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BG.2012.22 ΓÇó Criminal venue challenge dismissed as manifestly unfounded
BG.2012.22Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer12.06.2012Dismissed
The Federal Criminal Court dismissed A.'s complaint against the Solothurn prosecutor's acceptance of venue in a theft/receiving investigation. The court held that a venue complaint must be reasoned and must identify the challenged points and supporting grounds. A. merely repeated his own version of the facts and did not present any venue-specific arguments. The complaint was therefore manifestly unfounded and was rejected without further exchange of submissions. Costs of CHF 500 were imposed on A.
Art. 41 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO; venue challenge before the Federal Criminal Court. A complaint against an inter-cantonal venue decision must be reasoned in a manner permitting review: the appellant must precisely indicate the points contested, the reasons requiring a different decision and the evidence invoked. A mere presentation of the accused's version of the facts, aimed at proving innocence, does not address jurisdiction and is insufficient. If no venue-related arguments are advanced, the complaint is manifestly unfounded and may be dismissed without further exchange of submissions (consid. 1).
Beschluss vom 12. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Avvocato Cristofaro Salerno,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.22
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Strafbehörden des Kantons Tessin gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls eines Mobiltelefons, evtl. der Hehlerei, ein Strafverfahren eröff- neten;
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn aufgrund des mutmasslichen Tatortes im Kanton Solothurn mit Verfügung vom 17. Mai 2012 und gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Taten anerkannte (act. 1.1);
A. hiergegen durch seinen Rechtsanwalt der entsprechenden Rechtsmittel- belehrung folgend am 28. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt, dieser bezüglich des ihm gemachten Vorwurf le- diglich seine Version des Sachverhalts darlegt und die Einstellung des Ver- fahrens beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staats- anwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
die Beschwerde führende Person demnach genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend keinerlei Gründe vorbringt, welche hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage einen anderen Ent- scheid nahe legen, sondern sich darauf beschränkt, eine Version des Sachverhalts darzulegen, der seine Unschuld beweisen soll;
er dabei selber vorbringt, er habe das fragliche Mobiltelefon im Kanton So- lothurn gefunden und an sich genommen;
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bei dieser Sachlage die erfolgte Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Strafbehörden des Kantons Solothurn zweifelsohne zu Recht erfolgte;
die Schuldfrage selber vor der örtlich zuständigen Strafbehörde und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden muss;
die Beschwerde sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.