Non-entry for failure to pay cost advance in jurisdiction appeal

BG.2011.39Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer03.11.2011Inadmissible

Zusammenfassung

A. AG challenged a jurisdictional ruling in a criminal matter before the I. Criminal Appeals Chamber of the Federal Criminal Court. The chamber ordered a cost advance of CHF 1,500 and set an additional deadline after the appellant refused to pay. As no payment was made within the grace period, the chamber held that it could not enter into the appeal. The appellant, as the unsuccessful party, was ordered to pay a court fee of CHF 200.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG analog; Art. 66 Abs. 1 BGG analog; cost advances in proceedings before the Criminal Appeals Chamber: where the party fails to pay the ordered cost advance within the additional deadline, the appeal is not entered into. In the absence of specific rules in the StBOG/BStKR on the collection and allocation of court costs, the provisions of the BGG apply by analogy. The losing party bears the costs; the court fee may be fixed at the minimum provided by the applicable cost regulations (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 3. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

Gegen

  1. KANTON BASEL-STADT,

  2. KANTON SCHWYZ,

Gesuchsgegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.39

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom
  1. September 2011 das Strafverfahren gegen B. wegen Veruntreuung zum Nachteil der A. AG von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernommen hat (act. 1.1);
  • die A. AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsident C., hierzu am
  1. September 2011 eine Stellungnahme bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, worin sie geltend machte, das Verfah- ren gegen B. sei vom Kanton Schwyz zu führen (act. 1);
  • die I. Beschwerdekammer die A. AG mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 aufforderte, bis am 13. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);

  • die A. AG am 6. Oktober 2011 mitteilte, sie sei nicht gewillt, weitere Kosten für das Verfahren zu übernehmen (act. 3), worauf die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgericht am 11. Oktober 2011 eine Nachfrist zur Bezah- lung des verlangten Kostenvorschusses bis am 24. Oktober 2011 ansetzte, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde und sie erneut darauf aufmerksam machte, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschus- ses nicht als Rückzug der Beschwerde gilt (act. 4);

  • innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeich- net werden konnte (act. 4).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt;

  • Art. 73 StBOG auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

  • Art. 73 StBOG und dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Si- cherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Prob-

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lematik die Entscheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Feb- ruar 2011; BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

  • der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt und er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn Erstere unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);

  • die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kos- tenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

  • die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

  • die Gerichtsgebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 3. November 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. AG,
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

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