung der Auslieferungshaft im Speziellen aufgrund der Verweisnorm von Art. 48 Abs. 2 IRSG anwendbar ist, noch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110), auf welches Art. 31 Abs. 1 SGG mit Bezug auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Ent- scheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist, gere- gelt ist;

  • das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers daher gemäss den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zu behan- deln ist;

  • die als formloser Rechtsbehelf zu qualifizierende Wiedererwägung grund- sätzlich keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, es sei denn, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge- ändert oder der Gesuchsteller mache erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich 2002, N. 1832 f.), was vorliegend nicht zutrifft;
  • der Umstand der Kautionszahlung durch die Wohnsitzgemeinde eine neue erhebliche Tatsache bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermö- genssituation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers darstellt;

  • unter der Berücksichtigung dieses Umstandes und der übrigen dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers und Gesuchstellers dargetan ist;

  • sich die Wiedererwägung des Entscheids vom 6. Dezember 2005 in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher rechtfertigt und dieses gutzuheissen ist;

  • 4 -

  • dem Verteidiger des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Resthono- rar von Fr. 1'000.-- von der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen ist;

  • der Entscheid im Übrigen zu bestätigen ist,

und erkennt:

Das Gesuch um Wiedererwägung wird gutgeheissen und das Dispositiv des Ent- scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezem- ber 2005 lautet wie folgt:

  1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwer- deführer auferlegt, und angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

  5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Resthonorar von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

  6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 3 und das Resthonorar gemäss Ziffer 5 an die Gerichtskasse zurückzubezah- len, sobald er dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 4. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

  • 5 -

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Beat Hess
  • Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslie- ferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

reconsiderationfree legal aidindigencenew evidencebailextraditioncourt costscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration request was admissible as an extraordinary remedy against the still non-final procedural order.

Extrahierter Entscheid

The request had to be treated as a reconsideration request under general administrative law principles because the prior order was still not formally final.

Extrahierte Begründung

The court held that reconsideration is not expressly regulated in the applicable extradition and federal criminal procedure statutes, so general administrative-law rules apply; despite being generally informal and non-claim-creating, reconsideration may be entertained when new significant facts are shown.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant proved indigence for purposes of free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Indigence was established in light of the newly produced evidence that the municipality paid the CHF 10,000 bail and the remaining financial circumstances.

Extrahierte Begründung

The municipal letter constituted a new material fact relevant to income and assets, and when considered together with the other circumstances, it demonstrated inability to bear the costs.

Kernrechtsfrage

Whether the prior refusal of legal aid should be revised.

Extrahierter Entscheid

The prior refusal was reconsidered and replaced by a grant of legal aid.

Extrahierte Begründung

Because the new fact was material to the assessment of financial need, reconsideration of the earlier decision was justified.

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