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BG.2015.19 ΓÇó Forum determination request rejected for lack of disputed venue
BG.2015.19Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer17.06.2015Inadmissible
The Zurich and Thurgau prosecution authorities disputed which canton should prosecute B. for alleged theft, fraud-related offences, and related conduct. Zurich asked the Federal Criminal Court to designate Thurgau as the competent authority; Thurgau objected and argued, alternatively, that Zurich should be declared competent. The court held that it could only decide once the inter-cantonal exchange of views had failed among all cantons seriously in question. Because St. Gallen, Ticino, and Basel-Stadt had not been involved in that exchange, no disputed venue existed. The court therefore declined to hear the request and waived any court fee.
Art. 40 Abs. 2 StPO; inter-cantonal venue dispute; admissibility of an application to the Federal Criminal Court. A request for determination of venue is receivable only after the consultation procedure between all cantonal prosecuting authorities that are seriously in question has failed. So long as the exchange of views has not been completed, no disputed venue exists and the Federal Criminal Court will not enter into the matter. The duty to examine jurisdiction ex officio and to seek agreement under Art. 39 StPO does not dispense with the prerequisite of a concluded, unsuccessful consultation under Art. 40 Abs. 2 StPO (cf. consid. 1).
Beschluss vom 17. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 15 .19
Die Beschwerdekammer hält fest dass:
A. gegen B. am 27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau erstattete, weil B. in der Zeit vom 30. Mai 2014 bis 4. Juni 2014 in Wien die Kreditkarte von A. gestohlen und in der Folge Bankomatbezüge durchgeführt oder diese im Wirtschaftsverkehr für Zahlungen eingesetzt haben soll (act. 1); hiernach die Kantonspolizei Thurgau an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend "StA Frauenfeld") wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage rapportierte; die StA Frauenfeld eine Strafuntersuchung anlegte (act. 1, S. 5);
die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 10. September 2014 einen Strafbefehl gegen B. wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung begangen im Zeitraum vom 3. März 2014 bis 9. Juli 2014 erlassen hatte (act. 1.4);
die Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 B. zu einer Zusatzstrafe zum obgenannten Strafbefehl wegen mehrfachen Betruges und Urkundenfälschung verurteilte (Verfahrensakten VB act. 2, Strafbefehl vom 15. Januar 2015);
gemäss Strafregisterauszug vom 21. April 2015 zur Zeit folgende Strafuntersuchungen gegen B. hängig sind: Untersuchungsamt Gossau (SG) wegen Betruges; Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (ZH) wegen Zechprellerei; Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen Betruges; Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt wegen Betruges (act. 3.1);
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") mit Schreiben vom 31. März 2015 um Übernahme des bei ihr gegen B. hängigen Strafverfahrens ersuchte, was von der GStA TG mit Schreiben vom 8. April 2015 abgelehnt wurde (act. 1.5 und 1.3);
die OStA ZH mit Gesuch vom 14. April 2015 an dieses Gericht gelangt und folgenden Antrag stellt: "Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen sowie – damit
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einhergehend – die Annahme des österreichischen Strafübernahme- ersuchens zu prüfen." (act. 1);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter leiten (Art. 39 Abs. 1 StPO);
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung bemühen, wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen (Art. 39 Abs. 2 StPO);
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist,
ein streitiger Gerichtsstand vorliegt, der zur Anrufung der
Beschwerdekammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO); demgemäss die
Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen
sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um
Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eintritt (vgl. hierzu zuletzt die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.23 vom 4. November 2014,
BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss.,
Zürich/Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.);
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vorliegend der bisherige Meinungsaustausch nur zwischen den eingangs erwähnten Parteien ohne Einbezug der Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen, Tessin und Basel-Stadt geführt worden ist, womit noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch stattgefunden hat und damit noch kein streitiger Gerichtsstand vorliegt;
mangels streitigen Gerichtsstandes nicht auf das Gesuch einzutreten ist;
keine Gerichtsgebühren erhoben werden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 18. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.