Beschluss vom 10. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON URI, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri,
CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
Beschwerdegegner 1-2
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2021.53
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri dem rumänischen Staatsan- gehörigen A. vorwerfen, am 29. November 2020 um 02.22 Uhr mit einem Personenwagen mit den Kennzeichen 1 in Z./UR innerorts mit einer Ge- schwindigkeit von 105 km/h (abzüglich 4 km/h) anstatt der vorgeschriebenen 50 km/h gefahren zu sein und damit eine qualifiziert grobe Verkehrsregelver- letzung begangen zu haben (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 1 ff.);
mit Schreiben vom 5. August 2021 die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Tessin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gelangten und um Übernahme eines im Kanton Tessin gegen A. eröffneten Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung ersuchten; die Tessiner Strafverfolgungsbe- hörden A. vorwerfen, am 20. September 2020 mit einem Personenwagen mit den Kennzeichen 2 auf der Autobahn bei Y./TI mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h (abzüglich 5 km/h) anstatt der vorgeschriebenen 100 km/h gefah- ren zu sein (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 31; 59);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 9. August 2021 das im Kanton Tessin eröffnete Verfahren gegen A. wegen grober Verkehrs- regelverletzung übernahm (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 32);
dagegen A. mit nicht datiertem Schreiben an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, dass die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Tessin für die Verfolgung und Beurteilung der ihm vor- geworfenen Taten für zuständig zu erklären seien (beigezogene Akten UZ.2021.80 = act. 3);
der Präsident der Beschwerdekammer die Eingabe von A. am 30. Au- gust 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri weiterleitete und darauf hinwies, dass die Einigung der kantonalen Strafbe- hörden über den Gerichtsstand interner Natur sei und nicht direkt angefoch- ten werden könne; die Partei, die die Zuständigkeit anfechten wolle, unver- züglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu be- antragen habe, welche der Partei das rechtliche Gehör gewähre und eine anfechtbare Verfügung erlasse (beigezogene Akten UZ.2021.80 = act. 3);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 sinngemäss den Antrag von A. auf Überweisung des Falles an die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin abwies (act. 1.2);
3 -
dagegen A. mit nicht datierter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Eingang hierorts am 21. Oktober 2021);
die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Schrei- ben vom 22. Oktober 2021 aufgefordert hat, die Verfahrensakten einzu- reichen (act. 2);
A. mit nicht datiertem Schreiben (hierorts am 1. November 2021 eingegan- gen) darum ersucht hat, die «Akten, d.h. die Liste der angeforderten Doku- mente» konkret zu benennen (act. 4);
die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 5. Novem- ber 2021 beim Gericht eingetroffen sind (act. 5);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
A. zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eine Kopie des Aktenver- zeichnisses zuzustellen ist.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Par- tei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Rechtsmittelfrist mit der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung beginnt (vgl. Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);
4 -
die Zustellung von Schriftstücken ein formeller Akt der Gerichtsbarkeit dar- stellt und grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen hat; zur Verein- fachung internationaler Zustellungen verschiedene Staatsverträge abge- schlossen wurden, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafver- fahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen und im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen auf die rechtshilfeweise Zu- stellung verzichtet werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3; B RÜSCHWEILER/NA- DIG /SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 87 StPO);
Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);
der Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO zwingend in der Rechtsmittelbelehrung zu enthalten ist, wenn ein anfechtbarer Entscheid einer im Ausland wohnhaf- ten Person zugestellt wird (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3);
im Verhältnis zwischen der Schweiz und Rumänien staatsvertragliche Ver- einbarungen existieren, welche die direkte postalische Zustellung an den Empfänger ins Ausland vorsehen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ]; Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1]; Art. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR [ZP II EUeR; SR 0.351.12]);
gemäss den Track & Trace-Auszügen der Schweizerischen und der Rumä- nischen Post vorliegend die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer mittels einge- schriebener Postsendung am 11. Oktober 2021 in Rumänien zugestellt wurde (act. 7; Track & Trace - Poșta Română (posta-romana.ro) ; Sendungs- nummer 3), allerdings ohne den entsprechenden Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO; dieses Versäumnis jedoch ohne Folgen bleibt, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist;
5 -
die Beschwerdefrist von zehn Tagen folglich am 12. Oktober 2021 zu laufen begann und am 21. Oktober 2021 endete;
die Beschwerdeschrift am 21. Oktober 2021 durch den Kurierdienst B. beim Bundesstrafgericht abgegeben wurde;
die Beschwerde sich damit als fristgerecht erhoben erweist und die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zu- ständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO);
in Fällen, da die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO);
die im Kanton Uri mutmasslich begangene Geschwindigkeitsübertretung von 51 km/h im Innerortsbereich als sog. qualifizierte grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG geahndet wird, die mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird;
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin dem Beschwerdeführer hingegen eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorwerfen, und diese Bestimmung eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht;
mithin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Uri begangen worden ist, weshalb die Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher vom Beschwerdeführer verübten Ta- ten zuständig sind;
vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);
es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;
6 -
die Sprache der beschuldigten Person, deren Wohnsitz oder ein allfälliger langer Anreiseweg zur Strafbehörde keine triftigen Gründe darstellen (vgl. S CHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 38 StPO);
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe von 2004 bis 2008 vier Jahre lang an der Universität C. in X./TI studiert, wo ihm auch die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, jedenfalls keinen triftigen Grund darstellt, der einen Wechsel der Zuständigkeit rechtfertigen würde;
die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.