Beschluss vom 18. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 16 .30
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (evt. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), Be- schimpfung und sexuelle Belästigungen eine Strafuntersuchung führte (act. 2);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfü- gung vom 12. September 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug geführte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 2);
A. hierauf mit Beschwerde vom 26. September 2016 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, er habe die vorge- worfenen Taten nicht begangen und verlange Akteneinsicht (act. 1);
A. mit Schreiben vom 27. September 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfü- gung richtet, nur Rügen gegen die Verfahrensübernahme und nicht gegen die Tatvorwürfe vorgebracht werden können, und A. aufgefordert wurde, bis zum 10. Oktober 2016 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Ver- fahrensübernahme richtet und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 3);
er innerhalb der anberaumten Frist keine Begründung einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);
mit Schreiben des Gerichts vom 27. September 2016 dem Beschwerdefüh- rer eine Nachfrist bis zum 10. Oktober 2016 gesetzt wurde, um eine Begrün- dung zu seiner Beschwerde nachzureichen;
der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, indem er zwar auf das Schreiben antwortete, dass er eine Beschwerde gegen die
3 -
Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mache, je- doch keine Begründung nachreichte;
auf die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft Kanton Basel-Stadt) anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die seiner Meinung nach zuständige Strafbe- hörde beantragen muss;
aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.