Beschluss vom 20. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON SANKT GALLEN, Staatsanwalt- schaft,
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 19 .56
Sachverhalt:
A. Polizisten der deutschen Grenzpolizeiinspektion Raubling kontrollierten am 28. August 2019 einen Lieferwagen "Mercedes-Sprinter" mit serbischen Schildern. Im Lieferwagen trafen sie A. am Steuer und neun teils hochwer- tige Fahrräder auf der Ladefläche an. Vier der Velos waren im Kanton Schwyz gestohlen, eines im Kanton Zürich. A. sagte aus, B. und dessen Pa- tenonkel hätten ihn gebeten, diese fünf Fahrräder nach Serbien zu transpor- tieren. Auf eine (Schweizer) polizeiliche "Verbreitung National" zu B. meldete die Kantonspolizei St. Gallen nach einem routinemässigen Bildabgleich einen Treffer. B. sei von einer Kamera erfasst worden, als er am 3. Novem- ber 2018 aus einem Veloständer beim Einkaufszentrum in Rapperswil ein Mountain-Bike entwendet habe. Dieses Mountain-Bike war nicht im Liefer- wagen.
B. Am 30. Oktober 2019 sandte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach). Das Untersu- chungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, lehnte die Übernahme des Verfah- rens ab. Die Überwachungskamera habe einen Mann mit blondem oder weissem Haar und abstehenden Ohren aufgenommen. B. habe demgegen- über sehr dunkles, fast schwarzes Haar. Auch habe er eine randlose Brille und keine abstehenden Ohren. Es fehle damit an einem Tatverdacht gegen B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz leitete am 7. November 2019 einen zweiten Schriftenwechsel ein. Die Kantonspolizei St. Gallen habe B. als mutmasslichen Täter erkannt, was den Anfangstatverdacht begründe. Am 13. November 2019 antwortete darauf direkt die leitende Staatsanwältin der Zweigstelle Flums und damit die zuständige Instanz des Kantons St. Gal- len für die Gerichtsstandsanfrage. Sie bezeichnete ihre Stellungnahme als abschliessenden Meinungsaustausch und lehnte die Übernahme ab. Beide Bilder seien im Jahr 2018 aufgenommen worden. Weder die Farbe der Bart- haare, noch die Ohrenform, noch die Brillenform stimmten überein. Darüber hinaus handle es sich um ein eigenständiges Delikt: Das beim Einkaufszent- rum Rapperswil gestohlene Fahrrad sei nicht im Lieferwagen sichergestellt worden und auch der modus operandi des Diebstahls unterscheide sich. Es fehle dabei an einem Tatverdacht und die Anfrage erscheine als verfrüht.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte am 21. November 2019 den Meinungsaustausch mit dem Kanton Zürich durch. Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme am 17. Dezember 2019 ab. Die Aktenlage begründe einen Anfangstatverdacht gegen B. als Täter des Velodiebstahls von Rapperswil. Was der Kanton St. Gallen dage- gen einwende, sei nicht stichhaltig. Die Haarfarbe am Kopf sei nicht klar er- kennbar. Ob die Farbe des Unterbartes blond, grau oder gar gefärbt sei, könne nicht beurteilt werden. Brillen seien in der heutigen Zeit ein Modeac- cessoire, ihre Form könne nicht entscheidend sein. Lediglich aufgrund der Bildausdrucke sei die Frage nicht zu entscheiden. Dafür seien die Körper- masse zu vergleichen und die Ohren abzugleichen. Entweder müsse B. dazu anwesend sein oder es müssten eine grössere Zahl von Vergleichsbildern (Ganzkörper- und Kopfaufnahmen u.a. von der Seite) vorliegen. Bis dahin sei in dubio pro duriore davon auszugehen, dass es sich beim Verdächtigen um B. handle.
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte am 20. Dezem- ber 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichts- stand festzulegen: Es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, even- tualiter des Kantons Zürich, für zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton St. Gallen ist demgegenüber der Kanton Schwyz, eventualiter der Kanton Zürich, zuständig (act. 3 Antwort vom 6. Januar 2020). Der Kanton Zürich hielt am 7. Januar 2020 an seinen bisherigen Ausführungen fest und verzich- tete im Übrigen auf eine Antwort (act. 4). Diese Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien am 9. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 5).
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). 3.2 Strittig ist im Kern, ob B. des Diebstahls vom 3. November 2018 eines Moun- tain-Bikes aus einem Veloständer beim Einkaufszentrum in Rapperswil (SG) verdächtig ist. In den Akten findet sich ein Frontalbild des Gesichts von B. wie man es aus Passfotos kennt. Aus der Videoüberwachung sind zwei kleinere Bilder ent- nommen (alle Urk. 4). Das erste Bild zeigt den dunkel gekleideten Oberkör- per und das Gesicht eines Mannes mit einer ebenfalls dunklen Schirmmütze ("Baseball-Cap") und einer Brille darunter. Der Mann blickt ca. 60 Grad zur Seite. Der Kopf ist auf dem Bild ca. 2cm hoch und 2cm breit. Das zweite Bild zeigt denselben Mann wie er frontal auf die Kamera zuläuft, mit Blick ca. 90 Grad zur Seite, die Hände vor dem Bauch. Er ist gut 4cm hoch abgebildet; Details des Gesichts sind aufgrund der Grösse ohne Hilfsmittel nur sche- menhaft auszumachen. 3.3 Dem Kanton St. Gallen ist insoweit beizupflichten, als er vorbringt, das Ver- fahren befinde sich in einem frühen Stadium und die Täterschaft von B. beim Velodiebstahl in Rapperswil sei alles andere als klar. Indessen war es gerade die Kantonspolizei St. Gallen, welche im Rahmen des routinemässigen Bild- abgleichs B. als möglichen Täter des Velodiebstahls eruierte. Die Staatsan- waltschaft St. Gallen bringt nicht vor, dass ihre (wohl automatisierte) Perso- nenerkennung unzuverlässig sei und regelmässig falsche Positivtreffer pro- duziere. Ob der Treffer nun korrekt sei oder nicht, kann die Betrachtung des
vorliegenden Bildmaterials nicht entscheiden. Dazu kommt, dass B. vom Fahrer des in Deutschland kontrollierten Lieferwagens "Mercedes-Sprinter" mit gestohlenen Fahrrädern in Verbindung gebracht wurde. Damit bestehen gewisse Hinweise auf eine mögliche Täterschaft von B. am Rapperswiler Velodiebstahl, was die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Staatsanwalt- schaft für die Ermittlungen gegen B. begründet. Selbst wenn im Übrigen ein falscher Positivtreffer vorläge, so bestünde ein eminentes öffentliches Inte- resse daran, dass der jeweilige Kanton dies selbst im Rahmen seiner Straf- untersuchung erkennt, um Informationen aus erster Hand in eine mögliche Optimierung der Personenerkennung einfliessen zu lassen und damit künf- tige falsche Positivtreffer zu verringern. 3.4 Zusammengefasst ist der Kanton St. Gallen örtlich zuständig. Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen. Insbesondere liegt keine grössere Anzahl von Diebstählen vor. Der Kanton St. Gallen ist berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen B. bezüglich Diebstahls zu klären und zu beurteilen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Der Kanton St. Gallen ist berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen B. bezüglich Diebstahls zu klären und zu beurteilen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.