Pretrial detention lifted for breach of speedy-trial duty

BH.2005.30Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer21.10.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed the refusal of his further request for release from pretrial detention in a federal criminal investigation concerning aggravated narcotics offenses and participation in a criminal organization. The court held the complaint admissible and maintained that urgent suspicion and flight risk still existed, and that detention remained proportionate. However, it found a serious violation of the duty to expedite the proceedings: after an earlier warning, only minimal investigative steps had been taken for several months. For that reason, the complaint was allowed and A. had to be released from detention, subject to substitute measures. No court costs were charged, and the Federal Prosecutor's Office was ordered to pay CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 44, 52 Abs. 2, 53 und 54 BStP; Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV: Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen besonderen Haftgrund voraus und bleibt trotz erheblicher Haftdauer zulässig, solange die mutmassliche Freiheitsstrafe die bisherige Haftdauer deutlich übersteigt. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot führt zur Haftentlassung nur, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Behörden erkennbar nicht willens oder nicht fähig sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben. Liegen die übrigen Haftgründe weiterhin vor, sind zur Entlassung geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen; deren Ausgestaltung richtet sich nach Fluchtgefahr und persönlichen Verhältnissen. Bei Obsiegen sind Kosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Gesamter Gesetzestext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.30

Entscheid vom 21. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. (nachfolgend „A.“) und weitere Beschul- digte eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beteili- gung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte das Untersuchungsrichteramt am 30. Ap- ril 2004 einen Haftbefehl gegen A. wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus und veranlasste am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol. Am 20. Juli 2004 wurde A. in Z. festgenommen und befindet sich seither in Un- tersuchungshaft (act. 1.1; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005).

B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. gegen die Abweisung zweier Haftentlassungsgesuche geführten Beschwerden am 17. November 2004 und am 4. Mai 2005 kostenfällig ab (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005). Am 16. September 2005 stellte A. ein weiteres Entlas- sungsgesuch beim Untersuchungsrichteramt, welches nach Einholen der ablehnenden Stellungnahme der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) mit Verfügung vom 26. Septem- ber 2005 ebenfalls abgewiesen wurde (act. 1.1.).

C. Gegen diese Abweisung lässt A. durch seinen amtlichen Verteidiger am 28. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 26. September 2005 sei aufzuheben, und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungsbehörde zu verpflichten, die Voruntersu- chung bis Ende Oktober 2005 abzuschliessen, ansonsten er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen sei (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 5. Okto- ber 2005 auf eine Stellungnahme (act. 3).

Gleichentags verzichtete auch die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 4).

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Mit Beschwerdereplik vom 6. Oktober 2005 hält A. an seinen Anträgen vollumfänglich fest (act. 5). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 9).

D. Auf Aufforderung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts reichte das Untersuchungsrichteramt am 10. Oktober 2005 eine Aufstellung der seit dem 4. Mai 2005 getätigten Ermittlungshandlungen ein. Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. und der Bundesanwaltschaft vom Unter- suchungsrichteramt direkt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7 und 10).

Der Vertreter von A. verzichtete am 18. Oktober 2005 auf eine weitere Stel- lungnahme (act. 13).

Die Bundesanwaltschaft bezog zu dieser Eingabe des Untersuchungsrich- teramtes ebenfalls am 18. Oktober 2005 Stellung (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu- chungsrichter oder Bundesanwalt kann bei der Beschwerdekammer ge- mäss Art. 52 Abs. 2 BStP Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht nach Massgabe von Art. 214 Abs. 2 BStP den Parteien und einem je- den zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ab- lehnenden Verfügung einzureichen.

