Beschluss vom 28. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON AARGAU,
CANTONE TICINO,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 15 .29
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die StA AG in der Folge am 22. Juli 2015 die Übernahme der im Kanton Tessin gegen A. hängigen Verfahren verfügte (act. 1.1);
A. dagegen mit Eingabe vom 28. Juli 2015 an dieses Gericht gelangte (act. 1);
die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegner am 31. Juli 2015 bzw. am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Ta- gen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kön- nen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind";
der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Chiasso ohne Führeraus- weis gefahren sei, mithin der diesbezügliche Tatort im Kanton Tessin liege;
der Tatort des ihm vorgeworfenen betrügerischen Konkurses im Kanton Aar- gau liegt;
3 -
der Tatort des ihm vorgeworfenen Fahrens ohne Führerausweis im Kanton Tessin liegt;
betrügerischer Konkurs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geld- strafe) und Fahren ohne Führerausweis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe) bestraft wird;
somit das schwerere Delikt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO betrügerischer Konkurs ist;
die Übernahme durch die StA AG folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes mehr vorbringt;
die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.