Beschluss vom 27. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ,
KANTON ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 17 .12
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. wegen Misswirtschaft etc. eine Strafuntersuchung eröffnete (act. 1.2);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 26. Juli 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 1.2);
A. gegen die Übernahmeverfügung vom 26. Juli 2016 (versendet am
A. mit Schreiben vom 13. März 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfügung richte, nur Rügen gegen die Verfahrensübernahme und nicht gegen die Tat- vorwürfe vorgebracht werden könnten, und A. aufgefordert wurde, dem Ge- richt bis zum 24. März 2017 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme richte und bejahendenfalls eine begründete Be- schwerde einzureichen (act. 2);
A. innerhalb der ihm angesetzten Frist keine Begründung einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);
mit Schreiben des Gerichts vom 13. März 2017 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 24. März 2017 angesetzt wurde, um eine Begründung zu seiner Beschwerde nachzureichen;
3 -
der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und auf die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzu- treten ist;
der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz) anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung der Strafuntersuchung an die seiner Meinung nach zustän- dige Strafbehörde beantragen muss;
das angerufene Gericht für die vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens gegen die vorgenannten Gesellschaften nicht zustän- dig ist und allfällige Strafanzeigen schriftlich oder mündlich bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde zu stellen sind (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.