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BG.2014.25 ΓÇó Jurisdiction dispute: first investigative acts determine venue
BG.2014.25Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer01.10.2014Dismissed
A. challenged the transfer of venue for a criminal case concerning unauthorized use of a vehicle. The Federal Criminal Court’s Appeals Chamber held that the offenses in Schwyz and Zürich were of equal gravity and that the first investigative acts had occurred in Schwyz, where a criminal proceeding had already been pending since 2011. The complaint was therefore dismissed. Court costs of CHF 500 were imposed on A. The court noted that A. raised no venue-relevant arguments, but mainly expressed distrust of the Schwyz prosecutor and denied the allegation.
Art. 34 Abs. 1 StPO; Gerichtsstand bei gleich schwer wiegenden Straftaten an verschiedenen Orten; massgeblich ist der Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Liegen gleich schwere Delikte vor, führt nicht eine spätere Verfahrensübernahme, sondern der zeitlich frühere Beginn der Strafverfolgung zur Zuständigkeit. Ein blosses Misstrauen gegen die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Bestreiten des Tatvorwurfs ist für die Gerichtsstandsbeschwerde unbehelflich (consid. betreffend Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 StPO).
Beschluss vom 1. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ,
KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 14 .25
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 22. August 2014 die Übernahme des obgenannten Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.2);
A. dagegen mit Eingabe vom 1. September 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; A. sinngemäss beantragt, das Verfahren wegen angeblicher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sei im Kanton Zürich zu führen (act. 1);
der Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz mit Beschwerdeantwort vom
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 11. September 2014 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit zu einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch machte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
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Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StPO) sowie Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) gleich schwere Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Schwyz erfolgten, wo bereits seit 4. März 2011 ein Strafverfahren gegen den Obgenannten läuft;
die Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt, sondern im Wesentlichen sein Misstrauen gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz äussert und die ihm vorgeworfene Tat bestreitet (act. 1);
die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.