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BG.2014.15 ΓÇó Jurisdiction over rape charges and curable hearing violation
BG.2014.15Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.07.2014Dismissed
A. challenged the decision of the Basel-Landschaft prosecutor's office to assume jurisdiction over a criminal case involving allegations of rape and related offenses. The Federal Criminal Court's complaint chamber held that rape was the gravest alleged offense and that the first prosecutorial act had occurred in Basel-Landschaft, making that canton competent under the Swiss Criminal Procedure Code. Although the transfer order contained almost no reasons, any hearing defect was cured during the complaint proceedings because the chamber had full cognition and the applicant could comment on the subsequent explanation. The complaint was dismissed and no court fees were charged.
Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2 StPO; inter-cantonal jurisdiction in cases involving offences committed in different cantons; the canton in which the most serious offence was first pursued is competent, and if penalties are equal the place of the first prosecutorial act prevails. A jurisdiction decision must be at least summarily reasoned, but a deficient statement of reasons constitutes a curable violation of the right to be heard where the reviewing authority has full cognition and the party can comment on the later justification (consid. 2). In such circumstances, the defect does not require annulment and may justify dispensing with court fees.
Beschluss vom 15. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
KANTON BASEL-STADT,
KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 14 .15
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
im Oktober 2012 A. B. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nach- folgend "StA BL") wegen Drohung und Nötigung anzeigte (act. 13); die StA BL ein Strafverfahren gegen B. eröffnete; sich in der Folge die Vorwürfe von A. B. gegenüber laufend steigerten, namentlich A. ihm u.a. vorwarf, sie vergewaltigt zu haben (act. 13);
A. B. als sexuellen Psychopaten bezeichnete und ihre Ansicht auch der Nachbarschaft von B. mittels Briefpost mitteilte; B. deswegen Anzeige ge- gen A. erstattete; A. sich mit der Ex-Ehefrau von B. traf, welche in der Fol- ge auch Strafanzeige gegen A. erstattete (act. 13);
A. am 3. Mai 2014 auch bei der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt Anzeige gegen B. wegen Vergewaltigung, Schändung und sexueller Nöti- gung erstattete; der Sachverhaltsvorwurf derselbe ist wie im obgenannten Strafverfahren bei der StA BL (Verfahrensakten, BS 140503-0077);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") mit Gerichtsstandsanfrage vom 8. Mai 2014 die StA BL um Übernahme des bei ihnen hängigen Verfahrens gegen B. ersuchte (act. 5.1);
die StA BL am 14. Mai 2014 die Übernahme des Verfahrens gegen B. ver- fügte (act. 1.1);
A. dagegen mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); A. im Verlaufe des Be- schwerdeverfahrens zahlreiche unaufgeforderte Eingaben machte (act. 4, 8, 8.1, 9, 10, 11 und 23);
die StA BL mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 13);
die StA BS sich nicht vernehmen liess (act. 12);
die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2014 den Beschwerdegeg- nern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15 - 23);
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
Vergewaltigung das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende De- likte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; sich mutmassliche Tatorte der angeblichen Vergewaltigungen sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im Kanton Basel-Landschaft befinden (Verfahrensakten, BS 140503-0077); die erste Verfolgungshandlung im Kanton Basel-Landschaft vorgenommen wurde (Anzeige im Oktober 2012); die Anerkennung durch die StA BL folg- lich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; die Be- schwerdeführerin in ihren Eingaben nichts Gerichtsstandsrelevantes vor- bringt, sondern die Beschwerde im Wesentlichen mit Misstrauen gegen- über der StA BL begründet; die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entschei- dungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den Gerichtsstand be- steht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefoch- tene Übernahmeverfügung praktisch keine Begründung enthält und ledig- lich auf die Gerichtsstandsanfrage vom 8. Mai 2014 verweist (act. 5.3);
die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtli- chen Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO), die StA BL in ihrer Beschwerdeantwort die Übernahmeverfügung nachträglich begründete und die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu Stellung nehmen konnte; in casu die Verletzung des
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rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);
wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 per analogiam sowie DOMEISEN, Basler Kom- mentar, Art. 426 StPO N. 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.