Beschluss vom 13. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
KANTON BASEL-STADT,
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 16 .11
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Landschaft (nachfolgend "STA BL") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Nötigung führte (act. 1.12);
mit Schreiben vom 5. April 2016 die STA BL die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend "STA BS") um Verfahrensübernahme er- suchte (act. 1.12); die STA BL ihre Gerichtsstandsanfrage auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe alle möglicherweise relevanten Handlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen (act. 1.12);
am 28. April 2016 die STA BS die Übernahme des im Kanton Basel-Land- schaft gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 1.1);
gegen die obgenannte Verfügung A. mit Eingabe vom 9. Mai 2016 unter Bei- lage diverser Unterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhebt (act. 1);
in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Ta- gen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kön- nen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts- ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Tatort Basel-Stadt unter Beilage entsprechender Belege ausdrücklich anerkennt (act. 1 S. 1);
die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
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Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
die Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfahrensübernahme durch die STA BS im Wesentlichen damit begründet, der Kanton Basel-Landschaft wolle sich durch dieses Vorgehen seiner Aufgaben entledigen; das Strafver- fahren sei von diesem Kanton eröffnet worden und daher dort zu beurteilen; sie des Weiteren die ihr gegenüber erhobenen Strafvorwürfe bestreitet (act. 1);
mit diesen Einwendungen die Beschwerdeführerin nichts Gerichtsstandsre- levantes vorbringt; die von ihr genannten Umstände keinen triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigen würden;
sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.