Beschluss vom 19. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A. Beschwerdeführer
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwalt- schaft, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 16 .8
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen A. wegen Verun- treuung eine Strafuntersuchung führte (act. 1);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A. ein Strafverfahren führt (act. 1);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Übernahmeverfügung vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Mei- nungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);
eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Be- schwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);
dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichts- stand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Ge- richtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Be- hörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 StPO N. 3);
es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinander- setzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013; KUHN, a.a.O.);
der Beschwerdegegner 1 die angefochtene Übernahmeverfügung damit be- gründete, dass bei ihm ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hän- gig sei (act. 1); damit der Beschwerdegegner 1 nicht aufgezeigt hat, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Gesetzesbestimmung er die Über- nahme verfügte; insbesondere offen ist, ob die Beschwerdegegner einen ab- weichenden Gerichtsstand vereinbart haben oder nicht;
darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht nur die Zuständigkeit des Be- schwerdegegners 1 für das vom Beschwerdegegner 2 übernommene Straf- verfahren, sondern auch für das vom Beschwerdegegner 1 geführte Straf- verfahren anfechten will;
unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zunächst beim Beschwerde- gegner 1 die Überweisung der Strafverfahren an den Beschwerdegegner 2, zum Teil als Wiedererwägungsgesuch der Übernahmeverfügung vom 6. Ap- ril 2016, zu beantragen hat (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO);
bei dieser Ausgangslage die Übernahmeverfügung vom 6. April 2016 kein Anfechtungsobjekt darstellt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung unterzogen werden könnte; auf die Beschwerde daher nicht eingetreten wer- den kann;
angesichts der unvollständigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der damit bestehenden Unsicherheit betreffend den einzuschlagenden Rechtsmittelweg keine Gerichtsgebühren zu erheben sind;
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 19. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.