Beschluss vom 10. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
KANTON BASEL-STADT,
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 22 .16
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2022 «Straf- anzeigen» gegen «Staatsanwalt B., Strafgerichtspräsidentin C. und Präsi- dentin D. des Appellationsgerichts Basel-Stadt» wegen «Amtserpressung, Amtsmissbrauchs, Amtspflichtverletzung, Einleitung / Führung eines Straf- prozesses unter Vorspiegelung falscher Tatsachen / nachweisbaren Amts- betrugsakten» einreichte (Verfahrensakten VT.2022.004962 Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt [nachfolgend «Verfahrensakten»]; s. act. 1.1);
die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2022 der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt die Anzeigen zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage und Bestätigung der allfälligen Übernahme des Verfahrens weiterleitete (Verfahrensakten; s. beigezogene Akten UZ.2011.22; act. 1.1);
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom
gegen die Gerichtsstandsverfügung vom 16. März 2022 sich A. mit Eingabe vom 25. März 2022 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts wandte (beigezogene Akten UZ.2011.22; Verfahrensakten; s. act. 1.1);
das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 28. März 2022 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt die Eingabe von A. im Original zuständig- keitshalber weiterleitete und darauf hinwies, dass die Einigung der kantona- len Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur sei und nicht direkt angefochten werden könne; die Partei, welche die Zuständigkeit anfechten wolle, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbe- hörde zu beantragen habe, welche der Partei das rechtliche Gehör gewähre und eine anfechtbare Verfügung erlasse (beigezogene Akten UZ.2011.22; s. act. 1.1);
im vorgenannten Schreiben das Bundesstrafgericht ausserdem auf das Vor- gehen gemäss Art. 58 f. StPO hinwies, wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will; A. mit einer Kopie dieses Schreibens bedient wurde (beigezogene Akten UZ.2011.22);
A. mit Schreiben vom 4. April 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Rücküberweisung ihrer Strafanzeige vom 24. Januar 2022
3 -
an die Bundesanwaltschaft beantragte; sie eventualiter den Antrag auf Über- weisung ihrer Strafanzeige an einen ausserordentlichen Staatsanwalt eines anderen Kantons, ausser Basel-Land und Luzern, wegen Befangenheit stellte (Verfahrensakten; act. 1.2);
dagegen A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (act. 1) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt unter Beilage ihrer Ein- gabe vom 4. April 2022 (act. 1.2; s.o.) und der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 (act. 1.1; s.o.);
die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auffor- derungsgemäss am 6. Mai 2022 beim Gericht eingingen (act. 4);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Par- tei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2
4 -
Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zur Hauptsache vorbringt, bei einer Strafuntersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sei eine korrekte Verfahrensführung nicht gewähr- leistet, da «Befangenheit / Beeinflussung und gegenseitige Erpressung» zum Vorteil der Beschuldigten und zum Nachteil der Beschwerdeführerin ge- geben seien (act. 1 S. 2);
sie erklärte, es sei ihr nicht bekannt, ob die Zuständigkeit bei der Bundesan- waltschaft oder beim Kanton liege, weshalb sie im Falle kantonaler Zustän- digkeit den Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts eines anderen Kantons gestellt habe (act. 1 S. 2);
sich die von der Beschwerdeführerin angezeigten Vorwürfe auf die damalige Amtstätigkeit der angezeigten Personen für die Strafjustiz der Kantons Ba- sel-Stadt auf dessen Kantonsgebiet beziehen (Verfahrensakten); diese Vor- haltungen nicht der Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 23 ff. StPO un- terliegen; demnach die kantonalen Strafbehörden für die Strafverfolgung der angezeigten Vorwürfe zuständig sind (Art. 22 StPO);
das von der Beschwerdeführerin angezeigte Vorgehen der angezeigten Per- sonen im gegen sie geführten Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt erfolgte (Verfahrensakten); der ordentliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) zweifellos im Kanton Basel-Stadt liegt;
vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);
es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;
die Beschwerdeführerin eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand sinngemäss ausschliesslich damit begründet, dass bei den Strafverfolgungs- behörden des Kantons Basel-Stadt Ausstandsgründe vorliegen;
dieses Argument nicht geeignet ist, eine Abweichung vom ordentlichen Ge- richtsstands im Sinne Art. 38 Abs. 1 StPO zu begründen;
5 -
die Beschwerdeführerin über das in der Strafprozessordnung vorgesehene Vorgehen bei der Geltendmachung von Ausstandsgründen bereits orientiert worden ist (s.o.);
die Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als un- begründet abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.