1.2 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs datiert vom 26. Septem- ber 2005 und ging tags darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers ein. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. September 2005 ist die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1 und 1.1). Der sich in Untersu- chungshaft befindende Beschwerdeführer ist überdies durch die angefoch-

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tene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

  1. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu- chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

  2. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, es bestehe gegen ihn nach wie vor kein genügender dringender Tatverdacht. Nachdem die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts diesen aber schon in den beiden früheren Entscheiden bejaht habe, verzichte er darauf, diese Frage erneut zu erör- tern und verweise auf die bereits ergangenen Entscheide.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich bezüglich des Tatverdachts weitere Ausführungen, zumal die Beweislage keine wesentlichen Änderungen er- fahren hat. Es kann somit ohne Weiteres auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in den genannten Entscheiden verwiesen werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 E. 3 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 3). Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist somit weiterhin gegeben.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr erneut bestreiten, indem er auf seine Ausführungen in der Be- schwerde vom 19. April 2005 verweist und erklärt, an seiner persönlichen Situation habe sich nichts verändert.

Mangels wesentlicher Veränderungen an der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kann damit auf die Ausführungen der Beschwerde- kammer im Entscheid vom 4. Mai 2005 abgestellt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Fluchtgefahr weiter vor, diese sei durch den Zeitablauf weiter relativiert worden, da ihm nunmehr lediglich eine Reststrafe von sechs Monaten verbleibe.

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Wie die Beschwerdekammer in den beiden früheren Entscheiden ausge- führt hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. No- vember 2004 E. 4.1.2 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.1), muss der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe rech- nen, welche die Grenze des bedingten Strafvollzugs mutmasslich über- steigt. Überdies fallen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen in die ihm auferlegte Probezeit einer früheren, bedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von einem Jahr, die bei einer Verurteilung aller Voraus- sicht nach zu widerrufen sein wird. Im Falle eines Schuldspruchs ist somit mit einer Freiheitsstrafe von mutmasslich mindestens 30 Monaten zu rech- nen. Selbst unter Berücksichtigung der nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB möglichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 2) läge die bisher erstandene Untersuchungshaft von rund 15 Monaten noch deutlich unter der mutmasslichen Dauer des gegebenenfalls zu erwartenden Straf- vollzugs. Damit vermag der vorgebrachte Einwand die bestehende Flucht- gefahr zwar etwas zu relativieren, jedoch nicht zu beseitigen.

Es kommt dazu – wie im Entscheid vom 4. Mai 2005 ausgeführt – dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Verurteilung wegen qualifizierten Be- täubungsmittelhandels mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen muss. Sein Interesse am Verbleib nur zum Zweck der Verbüssung einer Reststrafe muss demnach als entsprechend tief eingestuft werden.

Die Beschwerde erweist sich folglich betreffs die Fluchtgefahr als unbe- gründet.

  1. Der Beschwerdeführer lässt mit Blick auf die bisher rund 15 Monate dau- ernde Untersuchungshaft deren Verhältnismässigkeit rügen und spricht mit der Bemerkung, es seien seit dem 24. September 2004 keine für ihn er- kennbare Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden, die Fra- ge der Verletzung des Beschleunigungsgebots an.

5.1 Untersuchungshaft ist dann unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Untersuchungshaft darf daher nur solange er- streckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwar- tenden Strafe heranreicht. Insofern besteht eine Art absoluter Höchstdauer der Untersuchungshaft (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5a; 124 I 208, 215 E. 6).

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An der Einschätzung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Entscheiden BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 betreffend die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe kann – wie sub Ziffer 4.2 hiervor dargelegt – ohne Weiteres fest- gehalten werden. Die Untersuchungshaft ist mit Blick auf die bei einer Ver- urteilung zu erwartenden Dauer des Freiheitsentzugs weiterhin verhältnis- mässig.

5.2 Die Untersuchungshaft verstösst sodann gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV, wenn die festgenommene Person nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt wird. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleuni- gung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersu- chungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleuni- gung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzö- gerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Ver- fahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.256/2002 vom 5. Juni 2002 E. 2.1.1 und 2.1.2 = Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.1.1 und 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hielt in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2005 sinngemäss fest, die Vorinstanz habe seit Novem- ber 2004 keine den Beschwerdeführer betreffenden Untersuchungshand- lungen vorgenommen. Sie hielt indessen die damals bereits eingetretene Verfahrensverzögerung noch nicht für schwer im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung und liess es damit genügen, die Vorinstanz anzu- halten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr mit besonde- rer Beförderlichkeit voranzutreiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2). Bei den seither vorgenommen Unter- suchungshandlungen handelt es sich mit Ausnahme der beiden Einver- nahmen des Zeugen B. weitgehend um Handlungen organisatorischer Na- tur, die den Beschwerdeführer grösstenteils nicht betreffen (act. 10). Damit verstösst die Vorinstanz nicht nur gegen die erwähnte Anordnung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern manifestiert auch,

