Beschluss vom 4. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
G e s c h ä f t sn u m me r : B G . 2 0 1 8 .3 8
Sachverhalt:
A. Die USA informierten die Schweiz am 26. April 2018 über eine Verbreitung von verbotener Pornografie via Internet. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass Bilder mit Nacktaufnahmen und sexuellen Handlungen mit Kindern über den Internet-Proxyserver des Bundesamtes für Informatik und Tele- kommunikation BIT hochgeladen wurden. In der Folge verdichtete sich der Verdacht, dass A., ein Angestellter der Bundesverwaltung (EDA) in Italien, der Täter sein könnte.
B. Das Kommissariat IFC 5 CyberCrime (die Koordinationsstelle zur Bekämp- fung der Internetkriminalität KOBIK) übermittelte dazu am 25. Juni 2018 der Kantonspolizei Bern eine dokumentierte Verdachtsmeldung wegen Porno- grafie gemäss Art. 197 Abs. 4 StPO. Die Kantonspolizei Bern lehnte ihre Zu- ständigkeit am 26. Juli 2018 ab, da die italienischen Untersuchungsbehörden zuständig seien.
C. Auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei vom 20. August 2018 gelangte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 23. August 2018 an die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Mit dem Standort des BIT-Servers in Bern bestehe ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton. Die General- staatsanwaltschaft Bern lehnte eine Verfahrensübernahme resp. -eröffnung am 6. September 2018 ab. Auch der weitere Austausch vom 13./18. Sep- tember 2018 blieb erfolglos. Der Kanton Bern brachte im Wesentlichen vor, zunächst seien die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen von der BA zu er- mitteln.
D. Die BA ersuchte daraufhin am 28. September 2018 die Beschwerdekammer, über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden (act. 1). Es sei zum einen festzustellen, dass die Verfolgung und Behandlung von Widerhandlungen gegen Art. 197 StGB Sache der kantonalen Strafverfolgungsbehörden sei. Zum zweiten sei der Kanton Bern anzuweisen, die Strafanzeige der Bundes- anwaltschaft vom 23. August 2018 entgegenzunehmen und zu behandeln.
Der Kanton Bern beantragte in seiner Antwort vom 11. Oktober 2018 (act. 4), auf das Gesuch der BA sei nicht einzutreten. Es sei festzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden des Bundes vor Weiterleitung ihrer Ermittlungser- gebnisse die zuständige Behörde des In- oder Auslandes zu ermitteln hätten
(act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der BA am 12. Oktober 2018 zur Kennt- nis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzu- sammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG; SR 360) führt der Bund Zentral- stellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbre- chens. Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibe- hörden der Kantone und des Auslandes zusammen (Art. 1 Abs. 2 ZentG). Sie stellen u.a. den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen In- formationsaustausch sicher (Art. 2 lit. d ZentG). Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit mit KOBIK verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a ZentG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpo- lizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei, SR 360.1; nachfolgend "ZentV"). Dabei können Strafverfolgungsbehörden für deren Ermittlungs- und Strafverfahren Personendaten auch unaufgefordert weitergegeben wer- den (Art. 5 Abs. 2 lit. a ZentV). Über Anstände zwischen Organen des Bun- des und der Kantone entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 4 Abs. 2 ZentG).
2.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kanto- nalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich sodann aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes (SR 173.71; Strafbehördenorganisati- onsgesetz, StBOG). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Kon- flikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behand- lung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009
E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vor- liegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, inner- halb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen wer- den kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., 2017, N. 488).
2.2 Der Kanton Bern bringt vor, es bestehe kein von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilender sachlicher Gerichtsstandskonflikt. Der Kanton Bern habe nie behauptet, die BA sei zur Verfolgung der Straftat zuständig. Er bringt jedoch vor (vgl. nachfolgende Erwägung 2.3), der Bund habe Vorabklärungen zum Gerichtsstand durchzuführen. Damit erhebt er ein zuständigkeitsrechtliches Vorbringen. Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer ergibt sich vorliegend auch aus Art. 4 Abs. 2 ZentG (vgl. oben Er- wägung 1). Das Vorbringen des Kantons Bern verfängt daher nicht.
2.3 Der Kanton Bern hält weiter dafür, dass der Meinungsaustausch noch nicht abgeschlossen ist (act. 4 S. 2 Ziff. 1). Das siebenseitige Gesuch der BA bringe neue Aspekte ein. Ebenso seien der Generalstaatsanwaltschaft drei Gesuchsbeilagen bisher nie zur Kenntnis gebracht worden. Sie betreffen die Stellung der KOBIK. Tatsächlich scheint es bezüglich der Bezeichnung und der Identität des Kommissariats (IFC 5 CyberCrime / KOBIK) Unklarheiten gegeben zu haben. Zumindest die Rechtsgrundlagen zu den Zentralstellen (ZentG, ZentV) sowie die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem EJPD und der KKJPD zum koordinierten Vorgehen bei der Bekämpfung der Inter- netkriminalität mussten dem Kanton Bern jedoch bekannt sein; es geht dabei um eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage. Die Amtsstelle ist des Weiteren schon im Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Be- kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen erwähnt (Art. 1 Abs. 1; SR 0.311.41, vgl. auch Art. 1 lit. f ZentV). Die BA brachte sodann ihre
wesentlichen Argumente bereits im Meinungsaustausch vor. Der Kanton Bern vertritt denn auch nach Kenntnisnahme des Gerichtsstandsgesuchs unverändert die Position, die BA habe die zuständige Behörde noch nicht ermittelt. In dieser Situation ist die Rückweisung sachlich nicht erforderlich und stellte vielmehr einen leeren Formalismus dar. Auf das auch rechtzeitig gestellte Gesuch ist demnach einzutreten.
2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Bund sachlich nicht zuständig ist. Gibt es wie vorliegend einen Anknüpfungspunkt in einem Kanton (vorliegend: der Server des BIT im Kanton Bern), so sind allfällige zusätzliche Abklärungen zur örtlichen Zuständigkeit von diesem vorzunehmen. Dementsprechend ist der Kanton Bern nach Erhalt der KOBIK-Meldung berechtigt und verpflichtet, die A. wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 StGB vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Dazu gehört auch die Frage und Koordination eines allfälligen Rückrufes von A. Sollte sich nach weiteren Ab- klärungen ein anderer Kanton als örtlich zuständig aufdrängen, so wäre ein Meinungsaustausch einzuleiten.
Die BA beantragt sodann, es sei festzustellen, dass die Verfolgung und Be- handlung von Widerhandlungen gegen Art. 197 StGB Sache der kantonalen Strafverfolgungsbehörden sei. Darauf ist nicht einzutreten. Nach der Zuwei- sung an den Kanton Bern besteht kein separates Feststellungsinteresse mehr, wobei die Beschwerdekammer ohnehin konkrete Gerichtsstandskon- flikte zu entscheiden hat und nicht abstrakte Rechtsfragen feststellen kann.
Soll die Publikation dieses Beschlusses aufgeschoben werden, so wäre dies vom Kanton Bern beim Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts zu be- antragen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 4. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.