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dass sie nicht willens oder nicht fähig ist, das Verfahren mit der notwendi- gen Beförderlichkeit voranzutreiben. Eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist somit zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass seit dem erwähnten abmahnenden Entscheid rund fünf weitere Monate ohne we- sentliche Beweiserhebungen verstrichen sind, handelt es sich um eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde ist dem- nach und alleine aus diesem Grund gutzuheissen und der Beschwerdefüh- rer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

5.3 Da indessen die übrigen Voraussetzungen einer Untersuchungshaft nach wie vor erfüllt sind, rechtfertigt sich die Anordnung von Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Eine solche Massnahme ist auch im Lichte der Verletzung des Beschleunigungsgebots ohne Weiteres ver- hältnismässig. Zu den Ersatzmassnahmen gehören nebst der Hinterlage einer Sicherheit insbesondere die Anordnung einer Pass- und Schriften- sperre sowie einer Meldepflicht (Art. 53 BStP; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 015a/04 vom 30. August 2004 E. 3.1). Die Vorinstanz hat demnach in Würdigung der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögens- verhältnissen des Beschwerdeführers eine angemessene Kaution festzu- setzen, die er vor der Haftentlassung in den gesetzlich vorgesehenen For- men zu leisten hat (Art. 54 BStP). Überdies sind ihm vor der Entlassung die Schriften abzunehmen, und es ist ihm eine angemessene Meldepflicht auf- zuerlegen. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, die näheren organisatori- schen Anordnungen hierüber zu erlassen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

6.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwer- deführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Er- messen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt) als angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist nach Ver- fügung von Ersatzmassnahmen im Sinne der Erwägungen aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt).

Bellinzona, 21. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

pretrial detentionspeedy trialflight risknarcoticscriminal organizationsubstitute measuresproportionalityparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal of release from detention was admissible in time and standing

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely filed and the detained appellant had standing to challenge the refusal.

Extrahierte Begründung

The refusal was served on 27 September 2005 and the complaint was posted on 28 September 2005, within the five-day period under Art. 217 BStP.

Kernrechtsfrage

Whether there remained a sufficiently urgent suspicion and flight risk to justify detention

Extrahierter Entscheid

The urgent suspicion remained established and the flight risk was not eliminated by the passage of time.

Extrahierte Begründung

The court relied on its earlier decisions and found no material change in the evidence or in the appellant's personal situation; the expected sentence still exceeded the remaining detention time.

Kernrechtsfrage

Whether the length of detention was still proportionate

Extrahierter Entscheid

Detention remained proportionate in light of the sentence likely to be imposed.

Extrahierte Begründung

The anticipated custodial sentence was still longer than the detention already served, so the absolute upper limit of preventive detention was not reached.

Kernrechtsfrage

Whether the investigation had been conducted with the required speed

Extrahierter Entscheid

Yes; the authorities had seriously breached the accelerated handling required in detention cases.

Extrahierte Begründung

After the prior warning decision, only minor organizational steps and two witness hearings occurred over about five months, showing the authorities were not pushing the case forward with the necessary diligence.

Kernrechtsfrage

Whether release from detention should be ordered and on what conditions

Extrahierter Entscheid

The appellant had to be released, but only after substitute measures were imposed to address flight risk.

Extrahierte Begründung

Because the speediness breach was serious, detention could not continue; yet the remaining detention grounds justified substitute measures such as bail, passport/document seizure, and reporting duties.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether compensation was due

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the respondent had to pay a party compensation of CHF 1,500 inclusive of VAT.

Extrahierte Begründung

As the appellant succeeded, the court waived costs and awarded necessary party expenses in a lump sum.

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